Was soll dieser Quatsch? Weißt du überhaupt, wovon du hier redest (schreibst)? Und weiter, bist du auch in der Lage halbwegs Sachliches von dir zu geben und polemisches Geplärre zu vermeiden?
Erzwingbare Mitbestimmung ja, aber von wo und in welcher Form? Ob bei Baumaßnahmen hier eine nach 87 besteht oder vorliegt, kann sich ja erst aus der Mitteilungspflicht des 90er ergeben. Oder meinst du im ernst, der AG wühlt im BetrVG herum um einen Punkt zu finden, wo er für den BR einen Mitbestimmungspunkt findet?
Nee mein lieber, diesen Job muss der BR schon selbst machen. Und genau dafür ist der 90er ja da. Auch dafür, halb Wissenden zu erklären, was eigentlich ihre wirkliche Aufgabe ist.
Zitat Kulum: „Du tauscht erzwingbare Mitbestimmung gegen schon beinahe lächerliche Informations- und Bertatungsrechte? Nich schlecht.“
Wie kommst du denn auf diesen Dampfer? Nee, wenn ich das täte, wäre es nicht nur schlecht, sondern sehr schlecht. Ich tausche hier überhaupt nichts sondern ordne nur korrekt zu.
Was heißt hier lächerliche Informations- und Beratungsrechte? Was ist hieran lächerlich? Hieran ist überhaupt nichts lächerlich. Denn erst hierdurch erfährt ein BR ja überhaupt, wo, wann und welche Rechte er geltend machen kann. Lächerlich ist hier eher der unqualifizierte Vergleich.
Der 87er mag ja für vieles herhalten, aber hier darf er ruhig ein Päuschen einlegen.
Wie sollte er hier auch wirken? Was hat eine wohl nicht umgehbare eintägige Baumaßnahme mit einer Arbeitszeit oder Pausenregelung zu tun? Aber auch so was von rein gar nichts!
Und selbst wenn bei bestimmten Maßnahmen der Unterrichtungsanspruch aus § 90 bestritten würde, hätte die Unterrichtung angesichts der Generalvorschrift von § 80 Abs. 2 zu erfolgen. Dabei kann sich herausstellen, dass die Vorhaben keine Folgen im Sinne des § 90 BetrVG haben. Das kann der BR jedoch erst dann beurteilen, wenn er umfassend unterrichtet wurde und sich mit dem AG beraten hat.
Die Unterrichtung – und zwar die rechtzeitige – soll den BR ja in die Lage versetzen, sich ein eigenes Urteil über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu bilden. Erst danach kann festgestellt werden, ob und wenn ja, welche Art von Mitbestimmung hier zur Anwendung kommt.
Ein halbwegs vernünftig agierender BR wird demgemäß bei jedem Planungsvorhaben im Sinne des § 90 Abs. 1 BetrVG prüfen, welche Rechte er aus anderen Bestimmungen des BetrVG sonst noch hat und wie er diese Rechte "gebündelt" einsetzen kann.
Gleiches gilt für die Überwachungsrechte zur Einhaltung der zugunsten der AN geltenden Gesetze (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Kennst Du überhaupt den Artikel 14 GG und seine inhaltliche Aussage? Wahrscheinlich nicht! Wenn doch, dürftest Du hier nicht so nen Senf verbreiten und etwas unterstellen, wovon du scheinbar null Ahnung zu haben scheinst.
Ich bin zwar kein hochdekorierter BRV – dafür fehlt es mir an diplomatischen Fähigkeiten, wie man hier ja sieht - sondern nur ein seit einigen Jahren freigestelltes BRM in einem einige Tausend Beschäftigte zählenden Chemieladen, wo ähnliche Umbaumaßnahmen fast monatlich vorkommen. Und alles geht hier über den 90er, sorry manchmal darf auch der 91er ran. Und man staune, ab und zu ist auch der 87er eine Randerscheinung und bekommt seine Daseinsberechtigung.
Vorschlag: Wer sich in einer Stadt nicht auskennt, sollte sich einen Stadtplan zulegen.
In diesem Sinne……