Erstellt am 17.11.2014 um 09:43 Uhr von gironimo
Also mit dem AGG hat das nichts zu tun.
Zu prüfen wären die Zusammenhänge unter Würdigung des § 613a BGB. Demnach wäre ja ein neuer Arbeitsvertrag eigentlich nicht notwendig - aber man muss halt viel mehr Details wissen und konkrete Antworten geben zu können.
Ich empfehle Dir einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen (mit allen Unterlagen) oder die Gewerkschaft um Rat zu fragen.
Erstellt am 17.11.2014 um 10:37 Uhr von waf-admin
der betriebsübergang war nach §613a und ein neuer arbeitsvertrag ist nicht notwendig! damit wir die neuen arbeitsvertäge unterschreiben hat der neue arbeitgeber sich den trick mit der betriebsvereinbarung einfallen lassen. in dueser wird geregelt das nur mitarbeiter einen anspruch auf lohnerhöhung haben die, die neuen arbeitsverträge unterschreiben. ich habe diesen nicht unterschrieben weil in den verträgen z.b nicht steht als was man beschäftigt wird, sondern pauschal als mitarbeiter der produktion, ich bin aber kaufmänischer angestellter!! deshalb habe ich den vertrag nicht unterschrieben. nun stellt die betriebsvereinbarung einen sachgrund zur verweigerung der lohnerhöhung dar. aber nach dem agg darf ein arbeitgeber nicht wilkürlich einen ma die lohnerhöhung verweigern,oder? wenn die betriebsvereinbarung gekündigt werden würde, würde der sachgrund doch entfallen. und in den § 75 betr. vg wird doch geregelt das der betriebsrat, falls er beweise hat über eine nichteinhaltung des gleichbehandlungsgrundsatzes den arbeitgeber zur abschaffung des zustandes zu bewegen.
§ 80 betr. vg abs. 1 nr. 2a ... die drurchsetzung der entsprechenden vorschriften voran zu treiben.
welche details benötigen sie?
Erstellt am 17.11.2014 um 10:15 Uhr
von brioni
Erstellt am 17.11.2014 um 10:48 Uhr von gironimo
Noch mal - das AGG lautet im § 1:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das trifft jedenfalls nicht zu.
Schon eher kannst Du Dich auf § 75 Abs. 1, 1. Halbsatz BetrVG berufen.
Hast Du denn schon einmal mit dem BR gesprochen, der diese Vereinbarung abgeschlossen hat? Ich könnte mir den einen oder anderen Ansatzpunkt vorstellen - aber dazu solltest Du vielleicht doch lieber einen Fachanwalt befragen. Der braucht zur Prüfung des ganzen natürlich eine Kopie der BV und Deinen Arbeitsvertrag und sonstiges, was Du im Zuge der Umwandlung erhalten hast.
Erstellt am 17.11.2014 um 10:55 Uhr von metallica
Nachdem was ich lese, seid ihr nach 613a BGb übergegangen. Zusätzlich wurden einem Teil von euch neue AVs mit besseren Konditionen vorgelegt. Was regelt denn diese BV? Das man einen neuen AV unterschreiben darf?
Erstellt am 18.11.2014 um 21:12 Uhr von Cosinus
@ brioni
Frage deinen BR einmal, wo er das Recht herleitet, in einer BV Sachen Regeln zu wollen, die ihn überhaupt nichts angehen.
Weder kann er hier eine Lohnerhöhung von irgendwelchen individuellen Handlungen abhängig machen, noch hier nötigend wirken und gar ins Individualrecht eingreifen, indem er hier kollektivrechtlich nicht haltbare Unterscheidungen vornimmt.
Teilt ihm einmal mit, dass ein BR von der Belegschaft gewählt wurde und nur diese und nicht den AG zu vertreten hat.
Der § 613a BGB ist doch eindeutig. Das, was hier gespielt wird, gibt er in dieser Form bestimmt nicht her.
Erstellt am 19.11.2014 um 12:30 Uhr von PeterPaula
Was steht in Deinem AV bezügl. Tätigkeit?
Habt Ihr einen TV der für einen der beiden oder für beide Unternehmen gleichermaßen gilt ( gleiche Bereiche )
Hattest Du bisher diese Sonderzahlungen erhalten? Falls ja, auf welcher Grundlage?
Ihr hattet einen Betriebsübergang nach § 613a BGB, wann war das?
Steht Deine Position laut AV noch im alten Unternehmen zur Verfügung?
Euer AG hat alle AN versucht bei ihrer Entscheidungsfindung über zu gehen oder nicht, mit Gehaltserhöhungen bzw. neuen AV gelockt, also beeinflusst? Steht das so auch im Schreiben den alle erhalten haben nach § 613a BGB?
„Mitarbeiter der Produktion“ verdienen bei Euch mehr als ein „Kaufmänischer Angestellter“?
