Der AG schreibt intern eine höher dotierte Stelle aus. BR-stv.Vorsitzender (Schwerbehindert GdB 50) bewirbt sich neben einem vergleichbaren AN auf diese Stelle. AG entscheidet sich für den vergleichbaren AN. Nun möchte der stv. Vorsitzender, das Gehalt nach §37 Abs. 4 BetrVG geltend machen, da er der Meinung ist das er die gleichen Qualifikationen und längere Betriebszugehörigkeit habe und er als Schwerbehinderter Anspruch auf diesen leidensgerechten Arbeitsplatz hätte. Der stv. Vorsitzende hat auch früher schon versucht einen leidensgerechten Arbeitsplatz beim AG zu fordern, ohne Erfolg. Nun soll das Gremium die Zustimmung verweigern, da der stv. Vorsitzender nach §81 SGB9 vorrangig zu berücksichtigen wäre. Sein Argument, wenn nicht nach §81 SGB9 die Stelle mit ihm besetzt wird, dann hätte er Anspruch nach §37 Abs. 4 aufs gleiche Gehalt als BR-Mitglied. Die Anforderungen sind erfüllt. Der AN ist vergleichbar, aber unklar ist ob er Anspruch als schwerbehinderter gehabt hätte.......?