Hallo,
folgende Sachlage:
Eine Mitarbeiterin hat 5 1/2 Monate in unserem Kino gearbeitet. In dieser Zeit wurde sie an verschiedenen Stellen eingesetzt. Hierbei hatte sie an der Kasse zwei hohe Differenzen um die 30€. Hieraufhin wurde ihr die ordentliche Kündigung während der Probezeit ausgesprochen.
Zeitgleich sagt ihr der Geschäftsführer jedoch, dass sie sich erneut bewerben soll. Sie sei eine gute Mitarbeiterin, er müsse ihr die Kündigung jedoch aussprechen, alles andere wäre ihren anderen Kollegen und Kolleginnen gegenüber nicht fair.
Gesagt getan. Sie hat sich daraufhin erneut beworben und wurde auch wieder eingestellt. Die Unterbrechung betrug ungefähr 5 Monate und inzwischen arbeitet sie wieder seit knap 3 Monaten im Betrieb. Sie geht genau derselben Tätigkeit nach, auch wenn diese inzwischen anders heißt: auf Grund einer geänderten tariflichen Entlohnung durch einen neu geschlossenem Haustarifvertrag. Früher Kassierer, Einlasser, etc. inzwischen übergreifend: Servicemitarbeiter. Aber auch schon zuvor gab es eine Betriebsvereinbarung, die regelte, dass jeder allen Tätigkeiten nachgeht.

Nun kam es leider inzwischen zu zwei bedauerlichen Zwischenfällen. Kurz zusammengefasst: zweimal kam die AU zu spät an.

Nun wird beabsichtigt ihr die Kündigung auszusprechen.
Jetzt ist meine Frage: Ist es wirklich so, dass der Kündigungsschutz nicht greift?

Mir ist klar, dass das KSchG §1 S.1 sagt: "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat..."

Jetzt habe ich jedoch zwei Urteile gefunden, in denen einmal ein Bauarbeiter für 4 1/2 Monate entlassen wurde und einmal ein Lehrer über die Sommerferien entlassen wurde und die Wartezeit trotz der Unterbrechung zusammengerechnet wurde.
Es widerspricht absolut meinem Rechtsempfinden soetwas zu machen. Jemanden zu entlassen und ihm direkt zu sagen: bewerben sie sich erneut, sie sind eine sehr gute Mitarbeiterin. Dann genau soooo lange zu warten, bis die Unterbrechung groß genug ist um den Kündigungsschutz für weitere 6 Monate zu umgehen. Allerdings ist mir klar, dass diese beiden BAG Urteile nicht so recht auf diesen Fall zu übertragen sind.