Erstellt am 26.09.2013 um 08:01 Uhr von Hartmut
Hallo kleine, ich würde es mal so betrachten wollen: Wenn es die Situation mal erfordern sollte, dass du außerhalb der "üblichen Tageszeit" ran musst (z.B. wegen eines vorangegangenen Straßenfestes, oder wegen Eisglätte), dann wirst du, falls du dich dem verschließen möchtest, einen schweren Stand haben. Denn dass du "im Bedarfsfalle" (d.h. nicht im Regelfalle) wirklich damit rechnen musst, darauf hat dich ja diese Formulierung im Stellenprofil hingewiesen.
Erstellt am 26.09.2013 um 08:29 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
Du wilst uns also tatsächlich verklickern, dass der AG diesen AN im Bedarfsfall jederzeit außerhalb seiner Arbeitszeit anrufen und zum Dienst verpflichten kann ... das ist vollkommener Unsinn!
@ kleine
Einem AN muss natürlich bekannt sein, zu welchen Zeiten er in Arbeitsbereitschaft sein muss.
Du kannst die Teilnahme an Bereitschaftsdiensten allerdings nicht verweigern.
Erstellt am 26.09.2013 um 09:31 Uhr von gironimo
In einer Stellenausschreibung heißt das nicht mehr oder weniger, als das ein Mitarbeiter gesucht wird, der auch Bereitschaftsdienste macht.
Dann kommt es zum Arbeitsvertrag und was da dann steht und gemeinsam unterschrieben wird gilt dann.
Zu beachten wäre außerdem, dass die Mitbestimmung des BR bei Arbeitszeit/Dienstplan/Mehrarbeit/Bereitschaft gilt und der BR natürlich eine BV zu dem Thema aushandeln kann - und sollte.
Erstellt am 26.09.2013 um 09:34 Uhr von Watschenbaum
mich würde da schon der genaue Text interessieren .....
wer sich bereit erklärt, auch außerhalb der "üblichen Tageszeiten" im Bedarfsfall zu arbeiten,
vereinbart ja dadurch nicht automatisch eine evtl. Rufbereitschaft,
und Rufbereitschaft muß nur machen, für wen es dafür eine vertragliche Vereinbarung gibt
aber da es sich um eine Stellenausschreibung handelt, noch dazu für einen Straßenwärter, würde es mich sehr wundern, wenn nichts einschlägiges dann im Arbeitsvertrag zu finden wäre
Erstellt am 26.09.2013 um 17:03 Uhr von Pjöööng
"Bereitschaft, den Dienst im Bedarfsfall auch außerhalb der üblichen Tageszeit zu verrichten"
Das Wort "Bereitschaft" in diesem Satz steckt zwar auch in dem Wort "Rufbereitschaft", hat damit aber erst einmal nichts direkt zu tun.
"Bereitschaft, den Dienst im Bedarfsfall auch außerhalb der üblichen Tageszeit zu verrichten" heißt erst einmal nichts anderes, als dass sich der Bewerber damit einverstanden ist (seine "Bereitschaft" erklärt), dass die Arbeit wenn notwendig ("im Bedarfsfall") auch zu ungewöhnlichen Zeiten ("außerhalb der üblichen Tageszeit") auszuführen sind.
Auf gut Deutsch: "Wir können niemand gebrauchen der darauf besteht, nur zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten zu können."
Übrigens ist der Text einer Stellenausschreibung völlig unverbindlich. Bindend ist die Regelung im Arbeitsvertrag!