Erstellt am 19.11.2014 um 12:48 Uhr von Snooker
@brioni
Wie cosinus schon schreibt, der BR greift hier ins individualrecht ein. Darf er nicht und kann er nicht. Diese BV ist unwirksam. Ich würde umgehend einen Fachanwalt aufsuchen. Vorab dem AG UND DEM br das aber ganz klar zum ausdruck bringen. Ohne für und wieder ist hier null tolleranz.
Erstellt am 19.11.2014 um 13:21 Uhr von Kölner
Vorsicht!
Dieser AN bekommt einfach keine Lohnerhöhung. Für die Altvertrage wurde seinerzeit beim BÜ was anderes im Rahmen einer BV geregelt.
Je nach Lage ist das sowas von in Ordnung...
Erstellt am 19.11.2014 um 13:31 Uhr von PeterPaula
@Kölner, ein BR hat eine BV für ALLE AN gleichermaßen abzuschließen, nur in Ausnahmefällen, also wenn wirklich wichtige sachliche Gründe vorliegen, kann ein BR davon abweichen. Wirklich wichtige Sachgründe die ein Abweichen davon zulassen würden, sehe ich aber gerade nicht ;)
Erstellt am 19.11.2014 um 13:35 Uhr von Snooker
Würde mich auch be belegten Infos ines besseren belehren lassen. Mein aber in erster Linie hier zu erkennen das er in die Lohngestaltung mit eingreift.
Erstellt am 19.11.2014 um 13:52 Uhr von brioni
Mein Arbeitgeber will mit dieser BV nur sicherstellen, das alle die neuen Arbeitsverträge unterschreiben damit er die viel schlechteren Arbeitsbedingungen die er in den neuen Arbeitsverträgen zur Bedingung macht auch durch setzen kann. Der Insolvenzverhalter hatte beim Verkauf den Betriebsübergang nach § 613a BGB zur Bedingung gemacht. Aber die Betriebsvereinbarung/Regelung sichert die Regelungen nach §613a BGB nur den Ma´s zu, die auch einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, wenn man nicht unterschreibt bekommt man die zu gesicherten Regelungen nicht!!!
Das ich als Kaufmännischer-Angestellter zur Arbeit in der Produktion gezwungen werde, stellt einen gesonderten Verstoss dar!! Aber auch hier führt mein Arbeitgeber fadenscheinige Argumente an und der Betriebsrat will sich so wenig wie möglich einmischen!
Erstellt am 19.11.2014 um 13:56 Uhr von Snooker
Wsr mir schon klar was der AG bezweckt: deswegen mein Tipp Fachanwalt.
Erstellt am 19.11.2014 um 14:39 Uhr von Kölner
Also ist doch meine Aussage vollkommen korrekt.
Erstellt am 19.11.2014 um 15:10 Uhr von Kölner
@PeterPaula
Ich kann als BR diverse Partikularinteressen vertreten und dazu auch einen Sack an BVs oder Regelungsabreden abschließen.
Es macht zB keinen Sinn einen BV Arbeitsschuhe für Verwaltungsmitarbeiter abzuschließen.
Es macht auch keinen Sinn, sich über die oben angegebene BV aufzuregen. Die ist abgeschlossen. Der AG hat diese zum BÜ abgeschlossen und die Altverträge von einer Lohnerhöhung ausgeschlossen. Was ist denn daran falsch? Ich kann das regeln, wie ich das will.
Und weil der AG auch noch geschickt ist, hat er den BR da mit hineingezogen.
Der Kollege hat sein Gehalt behalten, dass deutlich höher ist, als die Gehälter der neuen AVs. Die neuen AVs bekommen halt ne Erhöhung, der alte (bessere) AV eben nicht.
Willkommen in der Arbeitswelt!
Der AG hat seine Schäfchen, die (auch laut Inso-Verwalter) zum Fortbestand des UN nach dem BÜ ihren besonderen Beitrag geleistet haben (eben neuen AV unterschrieben haben) besonders lieb.
Erstellt am 19.11.2014 um 18:36 Uhr von PeterPaula
@Kölner,
"Es macht zB keinen Sinn einen BV Arbeitsschuhe für Verwaltungsmitarbeiter abzuschließen."
Das schrieb ich doch, nämlich das es nur dann möglich ist, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Ein weiterer sachlicher Grund wäre z.B. auch spezielle EDV Brillen für Mitarbeiter in der EDV Abteilung abzuschließen, jedoch nicht für LKW Fahrer - ein sachlicher Grund eben, wie o. von mir bereits beschrieben wurde.
Ein "Belohnungssystem" jedoch nur für "spezielle" AN abzuschließen und andere aussen vor zu lassen, geht nicht, diese BV wäre m.M.n. nichtig! Du kannst da nicht alles regeln wie Du das willst. Es gibt Regeln, z.B. Gleichbehandlungsgrundsatz, an dem haben sich AG und BR zu halten. Andernfalls können sich AN zusammentun und eine s.g. Verbandsklage nach § 147 ZPO einreichen und dies ggf. darüber klären lassen, was allerdings Individualrecht darstellt.
