Erstellt am 11.10.2013 um 16:42 Uhr von Charlys
Die elektr. Zeiterfassung unterliegt der zwingenden Mitbedtimmung des BR § 87, also ggf auch Einigungsstellenfähig. Gleiches gilt, wenn der AG ein bestehend3s System durch ein anderes ersetzt oder ein bestehendes verändert.
Erstellt am 11.10.2013 um 16:45 Uhr von Charlys
Aber nun Seesee einmal eine ganz ernste Frage, ließt du auch einmal das BetrVG und die Kommentierung und im Web Urteile oder machst Du es Dir lieber einfach und lässt andere hier DEINE Arbeit als BR machen? Weiter schon einmal an Svhulung gedacht. Es gehört lt. BAG zu den Mandatspfluchten sich das notwendige Wissen anzueignen. Dein Handeln, kann man daher als Mandatspflichtverletzung ansegen. Denn dieser, DEINER Pflicht kommst Du offenbar nicht nach!!!!
Erstellt am 11.10.2013 um 16:56 Uhr von seesee
@Charlys
Ich bin immer dankbar für Deine Kommentare, Charlys.
Im Fitting ist die Kommentierung des § 87 150 eng bedruckte Seiten lang; sicher, ich muss nicht alles lesen, aber wo kann ich etwas über das OB und WIE finden? Mein AG sagte das sowas von überzeugend, dass ich tatsächlich ins Grübeln kam; beim Fitting hab ich keine Unterscheidung von OB und WIE gefunden; heißt das dass, dass es auch keine gibt?
Schulungsbedarf??? Keine Frage vorhanden - jede Menge; man muss sich nur erst mal im Gremium durchsetzen können...
Erstellt am 11.10.2013 um 17:02 Uhr von gironimo
In der Tat - ob sich der AG ein Zeiterfassungssystem kauf und welches, ist zunächst seine alleinige Entscheidung.
Der Punkt ist der, dass er sich mit dem BR darüber einigen muss, wie Zeiten erfasst, verarbeitet und ggf. ausgewertet werden. Und da sollte er also zweckmäßiger Weise mit seiner Anschaffung warten, bis dieser Punkt halbwegs klar ist. Schließlich muss das Gerät ja auch in der Lage sein, dass Vereinbarte umzusetzen.
Als BR stellt sich mir eigentlich auch nicht die Frage, ob es der Firma was bringt. Den BR interessiert doch eher, welche Daten werden benötigt, dass der BR seine Aufgaben nach § 80 BetrVG erfüllen kann und welche Daten werden zur ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt. Dann käme noch dazu, wie unerwünschte Leistungsstatistiken oder ähnliches zu verhindern sind......
Erstellt am 11.10.2013 um 17:03 Uhr von Charlys
Doch DU musst ggf alles lesen. Denn Du bist in der Pflicht Dir das Wissen anzueignen. Weiter musst Du dein Mandat wahrnehmen und nicht die Teilnehmer des Forums. An hande der Art und Menge und nun dieser Antwort von Dir ist es Dir nur wohl zuviel srlbst zu lesen oder ggf einmal via google im Web zu suchen. BR Schulungen stehen einem zu, auch dieses kann man lesen. Da muss man sich für die Grundseminare BR 1-3 also nicht im Gremium durchsetzen, denn dieses darf diese nicht verweigern.
Erstellt am 11.10.2013 um 17:37 Uhr von gironimo
Charlys
ich plädiere zwar auch immer für Weiterbildung; in so fern stimme ich Dir zu - trotzdem - das Forum ist dazu da, Fragen zu beantworten und nicht anderen Wissenslücken vorzuhalten.
Du musst ja nicht auf alles Antworten.
Erstellt am 11.10.2013 um 19:04 Uhr von Charlys
Gironimo, stimme dir ja zu. Nur wenn ein BRM hier täglich teils auch einfach Fragen, welche man ganz einfach sich selbst durch lesen, nachlesen beantworten kann, der dann auch noch schreibt man müsste dann ja viel lesen, was ganz eideutig Unwiligkeit seiber Mandatspflicht auch hier nachzukommen belegt, muss eine solche Aussage einfach mal sein.
Erstellt am 11.10.2013 um 19:30 Uhr von seesee
Danke Gironde nimo
@Charlys: Du weißt nicht, wie viel ich außer den hier gestellten Fragen lese, ergoogele und ertelefoniere... Außerdem lerne ich von diesem Forums so viel, einfach durch Lesen der Beiträge, nicht nur meiner eigenen. Ich könnte mir vorstellen, dass ich nicht die Einzige Nichtwissende bin, die oder der nur durch Lesen auch meiner noch so offensichtlich überflüssigen Fragen profitiert.
