Erstellt am 30.09.2014 um 15:52 Uhr von gironimo
Du meinst es handelt sich nicht um Pflichtuntersuchungen sondern um Vorsorge und Beratung?
>kommen können alle Angestellten< Darüber besteht einvernehmen mit dem AG?
Dann würde ich hier auf das ArbSchG tippen. Insbesondere auf § 3 Abs. 3 ArbSchG.
Erstellt am 30.09.2014 um 16:20 Uhr von Kulum
Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass §3 Abs.2 ArbSchG hier einschlägig ist. Zum einen scheint es sich bei dieser Untersuchung (wenigstens glaube ich das aus dem Eingangsfred zu lesen) weniger um eine Untersuchung, als mehr um eine Beratung zu handeln, die zudem über das im ArbSchG geforderte Maß hinausgeht. Wenigstens wenn meine Annahme zutrifft, halte ich die Maßnahme für löblich und wüsste nicht warum der AG, der ja immerhin schon freistellt um die Beratung wahrnehmen zu können, auch noch die Wegezeit bezahlen soll. Ich könnte aber auch daneben liegen, die Angaben sind etwas spärlich. Was genau passiert denn da? Sitzt ihr alle da und lauscht gespannt den Ausfürungen des Betriebsarztes? Findet das während der Arbeitszeit statt oder direkt im Anschluss an die Arbeitszeit?
Erstellt am 30.09.2014 um 16:55 Uhr von oiskipoiski
Es läuft wie folgt ab, der Betriebsarzt ist einen Tag im Betrieb.
Jeder der sich dazu anmeldet bekommt einen ca. viertelstündigen Termin bei dem Arzt, in welchem dann das Thema durchgesprochen wird und kleinere Untersuchungen (Sehtest, Blutzuckertest, Hörtest etc.) vorgenommen werden.
Diese Termine finden während der Arbeitszeit statt.
Erstellt am 30.09.2014 um 17:51 Uhr von gironimo
Naja - auch Vorsorge ist Aufgabe des AG. Streiten würde ich mich da aber auch nicht - gibt es denn unterschiedliche Auffassungen?
Was eigentlich zu hinterfragen wäre. Was geschieht mit den Erkenntnissen, die der Arzt da in seiner Kartei sammelt. Es handelt sich ja anscheinend um Leistungen, die nicht unbedingt zur ursächlichen Aufgabe des Werksarztes gehören. Sind sie in sicheren Händen?
Erstellt am 30.09.2014 um 22:25 Uhr von paula
Der BR hat hier verschiedenste Handlungsfelder die ich auch einfordern würde. Zum einen ist die DGUV2 umzusetzen und da gibt es schließlich ein MBR. So kommt man zu sinnvollen Einsatzzeiten. Der Satz "Bei uns kommt einmal im Jahr der Betriebsarzt ...." macht mich nämlich nervös. Ich glaube da gibt's eine Baustelle und der BR sollte sich hier einbringen. Es handelt sich im übrigen ein MBR des einzelnen BR und nicht des GBR.
Dann die ArbMedVV. Diese hat sich 2013 ja verändert. Es gibt hier Bereiche die zu konkretisieren sind und die daher der Mitbestimmung zugänglich sind. Die ArbMedVV regelt auch die Fragen von Arbeitszeit etc. Völlig neues Feld seit der Neugestaltung der ArbMedVV ist die Vorsorgekartei. Die ist so Pflicht aber auch da sehe ich Handlungsbedarf für Betriebsräte.
Aus meinen Gesprächen mit BR Kollegen weiß ich das diese Handlungsfelder des BR nicht so richtig bekannt sind. M.E. aber enorm wichtig!
Erstellt am 01.10.2014 um 07:53 Uhr von Nubbel
welche bereiche hast da im sinn? kannst du da beispiele nennen? und was soll der br hier mitbestimmen?
http://www.bghw.de/aktuelles/nachrichten/verkuendigung-der-aenderung-der-verordnung-zur-arbeitsmedizinischen-vorsorge-arbmedvv-am-30.10.2013-im-bundesgesetzblatt-bgbl
Erstellt am 01.10.2014 um 10:34 Uhr von paula
das MBR des BR setzt da ein, wo Gesetze bzw. Verordnungen Handlungsspielräume geben. Die ArbMedVV ist nicht so konkret gefasst, dass es hier kein MBR geben würde.
Konkret sehe ich Handlungsbedarf bei:
Eignungsprüfung: die Vorsorge ist ja gerade keine Eignungsuntersuchung. Das sollte man m.E. im Sinne der MA ganz klar abgrenzen. Es gilt hier auch Ängste zu nehmen.
Vorsorge: die ArbMedVV unterscheidet ja zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Bei den letzten beiden ist insbesondere der Bezug zur GFB wichtig. Denn die Untersuchungen stehen ja nicht völlig im belieben des MA sondern der AG hat entsprechende Verpflichtungen die sich aus der GFB ableiten. Wie komme ich also zu diesen Erkenntnissen? Da muss man seine GFB-BV einmal checken und den Link herstellen. Weiteres Thema bei der Vorsorge ist der Zeitpunkt. Zwar ist im Rahmen der G-Untersuchungen der Zeitpunkt genannt aber grundsätzlich haben diese Untersuchungen erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit stattzufinden. Wer die betriebliche Praxis kennt, weiß dass es da häufig Probleme gibt. Also daher sollte man einen spätesten Zeitpunkt vorschreiben (z.B eine Woche nach Aufnahme). Dafür ist wichtig wie der Betriebsarzt an die Daten der MA kommt damit er hier auch die MA einladen kann. Auch hier sollte man konkrete Abläufe beschreiben.
Vorsorgekartei: Es gibt ja keine konkrete Beschreibung zum Ablauf und Verfahren. Also in welcher Form wird diese geführt? Ist es Teil der Personalakte? Wer führt diese? Wer hat Zugriff? Wann und zu welchem Zweck darf zugegriffen werden? Wie kommt der MA an seine Daten?
Betriebsarzt: Der Betriebsarzt muss den Zugriff auf bestimmte Informationen haben. Der Betriebsarzt sollte natürlich den Betrieb und seine Arbeitsplätze kennen. Aber er muss ja gerade wissen welchen konkreten Arbeitsplatz der MA hat der vor ihm sitzt und welche Gefährdungen im Rahmen der GFB hier ermittelt wurden. Da muss ein Info-Fluss definiert werden. Richtig wild wird es wenn der MA von seinem Recht der freien Arztwahl gebrauch macht und einen externen Arzt nimmt. Nach der ArbMedVV müsste auch dieser diese Infos haben. Das ist natürlich unrealistisch aber vielleicht kann man sogar hier etwas machen.
Wenn der MA diesen externen in Anspruch nimmt, kann es unter bestimmten Voraussetzungen der Rechtsprechung Anspruch auf den Ersatz von Arbeitszeit geben. Also auch hier kann man etwas regeln
Wenn man die ArbMedVV weiter intensiv liest fällt einem sicher noch mehr ein :) Also mal ran an den Speck
Erstellt am 01.10.2014 um 14:17 Uhr von ganther
Ich würde aber erst mal die DGUV2 als BR angehen. .. sonst ist kein Arzt im Haus um die Vorsorgeuntersuchung zu machen :)
Erstellt am 01.10.2014 um 14:52 Uhr von Nubbel