Erstellt am 31.08.2013 um 14:10 Uhr von AlterHase
Nach unten gehen kann es immer. Kommt nur darauf an, wie man es durchsetzt.
Unerheblich ist, ob die Änderung der Vergütungsgruppen oder die Neueingruppierung eine wirtschaftliche Besser- oder Schlechterstellung des Arbeitnehmers bewirkt.
Auch die Frage, ob die Umgruppierung auf einer tatsächlichen Grundlage (Direktionsrecht des Arbeitgebers) oder einer rechtlichen Grundlage (Änderung eines Tarifvertrags) beruht, ist für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unerheblich.
Der Br ist in jedem Fall zu beteiligen. Auch ein etwaiges Einverständnis des Arbeitnehmers hebt das Mitbestimmungsrecht nicht auf.
Auch wenn in einem Tarifvertrag die unterschiedlichen Entgeltgruppen detailliert festgelegt sind und die Beschreibung der Tätigkeiten sowie die Eingruppierung nach einem vorgegeben Verfahren erfolgt, bedeutet dies nicht, dass der Br nicht mehr zu beteiligen ist. Auch in solchen Fällen tariflicher Vorgaben bleibt das Mitbestimmungsrecht uneingeschränkt bestehen (BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 34/09).
Der Arbeitgeber hat den BR entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu beteiligen und seine Zustimmung zur Eingruppierung einzuholen.
Der BR hat nämlich ungeachtet der tariflichen Rahmenbedingungen das uneingeschränkte Recht, die vom Arbeitgeber vorzunehmende Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu einer bestimmten Entgeltgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung zu überprüfen.
Vor allem die Überwachung, ob eine mitgeteilte Entgeltgruppe der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der betreffende Arbeitnehmer diese Arbeitsaufgabe auch tatsächlich ausführt und/oder ausführen kann, gehört zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gremiums, die nicht beschnitten werden dürfen.
Will der BR seine Zustimmung zu der geplanten Ein- oder Umgruppierung verweigern, muss er dies gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitteilen. Anderenfalls gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Arbeitgeber kann jedoch nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die verweigerte Zustimmung ersetzen zu lassen.
Wichtig hier:
Es geht hier nicht um eine reine Anhörung, die Zustimmung des BR ist hier eine zwingende Voraussetzung.
Erstellt am 31.08.2013 um 14:34 Uhr von Charlys
Hier sollte man im TV nachlesen und ggf die GEW anfragen, denn idR sind in TV Besitzstände garantiert. Also wenn eine Zurückstufung dann nur mit Besitzstand. ........... ERA-TV - gut informiert über Entgeltrahmenabkommen
ERA-?TV, worum geht's?
Mit der Verabschiedung des Tarifvertrages über das Entgelt-Rahmenabkommen (ERA-TV) in 2003 haben sich die Tarifpartner u.a. zum Ziel gesetzt:Gleichstellung zwischen Arbeitern und Angestellten mit dem Begriff "Beschäftigte",Ersatz der Begrifflichkeiten von "Lohn" und "Gehalt" durch "Entgelt",einheitlicher Entgeltaufbau nach Grundentgelt, evtl. Belastungsentgelt oder ?zulage sowie Leistungsentgelt,ein höheres Maß an Entgeltgerechtigkeit auch zwischen den Tarifgruppen,Realisierung eines einheitlichen und zeitgemäßen Entgeltsystems,Bewahrung des individuellen Besitzstandes bei gleichzeitiger Wahrung der betrieblichen Kostenneutralität .........http://das-mitarbeitergespraech.de/was-ist-era-tv.php
Erstellt am 31.08.2013 um 14:51 Uhr von AlterHase
@ Charlys
Was hat das jetzt mit der gestellten Frage zu tun?
Was ERA ist, wo es herkommt und welche Bedeutung es hat, ist ihnen bestimmt bekannt und wurde hier auch nicht gefragt.
Es gehört hier eher in die Kategorie Werbung.
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Da Du einmal vor Ort bist und im Thread „Urlaub für Freigestellte“ keine Antwort mehr möglich ist, hier eine zur Klärung eines Sachverhaltes notwendige und abschließende Anmerkung zu deiner Antwort an Hoppel.
Hoppel hat schon recht mit seiner Frage………
Mittlerweile solltest DU eigentlich bemerkt haben, dass es sich hier wohl um einen Zahlendreher handelt. Obwohl DU wiederholt den 73er angibst, meinst Du wohl eher den 37er…..
Der 73er regelt das Recht der GJAV, Sitzungen abzuhalten und enthält Vorschriften zur Organisation der GJAV-Arbeit und hat nichts mit einer Bevorteilung zu tun.
Und dieses wird auch Hoppel wohl so gesehen und gemeint haben.
Hatten wir das mit den Leseproblemen nicht schon?????
Erstellt am 31.08.2013 um 15:06 Uhr von gironimo
Umgruppierung nach unten: Das wären ja wohl Nachteile für den AN, denen der BR kaum zustimmen wird - insbesondere dann, wenn "Vorgesetzte festgestellt haben". Wie haben die das denn gemacht (Stichwort: Beurteilungsgrundsätze usw.)?
Also ich denke, der BR hat genügend in der Hand, dem nicht zuzustimmen. Kann natürlich sein, dass der AG es trotzdem einfach tut. Dann wird wohl der Kollege den Rechtsschutz der Gewerkschaft in Anspruch nehmen müssen .......
Der AG kann auch den Weg einer Änderungskündigung gehen - erfolgversprechend erscheint dies aber auf dem ersten Blick nicht.
Erstellt am 31.08.2013 um 16:50 Uhr von Hartmut
@Charlys - super Link! Kommt in unsere BR Linksammlung! :)
Zur Sache gibt es ja nichts mehr zu sagen. Natürlich stimmt man der Umgruppierung nach unten nicht zu. (Es sei denn, der MA ist einverstanden damit, weil man ihn "weichgekocht" hat.)