Erstellt am 08.04.2014 um 19:08 Uhr von nicoline
Ich wüsste nicht, welcher § der Wahlordnung das verbieten sollte! Allerdings sollte eine Listenaufstellung immer so sein, dass man auf den Eingang einer weiteren Liste vorbereitet ist. Wenn die Querschießer in der allerletzten Sekunde eine gültige Liste einreichen, ist es sowieso zu spät für eine neue Aufstellung und wenn es wirklich Querschießer sind, sollte man annehmen und darauf vobereitet sein, dass sie so vorgehen!
Erstellt am 08.04.2014 um 19:49 Uhr von Farce
Naja, direkt verboten ist es zwar nicht, indirekt aber schon. Zumindest lässt es sich aus dem Neutralitätsgebot ableiten.
Ein WV soll die Wahl durchführen und nicht hinsichtlich eines bestimmten Wahlverfahrens agieren. Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber die ehemals bestehende Wahlmöglichkeit 2001 abgeschafft.
Erstellt am 08.04.2014 um 20:46 Uhr von Kölner
Vielleicht sollte man den TE noch mal fragen, nach welchem Wahlverfahren gewählt werden wird.
Ansonsten ist der Antwort von Farce zuzustimmen. Der WV hat aus meiner Sicht die Klappe zu halten.
Erstellt am 08.04.2014 um 21:36 Uhr von nicoline
*Naja, direkt verboten ist es zwar nicht, indirekt aber schon. Zumindest lässt es sich aus dem Neutralitätsgebot ableiten.*
Was am Neutralitätsgebot wird verletzt, wenn der WV eine Info herausgibt: "Zur Zeit gibt es zwei Wahlvorschläge!"
*Der WV hat aus meiner Sicht die Klappe zu halten.*
Aus meiner Sicht auch, wenn er zu einer bestimmten Verhaltensweise raten wollen würde. Das tut er aber nicht, wenn er nur eine Info herausgibt, wieviel Wahlvorschlaäge bis Datum x eingegangen sind.
Das ich richtig verstanden werde: ich empfehle es nicht aber, ich kann nicht sehen, dass es verboten ist, auch nicht aus Gründen des Neutralitätszwanges.
Erstellt am 08.04.2014 um 22:08 Uhr von nicoline
buebue,
Nachtrag:
Ein Forum umpf Meinungen, die Entscheidung kann dem WV niemand abnehmen.
Erstellt am 08.04.2014 um 23:01 Uhr von Farce
Jetzt wirste aber merkwürdig……
Schon einmal etwas von §20 Abs 2 BetrVG gehört?
Dieser gilt nicht nur für den AG, sondern für jedermann. Also auch für Mitglieder eines WV.
Mit dieser Bestimmung wird alles geschützt, was im Zusammenhang mit der Wahl steht. Daher darf sich weder ein AG noch sonst irgendjemand, in mit der Wahl zusammenhängende Angelegenheiten einmischen. Hier gilt das Verbot der Behinderung und der Beeinflussung, unter anderem auch bei der Erstellung der Wählerlisten und der Aufstellung von Wahlvorschlägen.
Und wenn ein WV beigeht und die Wahl in eine bestimmte Richtung lenkt, dürfte der Tatbestand einer Beeinflussung wohl erfüllt sein.
Das kannst du gerne auch in diversen Kommentaren nachlesen. Das Neutralitätsgebot kommt dann noch oben drauf.
Macht dann unter Berücksichtigung diverser vorhergehender Vergehen, ca. 2 Jahre schwedische Gardinen>:->
Erstellt am 08.04.2014 um 23:49 Uhr von Snooker
@Farce
Unterstütz mich mal in meiner Denkweise und erkläre wo da eine Wahlbeeinflussung vorliegt, wenn man zu dem Zeitpunkt etwas bereits vorhandenes Preiss gibt?
Oder anders herum gefragt ist der Wahlvorstand nicht eh per Persilschein dazu verdammt bekannt zu geben ob es eine Persönlichkeitswahl oder Listenwahl gibt.?
Erstellt am 09.04.2014 um 00:53 Uhr von Pjöööng
Zitat (Farce):
"Schon einmal etwas von §20 Abs 2 BetrVG gehört?
(...)
Mit dieser Bestimmung wird alles geschützt, was im Zusammenhang mit der Wahl steht. Daher darf sich weder ein AG noch sonst irgendjemand, in mit der Wahl zusammenhängende Angelegenheiten einmischen. Hier gilt das Verbot der Behinderung und der Beeinflussung, unter anderem auch bei der Erstellung der Wählerlisten und der Aufstellung von Wahlvorschlägen.
Und wenn ein WV beigeht und die Wahl in eine bestimmte Richtung lenkt, dürfte der Tatbestand einer Beeinflussung wohl erfüllt sein.
Das kannst du gerne auch in diversen Kommentaren nachlesen. Das Neutralitätsgebot kommt dann noch oben drauf.
Macht dann unter Berücksichtigung diverser vorhergehender Vergehen, ca. 2 Jahre schwedische Gardinen>:->"
Naja, der Gesetzgeber sieht das etwas differenzierter:
"(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen."
"...Zufügung oder Androhung von Nachteilen ..."
Ist das hier gegeben? Nein!
"... oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen."
Ist das hier gegeben? Nein!
Also... der 20 (2) hilft hier kein bisschen weiter!
Erstellt am 09.04.2014 um 07:23 Uhr von nicoline
*Jetzt wirste aber merkwürdig*
Dieser Satz kommt wegen Nichtzustellbarkeit direkt an Deine Adresse zurück. Absolut an den Haaren herbeigezogen und zusammenfabuliert, was Du hier antwortest
Erstellt am 09.04.2014 um 08:43 Uhr von Pjöööng
Zitat (nicoline):
"Absolut an den Haaren herbeigezogen und zusammenfabuliert, was Du hier antwortest."
Dann sei doch bitte so gut und argumentiere, statt destruktive Kommentare abzugeben.
Aber vermutlich geht es Dir ja nicht um Argumente, sondern darum an meinen Beiträgen herumzumäkeln.
Erstellt am 09.04.2014 um 10:07 Uhr von nicoline
Entschuldige bitte, dass ich in meiner letzten Antwort keine Anrede geschrieben habe, sie bezog sich auf die letzte Antwort von Farce und nicht auf Deine. Ich war der Annahme, dass könne man erkennen und finde Deine Argumente hervorragend.