Erstellt am 21.10.2014 um 17:51 Uhr von BRAlexS
Wenn die Betriebsfeier während der Arbeitszeit stattfindet ist es eine Pflichtveranstaltung. Wenn nicht würde ich die Liste ignorieren. Was jemand in seiner Freizeit macht oder unterlässt geht niemanden was an. Wem das zu dreist ist kann einfach sagen das er keine Zeit hat wegen anderweitiger Verpflichtungen oder religiöser Gründe etc... Das gezielt ansprechen ist einfach nur lächerlich und beim Thema Tarifaustritt hat wohl fast jeder nicht mehr die geringste Lust auf so eine verlogene Show-Veranstaltung...
Erstellt am 21.10.2014 um 18:21 Uhr von Pjöööng
Eine Betriebsfeier istniemalseine Pflichtveranstaltung! (Ausgenommen das Küchenpersonal wenn es dort arbeiten muss)
Erstellt am 21.10.2014 um 19:33 Uhr von Moreno
Wenn die Betriebsfeier in der Arbeitszeit ist dann ist es eine Pflichtveranstaltung? Wer sagt das denn ? Ich muss meine Arbeit machen aber zum Feiern kann ich nicht gezwungen werden! Bei uns geht auch so eine Liste rum die meisten haben keine Lust zum Feiern der eine erfindet ne Ausrede der andere sagt halt das er keine Lust hat kann doch jeder halten wie er will! Das der AG wissen will wieviele Leute kommen ist doch logisch!
Erstellt am 21.10.2014 um 19:36 Uhr von BloodyBeginner
Bei uns gehts um die Planung der Essenanzahl. Steuerliche Abrechnung der Feier? Keine Ahnung, kenn ich mich nicht aus.
Jedenflass nimmt bei uns der Großteil der Kollegen dran teil. Und da wir ja auch vollkontinuierlich in Wechselschicht arbeiten sind solche Veranstaltungen mal ne gute Gelegenheit sich auszutauschen mit denen, die man nur selten mal beiner Schichtübergabe sieht.
Eintragen tut sich bei uns jeder, halt ja oder nein. Die nein ankreuzen werden weder dumm angemacht noch sonstwas.
Erstellt am 21.10.2014 um 22:15 Uhr von Schnapphaken
Vielleicht sollte man sich einmal überlegen, doch an der Feier teilzunehmen. Natürlich wird, sofern die Unternehmenskultur an sich nicht stimmt, auch eine Feier dies nicht heilen.
Es gibt aber ein Leckeres noch recht jungfräuliches Urteil vom ArbG Köln vom 18.10.2013 – 3 Ca 1819/13, nachdem der Arbeitgeber die Teilnehmer – über die Leistungen bei der Betriebsveranstaltung selbst hinaus – belohnen kann.
Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot muss dadurch auch nicht verletzt sein.
Dies gilt nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund, dass das Geschenk des Unternehmens (iPad im Wert von 400 EUR) an die Teilnehmer nicht als Arbeitslohn, sondern als eine Zuwendung eigener Art anzusehen sei, mit der ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnt werden sollte.
Wäre natürlich schön, wenn man das vorher wüsste.
Erstellt am 01.11.2014 um 15:58 Uhr von AndreasKrueger
Sehr bedenklich so offen mit Mitarbeiterinformtionen zu hantieren. Wenn dann noch nicht klar ist, welchen Zweck die Daten und Auswirkungen diese Zusagen (steuerliche wurden ja schon angesprochen) haben ist das aus Sicht des Datenschutzes und der Verbindlichkeit schon sehr bedenklich.
Erstellt am 01.11.2014 um 16:54 Uhr von Kölner
@andreasKrüger
Na dann mal konkret: Welche datenschutzregel siehst du denn verletzt?