Erstellt am 28.05.2014 um 18:44 Uhr von gironimo
§ 7 Abs. 1 BUrlG lautet:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Das Argument des AG ist so dahingesagt jedenfalls kein "dringender" betrieblicher Grund.
Also besteh auf Deinen Urlaubsanspruch. Wenn es einen BR gibt, kannst Du ihn um Unterstützung bitten, da er auch im Einzelfall in der Mitbestimmung ist.
Erstellt am 28.05.2014 um 21:29 Uhr von Hartmut
Hallo Thomson, es ist so wie gironimo schreibt: Zum Versagen des Urlaubsanspruchs bedarf es DRINGENDER betrieblicher Gründe, und dafür hängt die Latte sehr hoch. Es muss mehr oder weniger der Betrieb drohen zusammenzubrechen, wenn du fehlst. Die Begründung, die man dir gab, reicht jedenfalls nicht aus.
Die Sache ist nur, was fängt man mit diesem Wissen an. Ein Fass aufmachen will keiner gern. Sprich doch noch mal 'im Guten' mit dem Chef. Wenn's dann nicht geht, ab zum Betriebsrat falls ihr einen habt. Sonst musst du dir überlegen, ob du dein Recht mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen willst oder nicht. Möglich wäre es, nur schöne Stimmung hinterlässt es meist nicht.
Erstellt am 29.05.2014 um 13:14 Uhr von AlterMann
§ 7 Abs 2 BUrlG: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Das betont, dass der AG schon spezielle Gründe haben muss, um den gewünschten langen Urlaub abzulehnen. Ein "das machen wir bei uns generell nicht" reicht da jedenfalls nicht.