Erstellt am 11.11.2014 um 16:23 Uhr von Kölner
Es sollte in eurem Sinne sein, dass die Erfassung eingeführt wird!
Erstellt am 11.11.2014 um 16:45 Uhr von ganther
Vor einer Einigungsstelle : null
Erstellt am 11.11.2014 um 18:18 Uhr von PeterPaula
@BRneunzig, bei Einführung einer "maschinelle Zeiterfassung" seit ihr zwingend in der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nummer 6. Fordert den AG auf sich mit Euch an einem Tisch zu setzen und über die Ausgestalltung, Ort und Art der Zeiterfassung sowie die AN Gruppen zu sprechen, die von der Zeiterfassung erfasst werden sollen. Sollte er sich weigern, winkt einfach mit der Einigungsstelle, denn diese ist, anders als es @ganther vermutet, erste Wahl und wird definitiv gewonnen werden, sollte der AG sich weigern mit Euch darüber zu verhandeln ;)
Erstellt am 11.11.2014 um 19:27 Uhr von Pickel
peterPaula das ist doch Blödsinn. bR90 schreibt klar wie hoch die Chancen sind, dass der BR die Einführung verhindern kann. hier ist es der BR der nicht über die Ausgestaltung verhandeln will sondern Stumpf ablehnt. Und dass eine zeiterfassung überhaupt eingeführt werden darf und der äug sich nicht auf vertrauensarbeitszrit beschränken muss, wird keine einigungsstelle in Deutschland in Frage stellen.
Erstellt am 11.11.2014 um 20:03 Uhr von ganther
Hast Du die frage gelesen? Hat der BR die Chance dass in der Einigungsstelle ein Spruch ergeht dass die Erfassung nicht erfolgen soll. Das wird die Einigungsstelle nicht beschließen. Die Einigungsstelle regelt das wie und nicht das ob
Erstellt am 11.11.2014 um 20:10 Uhr von gironimo
Ihr solltet die Zeiterfassung begrüßen.
Ist ja schon bemerkenswert, dass der AG diese will.
Erinnert sei an die Aufgabe des BR aus dem § 80 Abs. 1 BetrVG. Wie wollt Ihr darüber wachen, dass die zum Wohle der AN geltenden Gesetze (z.B. Arbeitszeitgesetz) und Tarife (tarifliche Wochenarbeitszeit) und letztendlich die mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit eingehalten werden, wenn es nirgends Aufzeichnungen gibt.
Erinnert sei an die Aufzeichnungspflichten aus dem § 16 ArbZG. Das geht zwar auch ohne Maschine - aber mit eben besser.
Darum solltet Ihr Euch der Aufzeichnung nicht verwehren sondern lieber an einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber arbeiten, wie die Zeiterfassung durchgeführt wird und wie die Daten genutzt werden (Zugriffsrechte, Auswertungen usw.).
Erstellt am 11.11.2014 um 23:43 Uhr von PeterPaula
@Pickel und @ganther, beruhigt Euch mal, habt Ihr die Frage und auch weitere Teile des TE nicht verstanden?
"Derzeitig gibt es eine Betriebsvereinbarung auf Basis von Vertrauensarbeitszeit."
Auf der einen Seite wissen wir hier nicht in welchem Bereich TE arbeitet, auf der anderen Seite können sehr gute Gründe vorliegen auf den "Status" Vertrauensarbeitszeit festzuhalten!
Auch hat TE nicht erklärt das die o.g. BV gekündigt wurde, also gilt sie offenbar noch, wo mir doch gleich wieder zwei Preisfragen einfallen:
Was für einen rechtlichen Status hat eine ungekündigte BV?
Wie wird wohl die E-Stelle bei einer noch gültigen BV, mit gleichem Regelungstatbestand, entscheiden, wenn der AG nun eine 360 ° Wende vollziehen will?
Also, immer schön cool bleiben und die Fragen nicht nur lesen, sondern auch versuchen zu verstehen ;)
Erstellt am 12.11.2014 um 08:47 Uhr von Pickel
Also PeterPaula, ich weiß ja nicht wie es mit dir ist, aber zumindest ich bin in der Lage den logischen Schluss zu ziehen, dass der AG die BV vorher kündigen wird und auch die Kündigungsfrist abwarten wird. Zumal es ansonsten gar keine Frage der Einigungsstelle wäre. Dein Argument ist wirklich albern.
