Erstellt am 23.05.2014 um 09:24 Uhr von Kölner
Verstehe ich nicht...
Ihr seid neu gewählt?
Fakt ist, dass man einer Kündigung nur entsprechend den Gründen nach § 102 BetrVG widersprechen kann. Das kann man frei formulieren. Dazu braucht man auch keinen juristischen Beistand (würde ich als AG auch nicht bezahlen).
Und wenn es beim ArbG landet, dann macht das der Anwalt des Klägers und dann ist der Widerspruch des BR nur ein kleines Mosaiksteinchen in der Klageschrift. Und selbst wenn ihr nichts schreiben würdet, hätte der AN alle Chancen der Welt, sich gegen die Änderungskündigung gerichtlich zu wehren.
Erstellt am 23.05.2014 um 10:48 Uhr von gironimo
Wichtig: Im Widerspruch muss erkennbar sein, auf welchen Widerspruchsgrund des § 102 BetrVG ihr Euch bezieht - also am Besten nennen z.B. "Widerspruch bezugnehmend auf " 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG ...." und dann in kurzen Sätzen im "Prosastil" darlegen, warum Ihr auf diesen Punkt erkannt habt (Ihr müsst es nicht beweisen; es soll nur nachvollziehbar sein).
Wichtig: Bei Änderungskündigung wird der BR zwei mal (in einem Vorgang) angehört.
Nämlich zur Kündigung (Widerspruch nach § 102 BetrVG) und zur Versetzung auf den neuen Arbeitsplatz ( Anhörung nach § 99 BetrVG).
Ihr solltet also auch gleichzeitig eine Zustimmungsverweigerung zur Versetzung formulieren (und dabei in gleicher Weise auf einen der Gründe des § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug nehmen)
Erstellt am 23.05.2014 um 10:53 Uhr von gironimo
Ergänzung: Kommentiert nicht die "Vorwürfe/Beweggründe" warum es zur Änderungskündigung kommen soll, sondern konzentriert Euch in Eurem Widerspruch auf die Punkte, die dazu dienlich sein können, den Kündigungsgrund zu beseitigen. Immer daran denken: Ihr seit weder Juristen noch Richter - Ihr seit die Interessenvertretung des betroffenen AN.