Doch, auch dieses Urteil ist mir leider bekannt. Gehört es doch zu denen, die so einiges Verbiegen und in der Literatur arg umstritten sind. Gerade hinsichtlich des AGG ist hier so einiges nicht ganz nachvollziehbar.
So ist nicht einzusehen, dass ein Schutzzweck nach § 81 SGB IX nur für Betriebsfremde, nicht aber für interne bestehen soll, und dieses damit begründet wird, dass diese ja bereits in Arbeit und Brot sind.
Hier auch nur eine Pflicht eines AG gegenüber der in Satz 3 genannten Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst zu sehen, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Wenn dem so wäre, würden nachstehende Sätze des § 81 SGB IX Abs. 1 ja unsinnig.
Satz 4: Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
Satz 6: Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.
Satz 7: Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.
Satz 8: Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.
Das BAG hat mit den Urteilen vom 27.01.2011 - 8 AZR 580/09, BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 und v. 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 sich so ein paar Gedanken gemacht. Diese Liste ließe sich noch um ein Vielfaches weiterführen.
Auch wenn ich mich mit diesem Urteil nicht anfreunden kann, muss ich doch zugeben, dass Hoppel recht mit seiner Annahme hat, ich würde hier etwas durcheinanderbringen.
Unabhängig von eingangs Geäußertem, bin ich von einer Einstellung ausgegangen, der nicht zugestimmt werden sollte. Also Schande über mein Haupt.
Zitat Hoppel: Und die Nr. 3 ist völlig fehl am Platz!
Da hier nicht nur auf Einstellungen abzustellen ist, bin ich hier anderer Meinung. In Satz 1 wie auch in Satz 3 findet sich Nachstehendes wieder:
Für eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG genügt es, wenn das Organmitglied im Vergleich zu einem anderen Arbeitnehmer objektiv besser oder schlechtergestellt ist, ohne dass dies aus sachlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre. Sie erstreckt sich auch auf die berufliche Entwicklung.
Fitting, 24. Aufl., § 78 BetrVG Rn. 17
Däubler/Kittner/Klebe, 11. Aufl., § 78 BetrVG Rn. 18.
Aber unabhängig von hier ev. bestehenden unterschiedlichen Sichtweisen, sollte alles versucht werden, nicht den Kollegen in Handlungszwang zu bringen, sondern dieses immer dem AG aufgebürdet werden.