Dass es "gute Gründe" für eine Vertrauensarbeitszeit geben KANN ist richtig. Aber wenn der AG darauf besteht, eine bessere Nachvollziehbarkeit mittels Hilfsmitteln zu erreichen, wird er damit durchkommen. Ohne jede Frage.
Erstellt am 12.11.2014 um 11:33 Uhr von PeterPaula
@Pickel, also entnimmst Du dem Anfangsfred, dass es sich um eine "gekündigte Betriebsvereinbarung auf Basis von Vertrauensarbeitszeit" handelt?
Und um eine "bessere Nachvollziehbarkeit mittels Hilfsmitteln zu erreichen", ist ausschließlich eine elektronische, "maschinelle" Möglichkeit vorhanden, richtig?
Wir stellen fest:
Eine 360° Wende seitens des AG ist definitiv problemlos möglich
Auch sind sämtliche Gründe für die "Vertrauensarbeitszeit" aus der Welt geschafft
Es existiert ausschließlich die maschinelle Zeiterfassung für die entsprechende Nachvollziehbarkeit
Ausschließlich der AG darf die Art und Weise der Zeiterfassung bestimmen
Klasse! Nur so wie Du es schilderst, ist es zum Glück nicht!
Erstellt am 12.11.2014 um 11:45 Uhr von Pickel
Ach PeterPaula rede doch keinen Blödsinn.
Natürlich ist der BR bei der Ausgetaltung der Zeiterfassung dabei. Wo sage ich was anderes? Nimm dir aber mal die Ruhe und lese die Einstandsfrage: Die lautet sinngemäß:
"kann der BR die Einführung einer Zeiterfassung komplett verhindern und weiterhin auf Vertrauensarbeitszeit bestehen und kommt damit vor der Einigungsstelle durch?".
Und hier ist und bleibt die Antwort nein.
Erstellt am 12.11.2014 um 11:52 Uhr von PeterPaula
@Pickel,
"Natürlich ist der BR bei der Ausgetaltung der Zeiterfassung dabei."
Genau! Nur Du schilderst es halt so, dass ausschließlich die maschinelle Zeiterfassung für die entsprechende Nachvollziehbarkeit existiert UND GENAU DESHALB der AG damit vor der E-Stelle durchkommt. Es gibt sicherlich 3 oder 5 andere Möglichkeiten eine Zeiterfassung zwecks Nachvollziehbarkeit zu etablieren oder eben weiterhin auf die bewährte Vertrauensarbeitszeit zu bauen.
Letztendlich kommt es auf die Gründe beider Parteien an und bei der Entscheidungsfindung sollte man dem E-Stellen Vorsitzenden auch genau auf die Finger sehen, nicht das er sein Ermessen zu sehr ausreizt ;)
Erstellt am 12.11.2014 um 12:51 Uhr von Nubbel
auch bei der vertrauensarbeitszeit muss das arbeitszeitgesetz eingehalten werden und die überstunden erfasst. wie soll der arbeitgeber diesen gesetzlichen vorschriften ohne zeiterfassung nachkommen?
Erstellt am 12.11.2014 um 13:00 Uhr von PeterPaula
@Nubbel, wie hat der AG dies bisher erfasst? Und was spricht dagegen dies weiterhin so zu erfassen?
Erstellt am 12.11.2014 um 14:55 Uhr von paula
man kann zu recht die Frage stellen ob sich Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung ausschließen. Meines Erachtens nein!
Das mag zwar erst einmal dem Wesen der Vertrauensarbeitszeit entgegen laufen, aber der AG hat schließlich Nachweispflichten und der BR darf und sollte kontrollieren.
Wie sagte schon BAG 06.05.2003 Az1 ABR 13/02:
Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach §80 Abs 1 Nr 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen öchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muss sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewusst nicht erfassen.
Egal wie bisher erfasst wurde (wenn dies geschehen ist): der AG kann dann eine elektronische Erfassung in einer Einigungsstelle durchsetzen. Der BR wird über eine Einigungsstelle nicht das Ob verhindern können. Denn der AG muss erfassen (s.o.) und er kann problemlos durchsetzen dass die zukünftig elektronisch erfolgt. Durch Spruch der Einigungsstelle kann man in einer solchen Konstellation nicht erreichen, dass es nicht geschieht. Es geht hier nur um das Wie.