Der BR hat sich hier in Tarifangelegenheiten eingemischt, auch das ist verboten, es gelten die TV der Unternehmen. Bekommt also ein AN nach dem Übergang mehr Geld, ist das so im dortigen TV geregelt, hat dann aber nichts damit zu tun, dass die AN die übergehen nur deshalb mehr Geld bekommen, weil sie übergegangen sind, denn besser gestellte TV in den neuen Unternehmen unterliegen nicht dem Schlechterstellungsverbot innerhalb 12 Monate nach dem BÜ, da sie den AN nicht schlechter stellen.
Erstellt am 19.11.2014 um 20:17 Uhr von Kölner
Entschuldige...aber Verbandsklage? BV?
Du weisst schon, dass eine BV NICHT der AGB-Kontrolle unterliegt.
Und:
Den Text der BV kennst Du nicht, kenne ich nicht. Je nach Lage ist alles möglich.
Erstellt am 19.11.2014 um 21:41 Uhr von brioni
Herr Kölner?
Ihr Verhalten mir gegenüber/ meinem Fall ist schon sehr merkwürdig!! Das mein Arbeitgeber mit allen Tricks versucht seinen Pflichten nicht nach zu kommen und mich mobbt, sit kein Kavaliersdelikt. Ich versuche mich nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu wären.
Alle Fakten zur Betriebsvereinbarung habe ich wortgemäß dar gelegt. Wie ich schon gesagt habe,
haben andere Mitarbeiter aus einer anderen Betriebsübernahme im gleichen Betrieb ihre alten Arbeitsverträge (also auch keine neuen Arbeitsverträge nicht unterschrieben) und bei diesen wurde damals der Trick mit der Betriebsvereinbarung nicht gemacht und die bekommen ja die Lohnerhöhungen und alle anderen Sozialleistungen. Ich bin gerade dabei meinem Betriebsrat die Möglichkeit nahe zu bringen das die Betriebsvereinbarung gekündigt werden muss, damit der Sachgrund entfällt und ich mein Recht auf Lohnerhöhung durchsetzen kann! Was soll oder muss ich dabei beachten?
Erstellt am 19.11.2014 um 21:56 Uhr von Kölner
Nene, Herr brioni!
Ihr Verhalten ist seltsam.
Erst reden wir vom AGG, dann über ungültige BVs und jetzt sogar von Mobbing und das der AG seinen Pflichten nicht nachkommt (was quatsch ist). OMG.
So wird das eben nicht gehen.
Wie bereit sind sie denn zu klagen?
Dann wäre die Sache doch ein für alle Zeit geklärt. BTW könnten Sie uns noch teilhaben lassen an der Entscheidung und wir alle haben was gelernt (oder haben Recht behalten). Für Ihr Wohlbefinden (Lohnerhöhung) brauchen Sie nicht den BR, sondern den sprichwörtlichen Mumm, sich gerichtlich zu wehren.
Erstellt am 20.11.2014 um 11:25 Uhr von PeterPaula
@Kölner, Verbandsklagen gehen nur zum Zwecke der AGB Kontrolle und sind im Arbeitsrecht ausgeschlossen?
Also mal ernsthaft jetzt.
Wir haben zwei Unternehmen A und B
A muss aus irgendwelchen Gründen einen BÜ generieren
B übernimmt alle AN des Unternehmen A die dem BÜ nicht widersprechen
BR aus A macht eine BV quasi für Unternehmen B, das Unternehmen B dazu verpflichtet, AN aus Unternehmen A, die übergegangen sind, mehr zu bezahlen. Letzteres ist ein Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter und geht schonmal garnicht und Unternehmen B braucht sich daran schon deshalb garnicht zu halten bzw. die AN aus Unternehmen A könnten diesen vermeintlichen Rechtsanspruch gerichtlich deshalb garnicht durchsetzen. Selbst wenn der AG von Unternehmen B diese BV mit dem BR des Unternehmens A abgeschlossen hätte, wäre der BR aus Unternehmen A garnicht befugt mit dem AG des Unternehmens B eine BV abzuschließen. Schon deshalb wäre die Aufklärungspflicht nach 613a grob verletzt worden, da hier Unsicherheiten geschaffen wurden, denn offenbar wissen die AN des Unternehmen A das dies zumindest rechtlich sehr schwammig bis aussichtslos wäre hier rechtlich einzuklagen.
Somit gehe ich anhand meiner Vermutungen schonmal davon aus, dass die Aufklärungspflicht nach 613a weder ausführlich noch geboten klar war - was ich jedoch wegen nicht Vorlage des Schreibens nicht eindeutig sehen kann.
Daher mein Tipp:
Die betroffenen AN sollten mit allen Informationen, inkl. dieser BV und dem Aufklärungsschreiben des § 613a BGB, zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen, Ihre Fragen dort stellen und ggf. Klage einreichen. Eine Verbandsklage ( ... ) eignet sich aus meiner Sicht wunderbar, da alle betroffenen AN das selbe Problem haben. Notfalls wird der Richter alle identischen Klagen eh zusammenfassen und einen Termin für alle anberaumen.