Erstellt am 07.10.2014 um 16:14 Uhr von Dezibel
Spätestens dann muss eh alles offen gelegt werden. Es geht um den Arbeinehmer, den sollt/müsst Ihr vertreten, also hat er auch ein Recht auf den Schriftverkehr.
Erstellt am 07.10.2014 um 17:43 Uhr von simonsays
der BR hat widersprochen und AG führt trotzdem durch... nun will AN klagen..... warum bitte nicht der BR?
Erstellt am 07.10.2014 um 19:24 Uhr von Schwalbennest
Das frage ich mich allerdings auch.
Wer einen triftigen Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG hinbekommt, sollte doch auch den weiteren Werdegang nach § 99 Abs. 4 BetrVG kennen.
Jetzt aber bitte schleunigst ein Verfahren nach § 101 BetrVG auf den Weg bringen.
Erstellt am 07.10.2014 um 19:37 Uhr von gironimo
So ist es. Last den Kollegen nicht im Regen stehen. Wenn der AG den Widerspruch des BR nicht beachtet, ist es an Euch zu reagieren. Der § 101 BetrVG wäre dann anzuwenden.
Erstellt am 08.10.2014 um 10:38 Uhr von paula
ERSTENS:
Ergänzungen in der Ausgangsfrage anzubringen ist schlechter Stil. Dies lässt die Kollegen die bereits geantwortet haben schlecht aussehen bzw. ermöglicht dem Leser kaum noch eine sinnvolle Verfolgung eines solchen Threads
ZWEITENS:
Deine Ergänzung macht es für mich nicht besser! Ihr lasst den Kollegen doch wirklich im Regen stehen. Er soll jetzt durch eine Klage seine Situation klären. Euch ist schon bewusst, dass es AG gibt, die eine solche Klage als Angriff sehen und in der Folge das Arbeitsverhältnis in Gänze in Frage stellen? Tolle Unterstützung durch den BR....
Erstellt am 08.10.2014 um 10:51 Uhr von BRFrager
Ergänzung:
Noch einmal: es war nicht die gestellte Frage, ob und nach welchem § der BR klagen kann. Wenn Ihr alle Eure AG verklagt, ist das Eure Sache. Der BR versucht in diesem Falle die ganze Situation ohne Klage zu klären, was ich persönlich auch für den besseren Weg halte.
Auch sind die Äußerungen, dass der BR den AN im Regen stehen lässt nicht zielführend. Der AN fühlt sich durch den BR gut vertreten.
Eine vernünftige rechtlich fundierte Antwort auf meine Frage habe ich leider nicht erhalten.
Erstellt am 08.10.2014 um 11:24 Uhr von Pjöööng
Der BR muss diesen Sxchriftverkehr nicht offenlegen, auch bei einer Gerichtsverhandlung wird es am Arbeitgeber sein, nachzuweisen, dass er korrekt angehört hat.
Sofern keine personenbezogenen Daten zu andernen AN in den Schreiben enthalten sind, sehe ich allerdings auch kein Verbot der Weitergabe.
Als Arbeitgeber würde ich in der Situation auch Gespräche mit dem BR führen. Immerhin enthält der § 100 BetrVG ja mehrfach das Wörtchen "unverzüglich"...
Erstellt am 08.10.2014 um 12:44 Uhr von Nubbel
tja, brfrager, so ist das mit den wunschantworten . nebenbei, was denkst du wer hier schreibt? anwälte?