Erstellt am 24.09.2014 um 12:31 Uhr von moreno
Eventuell verschiedene Qualifikationen????
Oder nen schlechten Betriebsrat ??????
Eine Option wäre sich für den Betriebsrat aufstellen zu lassen :-)
Erstellt am 24.09.2014 um 12:44 Uhr von timefortea
Ich bin erst neu als Betriebsrat gewählt worden und wir stehen 2015 vor etwa 15 Kündigungen von unbefristeten Arbeitnehmern mangels Arbeitsaufträgen. Soweit ich weiß gelten befristete Stellen zu dem Zeitpunkt nicht als freie Stellen und ich möchte keinen Kollegen benachteiligen. Aufgrund dessen können den unbefristeten Mitarbeiten, die Arbeitsstellen nicht angeboten werden. Eine fürchterliche Situation für alle Beteiligten.
Für Ideen wäre ich sehr dankbar, denn die Mitarbeiter haben alle die gleichen Qualifikationen.
Erstellt am 24.09.2014 um 12:55 Uhr von moreno
Da gibt es bestimmt einige Möglichkeiten je nach Art des Betriebes! Auf jeden Fall würde ich einen Rechtsanwalt und / oder die Gewerkschaft hinzuziehen.
Verlasst Euch da bloß nicht auf die Angaben des Arbeitgebers vielleicht will der ja durch so eine Aktion ein paar Unbefristete loswerden danach flattern auf einmal die Aufträge wieder rein!
Viel Glück!!!!
Erstellt am 24.09.2014 um 13:01 Uhr von blackjack
Auf jeden Fall muß eine Sozialauswahl stattfinden.
Sollten wirklich dringende betriebliche Gründe für die Kündigungen vorliegen, wären diese nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sozialwidrig, wenn der AG bei der Auswahl der zu entlassenden AN die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Erstellt am 24.09.2014 um 13:17 Uhr von Kölner
Was soll denn das für ein Vorteil sein?
Erstellt am 24.09.2014 um 22:27 Uhr von gironimo
Im Vorfeld?
Die beste Option für die betroffenen AN ist der BR, der ja im Vorfeld seine Vorstellungen mit dem AG diskutieren kann (siehe auch § 92a BetrVG) und der eventuell vom BR ausgehandelte Sozialplan.
Erstellt am 24.09.2014 um 22:35 Uhr von Hoppel
Sind Arbeitnehmer befristet eingestellt, ohne dass der Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit für die Laufzeit der Befristung enthält, kann das Arbeitsverhältnis während der Zeit der Befristung nicht ordentlich gekündigt werden kann. Diese Arbeitnehmer sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen (BAG 19.6.1980 EzA § 620 BGB Nr. 47).