Erstellt am 17.07.2014 um 11:52 Uhr von luciano
Hi Seesee
wir hatten die gleich Diskussion und ich möchte dir teilw. widersprechen. Denke schon ein Fall des BR, der u.a. die Aufgabe hat die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen usw. zu überwachen ....
Außerdem gilt das ArbZG auch für leitende Angestellte. Nach persönlicher Klärung mit der Gewerbeaufsicht müssen im übrigen zur Nachvollziehbarkeit alle Arbeitszeiten aufgezeichnet d.h. von jedem im Zeiterfassungssystem gestempelt werden.
Erstellt am 17.07.2014 um 12:26 Uhr von metallica
§ 18 ArbZG Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu
selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie
eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
Erstellt am 17.07.2014 um 13:17 Uhr von seesee
Danke! Sehr hilfreich! Dann liegt Luciano wohl falsch... Er meint möglicherweise MA mit Vertrauensarbeitszeit....
Erstellt am 17.07.2014 um 15:47 Uhr von gironimo
>Vertrauensarbeitszeit< da gelten die gleichen Gesetze - auch die Aufzeichnungspflicht.
Aber eben nur, wenn er AN im Sinne des Gesetzes ist. Ist er wirklich leitender?
Habt Ihr mal mit ihm gesprochen?