Erstellt am 28.01.2014 um 09:20 Uhr von Snooker
würdet ihr nur ein Saisonbetrieb sein, wäre die Hütte den Rest des Jahres zu. (Ich sag mal ein Eisverkäufer der nur im Sommer auf hat ist ein Saisonbetrieb) Hier ist es wohl so das ihr ein Saisonabhängiger Betrieb seit. Für die Wahl ist dies jedoch unerheblich das diese nicht auf Betriebe und ihre Tätigkeiten ein geht, sondern auf die Zahl der MA: demnach seit ihr über 200 MA. Lasst euch nicht beirren und macht eure Wahl. Dem AG obliegt es ja dann die Wahl an zu fechten wenn er meint es sei nicht korrekt.
Erstellt am 28.01.2014 um 09:38 Uhr von gironimo
Naja - im Bezug zu den Leih-AN ist diese Frage ja vom BAG noch nicht beleuchtet worden. Gerade kürzlich habe ich mit zwei Volljuristen (wieso sind die eigentlich voll .....) genau diese Frage diskutiert. Es gab mindestens drei Meinungen.
Der Knackpunkt dürfte hier tatsächlich sein, dass Ihr ein "echter" Saisonbetrieb seit. Ansonsten sagt man ja 6 Monate plus 1 Tag = zählt mit.
Ich würde mit dieser Frage unbedingt einen Fachanwalt aufsuchen und zumindest dessen Meinung einholen.
Erstellt am 28.01.2014 um 09:50 Uhr von martinez
was muss man als WV machen um zum Anwalt zu gehen?
ist das wie beim BR oder gibt's da extra regeln?
einfach beschluss machen oder muss man das mit AG absprechen oder wie komm ich zum Fachanwalt?
bin das erste mal WV und kann mich auch nirgends hinwenden.. sehr aufwändig sich das alles anzueignen echt..
Gruß
Erstellt am 28.01.2014 um 13:24 Uhr von Snooker
Bei der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers was Wahlvorstände betrifft, sollte man immer mit Vorsicht dran gehen. In jedem Fall sollte man sich da vorab mit dem AG einigen.
Hier auch mal einen Link zum nachlesen:
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Anwalt_Wahlvorstaende_Vereinbarung_Arbeitgeber_BAG_7ABR26-08.html