Meine Kernfrage wurde hier schon ähnlich besprochen aber nicht abschließend geklärt, wie ich finde. Hier das Szenario:

Angenommen ein Arbeitnehmer rückt aufgrund des Urlaubes eines regulären BRM "nach" und erhält am 1.10. die Einladung zur Teilnahme an der BRS am 10.10. Er will teilnehmen, fragt seine Kollegen, ob er für sie Sachverhalte in der Sitzung ansprechen soll und ob es zu klärende Missstände gibt (dies wird verneint). Er informiert jedoch NICHT seinen Vorgesetzten von der geplanten Teilnahme (was aber nicht bedeutet, dass der Vorgesetzte davon nichts gewusst haben könnte). Kurz bevor er an der Sitzung teilnehmen möchte, erfährt er von seinem Vorgesetzten, dass er (der EBRM) ein dringendes Projekt zu bearbeiten habe, welches keinen Aufschub dulde (was es bisher in dieser Dringlichkeit noch nie gegeben hat, man könnte meinen, dass der Vorgesetzte von der angestrebten Teilnahme erfuhr und dies verhindern wollte). Auch eine kurze Teilnahme an der Sitzung wird quasi untersagt, da die Arbeit so dringend sei. Der Arbeitnehmer könne ja an der Sitzung nächste Woche teilnehmen (woraufhin er den Vorgesetzten informiert, dass er EBRM ist und das evtl. gar nicht mehr möglich sein wird).Eine Teilnahme an der Sitzung findet also nicht statt, sehr zum Bedauern des EBRM.

Meine Frage bezieht sich auf das Vorhandensein des nachträglichen Kündigungsschutz - die Frage der Dauer von 1 Jahr oder 6 Monate ist hier nebensächlich. Die Frage ist also: Ist es für den nachträglichen Kündigungsschutz ausreichend, dass lediglich eine Einladung zur Sitzung zugegangen ist, oder hätte eine Teilnahme tatsächlich erfolgen müssen? Hat die Tatsache, dass der Vorgesetzte nicht vorab über die geplante Teilnahme informiert wurde Nachteile für das EBRM? Hilft es dem EBRM, dass er sich erkundigt hat, ob konkrete zu besprechende Probleme anliegen die in der BRS zu besprechen wären? (--> Denn eigentlich ist dies doch als Betriebsratstätigkeit anzusehen, oder - selbst wenn keine Probleme gemeldet wurden, auch wenn er nicht an der Sitzung teilnahm).

Ich freue mich über die Einschätzung der Profis!

Ja, ich habe http://www.betriebsrat.com/betriebsratsvorsitzende-ersatzmitglieder gelesen.

Ebenfalls gelesen habe ich das Grundsatzurteil vom BAG (19.4.2012, 2 AZR 233/11). Aber hier stellt sich mir die Frage: Was ist bzw. was ist nicht die "Bloß fiktive, in Wirklichkeit aber unterbliebene Tätigkeiten des Ersatzmitglieds", welche den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht auslöst?