Es geht um § 8 Abs. 1 TzBfG
Da ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeisverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat,, verlangen kann, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Derzeit hat der Mitarbeiter einen befristeten Vertrag, ab 01.01.2014 ist der Vertrag unbefristet. Gelten die sechs Monate aus der Zeit des befristeten Vertrages für die "Wartezeit" mit oder muss der Kollege ab dem 01.01.2014 die sechs Monate abwarten?