kann mir vielleicht jemand mit §10 Abs. 1 AÜG helfen? Was bedeutet das in der Praxis? LAN ist dann AN des Entleihers? Wie soll das funktionieren?
Erstellt am 04.12.2014 um 16:11 Uhr von Kölner Ähmm...ich finde gerade diesen Paragrafen recht eindeutig: Der Entleiher fungiert in diesen beschriebenen Augenblicken dann als AG - ob er will oder nicht.
Erstellt am 04.12.2014 um 16:38 Uhr von Nubbel http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=17035