Erstellt am 05.12.2013 um 09:36 Uhr von gironimo
Ich gehe von Arbeitszeit aus. Die Arbeitnehmer können während der Arbeitszeit den BR aufsuchen. Wenn dies hier nicht möglich war, weil der BR zu den Arbeitszeiten der Mitarbeiter keine Sitzung macht, liegt hier ein betrieblicher Grund vor, warum die AN ihren Anspruch nicht während ihrer Arbeitszeit wahrnehmen konnten.
Ihr habt sie ja extra zu diese Zeitpunkt bestellt, dass sie Ihr Anliegen vortragen konnten.
Vergleichbar auch mit § 39 BetrVG Sprechstunden.
Erstellt am 10.12.2013 um 12:26 Uhr von Schlumpfie
Hallo gironimo
Vielen Dank für Deine Antwort
LG schlumpfie
Erstellt am 10.12.2013 um 12:44 Uhr von Kulum
Die Argumentation halte ich für sehr gewagt. Versucht den AG damit zu beeindrucken, eine Klage vor Gericht sollten aber alle Beteiligten vermeiden.
Erstellt am 10.12.2013 um 13:07 Uhr von Pjöööng
Ich halte die Antwort nicht einmal für gewagt, sondern für "an der Sache vorbei". Es ging ja nicht darum, dass die AN den BR aufsuchen wollten (das könnten sie auch gerade während einer Sitzung nicht), sondern dass der BR diese in die Sitzung geladen hat.
Jetzt muss man sich fragen, auf welcher rechtsgrundlage ein BR Arbeitnehmer in die nichtöffentliche (!) Sitzung einladen kann. Mir fällt da spontan nur der § 80 (3) BetrVG ein, und der spricht von "nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber". Auch wenn Kommentierungen solche Auskunftspersonen häufig nicht als Sachverständige betrachten, wenn diese "mal eben" vom Arbeitsplatz zum BR rüberschlurfen, erscheint mir der 80 (3) zumindest dann einschlägig, wenn Kosten entstehen.