Erstellt am 15.04.2014 um 11:49 Uhr von Kölner
Das geht. Im Zweifel würde ich mich beim PR mal erkundigen.
Erstellt am 15.04.2014 um 11:58 Uhr von Pjöööng
Es gibt BAG Rechtsprechung nach der die Flexibilität maximal 25% nach oben (oder 20% nach unten) betragen darf. Also kann der Arbeitgeber von einer 50% Kraft maximal 62,5% verlangen.
Ich denke ohne klare schriftliche Vereinbarung sollte man hier gar nichts "erwarten".
Erstellt am 15.04.2014 um 12:00 Uhr von Kölner
Wollen wir hoffen, dass nicht noch ein Job-Sharing Angebot dahinter steckt...
Erstellt am 15.04.2014 um 16:01 Uhr von gironimo
zu bedenken ist auch, dass "Mehrarbeit/Überstunden" vorübergehende Schwankungen von der Regel (arbeitsvertragliche Normalarbeitszeit) darstellen. Mehrarbeit die immer anfällt, ist dann keine Mehrarbeit mehr, sondern eine Erhöhung der Regelarbeitszeit.
So gesehen solltet Ihr schon darauf achten, dass ein Ausgleich tatsächlich erfolgt.
Erinnert sei auch an die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit. Hier stehen leider oft all zu flexible Arbeitszeitregelungen im Wege. Aber schaut mal genau hin. Prüft auch mal den Versetzungsbegriff, wenn die Kollegin hier zwei Positionen wahrnehmen soll (".... erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. ")
Erstellt am 15.04.2014 um 18:40 Uhr von Charivari
@ Pjöööng
Kannst du mir das betreffende BAG-Aktenzeichen dazu nennen?
Unser AG ist da oft ähnlich "flexibel" wie wohl bei Laurinchen.....
Danke!
Erstellt am 16.04.2014 um 10:35 Uhr von Pjöööng
http://lmgtfy.com/?q=Bundesarbeitsgericht+arbeitszeit+25%25
Euer Arbeitgeber kann natürlich einwenden, dass sich dieses Urteil auf Arbeitsverhältnisse nach § 12 TzBefrG bezieht. Wenn aber, wie bei Euch, der Arbeitgeber hier plötzlich regelmäßig weit über den vereinbarten Arbeitszeitrahmen hinaus Arbeit "verordnen" will, dann ist dies auch ohne vertragliche Vereinbarung letztendlich Arbeit auf Abruf.