Erstellt am 11.10.2013 um 19:59 Uhr von Snooker
seesee
Das maßgebliche hat gironimo genannte. Macht euch kein Kopp darum was für den AG dabei rum kommen könnte.. Regelt das Inhaltliche und vor allem schließt Leistungs- und Verhaltenskontrollen aus. Regelt die Hard und Software und Schnittstellen und wer Lese- und Schreibrechte dort hat. Für BR Leserechte sichern. Und seht zu das wenn es auch eine Zugangskontrolle im Betrieb gibt, diese nicht mit der Zeiterfassung zur arbeit verknüpft ist. Zugangskontrolle muss extra bleiben und eine Höchstspeicherdauer von 72 Std. Mit der Zeit wäre ein Wochenende Überbrückt.
@Charlys
Solche Vogelköppe wie Dich tauchen immer mal auf hier im Forum. Schön das Du so volendet komplett bist. Aber wenn Du die Zeit die Du gebraucht hast um den Dummpfung zu schreiben investiert hättest um ne klare Antwort auf die Frage zu geben wäre der Thread wohl schon zu Ende gewesen. Für mich hat seesee damit mehr im Kopf durch ne ehrliche Frage, als wie jemand der am Thema vorbei schreibt.
Erstellt am 12.10.2013 um 13:45 Uhr von AlterHase
@seesee
Dein AG hat hier nur teilweise recht.
Wenn es hier nur um die reine Zweckbestimmung geht, er also nur seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen will und die genauen Arbeitszeiten (aber nur die) feststellen/festhalten will, unterliegt dieses nicht der Mitbestimmung eines BR.
Hier kann er also allein über das „OB“ entscheiden. Hier wäre der BR dann nur beim „WIE“ dabei.
Bei allen Sonstigen hierüber hinausgehenden, bestimmt auch ein BR über das „OB“ und nicht nur über das „WIE“ mit. Dieses ist dann natürlich stark abhängig von den jeweiligen betrieblichen Strukturen und Gegebenheiten und kann immer nur im Einzelfall entschieden werden.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats setzen nicht nur bei Einführung und Anwendung von Kontrollsystemen und von zur Kontrolle geeigneten Systemen ein, sondern auch bei jeder Veränderung und dem Ausbau der Anlagen.
Der Betriebsrat hat auch ein Initiativrecht zur Abschaffung vorhandener technischer Kontrollanlagen und Kontrollvorgänge, wenn er hier nicht beteiligt wurde.
Er könnte seine diesbezüglichen Vorstellungen ggf. über die Einigungsstelle durchsetzen.
Die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wird in der Regel aber in enger Verknüpfung mit anderen Rechtsquellen erfolgen müssen.
Erst durch diese Verknüpfung verschiedener einschlägiger Rechtsquellen hat der Betriebsrat überhaupt eine Chance, die mit der Einführung von Zeiterfassungen verbundenen Probleme einigermaßen in den Griff zu bekommen.
Die Ausübung der Mitbestimmung erfolgt dann sinnvollerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Soweit Kontrolleinrichtungen rechtswidrig nicht mit dem BR vereinbart wurden, hat dieser einen Unterlassungs-anspruch.
Er kann die Anlagen mittels einstweiliger Verfügung außer Betrieb nehmen lassen.
Überdies sind die Beschäftigten nicht verpflichtet, rechtswidrig in Betrieb genommene Anlagen zu bedienen.
Diese Verweigerung ist allerdings nur dann möglich, wenn der Betriebsrat die Belegschaft hierüber vorher entsprechend informiert hat.
Da ihr ihm ja euren Standpunkt mitgeteilt habt, und er hier verpflichtet wäre sich auch anderweitig schlauzumachen, lasst ihm sein Teil halt Anschaffen und in Betrieb nehmen.
Anschließend haut ihr es ihm in Form einer einstweiligen Verfügung wieder um die Ohren.
Natürlich sollte solches im Regelfall anders gehändelt werden, aber manchmal kann es auch sinnvoll sein diesen Weg zu verlassen, um dann erst im Nachhinein tätig zu werden.
Wie heißt es doch so schön? Nur wer den Schmerz kennt, versucht in zukünftig zu vermeiden!
Erstellt am 14.10.2013 um 14:07 Uhr von ganther
@alter Hase
Unser Einigungsstelle zu einem Provisionssystem hat uns gezeigt, dass auch der Einigungsstellenvorsitzende nicht der Auffassung war, dass wir beim OB ein Mitbestimmungsrecht haben. Auch er hat uns klar gemacht, dass es NUR um das "Wie" geht.
Seine Begründung: Der Betriebsrat hat ein MBR bei dem Umfang der Nutzung von EDV Systemen um den Schutz der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen. Daher wäre die Entscheidung ob ein System eingesetzt wird alleine eine Sache des Arbeitgebers und der BR könnte sich danach einbringen.
Auch wenn uns das nicht gepasst hat, hat das auch dem entsprochen was unser Anwalt und unser Sachverständiger zum Datenschutz dazu gesagt hat. Anscheindend ist das wohl der Auffassung der ganzen Juristen. Als ich letztens beim Seminar einen BAG Richter gefragt habe wie er das sieht fand er die Frage schon abwägig. Das wäre ja wohl klar, denn der BR soll hier nicht Unternehmer spielen sondern die Rechte der MA im Auge behalten