Erstellt am 18.12.2013 um 12:56 Uhr von tommyh
Schau mal hier!
BAG Urteil vom 21.6.2011 9AZ R 203 / 10 betriebliche Übung
Die Regelung ergibt sich auch aus dem BGB § 133 und 157
Gab es einen Freiwilligenvorbehalt seitens des AG würde ich diesen überprüfen lassen da viele falsch formuliert und daher nichtig sind!
Erstellt am 18.12.2013 um 13:05 Uhr von Trabayo
5 Tage Sonderurlaub ist ein Geschenk vom Unternehmen !!
Anspruch habt Ihr nur nach dem BUrlg.
Es seiden Ihr habt eine BV über diese Regelung die muss dann gekündigt werden und neu Vereinbart werden bei keiner einigung habt Ihr Bestandschutz bis der Arbeitgeber zu Einigungsstelle geht.
Erstellt am 18.12.2013 um 13:17 Uhr von schmitti
Wie kann der Arbeitgeber eine einmal entstandene betriebliche Übung beseitigen?
Da die durch betriebliche Übung begründeten Ansprüche des Arbeitnehmers - trotz Fehlens vertraglicher Erklärungen - zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sind, muss der Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Aufhebung der Betriebsübung drängen oder notfalls eine Änderungskündigung aussprechen.Darüber hinaus konnte eine für den Arbeitnehmer günstige Betriebsübung nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch durch eine abändernde Betriebsübung wieder zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Man spricht hier auch von einer "negativen" oder "gegenläufigen" Betriebsübung. Gedacht war diese Rechtsprechung für Fälle, in denen der Arbeitgeber z.B. nach jahrelanger vorbehaltsloser Leistungsgewährung ab einem bestimmten Turnus die Leistung mit dem Hinweis verbindet, dass er die bisher bestehende Betriebsübung ändern bzw. den daraus folgenden Rechtsanspruch beseitigen möchte.Die stillschweigende bzw. widerspruchslose Hinnahme einer solchen gegenläufigen Betriebsübung durch den Arbeitnehmer hat allerdings nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG keine rechtliche Bedeutung mehr, da das BAG die Lehre von der gegenläufigen Betriebsübung im März 2009 aufgegeben hat (BAG, Urteil vom 18.03.2009, 10 AZR 281/08).......
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html#tocitem5
Erstellt am 18.12.2013 um 13:51 Uhr von gironimo
als BR würde ich hier eher weniger tun. Bestenfalls den AG an eine betriebliche Übung erinnern.
Wenn er trotzdem die Tage wegstreicht, sollte die BRs als betroffene AN (stellvertretend für die anderen AN) ihren individuellen Anspruch einklagen (natürlich nach anwaltlicher Prüfung des Sachverhalts).