@Underground, ist das "Würgen" während der Betriebsratstätigkeit, z.B. Sitzung, Ausschussarbeit usw., geschehen? Falls nein, könnte ein Antrag nach § 23 Abs. 1 fehlschlagen, denn dafür bedarf es die "grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten". Und jetzt bitte nicht fragen, wo ein "Würgen" die "grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten" rechtfertigen würde ;)
Wenn eine Belegschaft einen o.g. Antrag bei einem ArbG einreicht, muss es einen Schriftführer geben, der die Klageschrift schreibt - schwer ist das nicht und einen RA benötigt man in der ersten Instanz auch nicht unbedingt. In jedem Fall muss jedoch der AG die Kosten eines solchen Verfahrens tragen, demnach wäre die Hinzuziehung eines RA eher anzuraten!
Ist der "Vorwurf" ( nicht die Klageschrift ) hinreichend und für die Belegschaft deutlich verständlich formuliert, errechnet man aus der Belegschaftsstärke 1/4 raus, denn MINDESTENS diese Größenordnung MUSS diesen Antrag unterschreiben. Danach fängt dann die "Überzeugungsarbeit" an. Man muss jeden AN über diesen Vorfall so informieren, das er sich ein OBJEKTIVES Bild von der Angelegenheit machen kann. Hier sollte auf KEINEN FALL sein EIGENES Bild des Geschehens kommuniziert werden, denn dies wird sich, sollte es sich um eine überzogene oder verfremdete Darstellung des Geschehens handeln, definitiv spätestens bei Gericht rächen!
Zu guter Letzt unterschreiben dann diejenigen AN, die dieses "Geschehen" für unwürdig halten und ein Verfahren befürworten. Bei der Unterschriftenliste, also auf dem Blatt wo die AN unterschreiben sollen, sollte der Name, Vorname, persönliche Adresse ( für die Zusendung der Gerichtsunterlagen bzw. Kopien ), das Unternehmen, Bereich der Beschäftigung, seit wann im Unternehmen und das Geburtsdatum mit drauf stehen.
Hat man die o.g. Unterschriften zusammen, sollte man spätestens, wenn man sich dazu durchgerungen hat einen RA mit dem Verfahren zu beauftragen, einen Termin mit diesem RA machen und ihm diese Angelegenheit schildern.
Optimal wäre es jedoch, wenn man zu diesem Punkt - UNBEDINGT MIT NENNUNG DES GRUNDES DER BEAUFTRAGUNG UND KOSTENÜBERNAHMEPFLICHT DURCH DEN AG - VOR der Unterschriftensammlung mit diesem RA ein INFORMATIONSGESPRÄCH führt und MIT IHM die ERFOLGSCHANCEN abschätzt. Denn nichts ist schlimmer als die Belegschaft aufzuwühlen, dort Parteien zu bilden ( die einen sind FÜR den Antrag, die anderen DAGEGEN ) und im Resultat kommt dann nix bei raus, weil kein RA dieser Angelegenheit Erfolgschancen einräumt! Ob der RA dann Kosten für dieses INFORMATIONSGESPRÄCH vom AG einfordert, bleibt ihm überlassen.
Ein weiterer Vorteil wäre ein Vorabgespräch mit einem RA auch schon deshalb, weil man dann bei der Unterschriftensammlung, sollte der RA das Verfahren einleiten wollen, eine Vollmacht mit unterschreiben lassen kann, die man von dem RA erhält! Dann muss man nicht 2x durch die Belegschaft rennen um eine weitere Unterschrift, die der Vollmacht, zu erhalten ;)
Zu erwähnen sei jedoch diesbezüglich auch, das man wohl keinen RA finden wird, der bei nur EXAKT 1/4 loslegen würde, die brauchen immer einen Puffer, falls jemand abspringt, kündigt, gekündigt wird oder aus anderen Gründen kein AN dieses Unternehmens mehr wird. Rechne also mal, je nach Belegschaftsgröße, 5 - 20% an Unterschriften oben drauf. Dies wird der RA aber sicherlich selber erklären.
Naja, und dann wird der RA die Angelegenheit bei Gericht IN DER ERSTEN INSTANZ einleiten, alle Beteiligten bekommen eine Kopie der Klageschrift und werden, i.d.R., vom RA per Post auf dem Laufenden gehalten. Je nach dem, kann sich diese Geschichte bis in die dritte Instanz, also BAG, hinziehen und darüber hinaus noch per Nichtzulassungsbeschwerde des Urteils des BAG weiter hinziehen. Ferner gibt es dazwischen dann immer noch diverse Möglichkeiten ein Verfahren in die Länge zu ziehen, rechne also, sollte dieses BRM es unbedingt wollen, dieses Verfahren um Jahre ( 2, 3 oder länger? ) zu ziehen. Hier bedarf es Durchhaltevermögen und Kraft.
Es gibt auch noch die Möglichkeit, das dass angegriffene BRM eine EA beantragt, weil es ihm unzumutbar erscheint weiterhin mit dem angreifenden BRM weiter im Gremium zusammenzuarbeiten / zu sitzen. Wurde eine Strafanzeige gestellt sowie ein Krankenstand das Ergebnis dieses Angriffs, was vielleicht noch mit Fotos gut dokumentiert wurde, stehen die Erfolgschancen m.M.n. nicht schlecht diese EA zu erhalten. Dann ist dieses BRM erst einmal aus den Sitzungen entfernt, solange dieser Rechtsstreit dauert.
Und nur damit wir uns hier nicht missverstehen, ich schreibe dies alles hier nur deshalb, weil ich ein "Würgen", egal aus welchem Grund dies geschah ( außer zur Selbstverteidigung ) definitiv für eine Straftat halte. Und hat ein BRM diese Tat begangen, hat dieses BRM m.M.n. nichts mehr im BR-Gremium und auch als AN im Unternehmen nichts mehr verloren!