Erstellt am 08.05.2014 um 14:00 Uhr von gironimo
Das kommt auf das Wahlverfahren an; also vereinfachtes oder das normale.
Beim normalen Wahlverfahren kommt Ihr eine Nachfrist setzen und der Wahltermin bleibt wie er ist. Ggf. müsst Ihr dann einen kleineren BR wählen (§ 11 BetrVG).
Erstellt am 08.05.2014 um 14:16 Uhr von blublublu
Es handelt sich bei uns um das vereinfachte Verfahren.
Erstellt am 08.05.2014 um 14:22 Uhr von gironimo
Na dann gilt § 33 Abs. 5 WO:
Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen.
oder § 36 Abs. 6 WO (je nach eurer Falllage):
Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen.