Hallo,

ich bin seit 1. September nachgerückt, weil zwei BR Mitglieder zum ende August gekündigt haben.
Bei uns geht es drunter und drüber da es ein offenes Geheimniss ist, das der betrieb zum Jahresende geschlossen werden soll und die Geschäftsleitung (es läuft noch ein großer Auftrag bis November zzgl, nacharbeiten) bis jetzt nur mit ausflüchten kommt und auch offensichtlich gelogen wird. dadurch suchen nun viele schon einen neuen Job.

Ich habe ebend in den § 15 KSchG (4) geschaut und frage mich, wie dieser zu verstehen ist:
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Bedeutet dies, das ich meine Kündigung frühstens am tage der Betriebsschliessung erhalten kann, oder das ich frühstens zu dem Tage jetzt schon meine Kündigung erhalten kann.