Erstellt am 29.08.2013 um 22:16 Uhr von AlterHase
@ leuchtfeuer
Das ist eine gefährliche Zahl. Aus leidlicher Erfahrung weiß ich, dass es bei Schwankungen hier immer wieder zu Diskussionen kommen kann.
Sieht der Betriebsrat eine Freistellung als notwendig an oder ist ein Betriebsrat in Betrieben unter 200 Beschäftigten der Meinung, dass ein Betriebsratsmitglied ganz oder teilweise freigestellt werden muss, so empfiehlt es sich, peu à peu auf eine diesbezügliche Absprache mit dem Arbeitgeber hinzuarbeiten.
Erst wenn offensichtlich keine Einigung erzielt werden kann, sollte versucht werden, die Freistellung beim Arbeitsgericht durchzusetzen.
Aus früheren Tätigkeiten ist mir bekannt, dass entsprechende Verhandlungen in kleineren Betrieben zur Vereinbarung von Teilfreistellungen mit festen Mindeststundensätzen für Betriebsratstätigkeit geführt haben.
Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass diese Mindeststundensätze keine "Deckelung" der zur Verfügung stehenden Stunden bedeutet. Über die vereinbarten Stunden hinaus ist immer noch die "anlassbezogene Arbeitsbefreiung" zulässig. Für diese gälten dann die Regeln des § 37 Abs. 2 zur Abmeldung wegen erforderlicher Betriebsratstätigkeit.
Eine volle oder teilweise Freistellung kommt immer dann in Betracht, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist bzw. regelmäßige Betriebsratstätigkeiten in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfallen. Bei solchen Regelungen muss allerdings darauf geachtet werden, dass der zeitliche Aufwand für Betriebsratstätigkeit (nach oben) offen bleibt und dass die übrigen Betriebsratsmitglieder nicht etwa zugunsten eines Freigestellten in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden, denn sie führen doch ihr Amt in eigener Verantwortlichkeit.
Nicht auf die Freistellungsstaffel des § 38 BetrVG anzurechnen ist übrigens eine Bürokraft des Betriebsrats. Das gilt auch dann, wenn diese Mitglied des Betriebsrats ist; sie arbeitet für den Betriebsrat gem. § 40 BetrVG als "erforderliches Büropersonal". So könnte z. B. ein Schriftführer dem Freigestellten gelegentlich Gesellschaft leisten.
Eventuelle Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über eine Freistellung sollte aber auf keinen Fall zu einer völligen Offenlegung der Betriebsratstätigkeit und ihrer organisatorischen Abläufe führen. Sonst ist man nämlich sehr schnell in einer Diskussion darüber, was an dieser Betriebsratsarbeit notwendig ist und was nicht. Sachliche Begründungen aus den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats sind sinnvoller und erfolgsversprechender
Erstellt am 29.08.2013 um 22:56 Uhr von Hartmut
Hi leuchtfeuer, willkommen im Forum.
Viel Spielraum gibt euch der Gesetzgeber nicht. Im §38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG benutzt der Gesetzgeber die Worte "sind mindestens freizustellen". Das heißt, wenn ihr die 200 überschritten habt, _muss_ der AG einer Freistellung zustimmen, Punkt.
Jetzt gibst du zu bedenken, dass diese Zahl schwanken kann und auch wieder unter 200 fallen. Also wieder ins Gesetz gucken! Was steht dort dazu? Ist die Freistellung sofort wieder zu entziehen? Nein, steht da nicht. Es steht nur da in Abs. 2 Satz 4: "Hält der AG eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, kann er ... die Einigungsstelle anrufen". Lasst ihn das doch tun, wenn er sich die Einigungsstelle leisten mag. Nur um bei > 200 genau diese Freistellung wieder bewilligen zu müssen. Ich denke, das überlegt er sich zweimal.
Erstellt am 29.08.2013 um 23:06 Uhr von AlterHase
@Hartmut
Sagt dir der Begriff "in der Regel" irgendetwas?
Nachtrag:
Außerdem geht der Einigungsstelle die Frage nach den Freistellungen am Pöter vorbei…..
Höchstens dann, wenn es darum geht wer hier letztlich den Joker zieht, kann er aus seiner Schlummerecke kommen.
Erstellt am 30.08.2013 um 06:55 Uhr von Hoppel
@ leuchtfeuer
Entscheidend für den Anspruch auf eine Freistellung gem. § 38 BetrVG ist, dass die in der Regel beschäftigten AN den Schwellenwert 199 überschreiten.
In der Regel bedeutet, dass Ihr als BR auch eine Prognose der künftigen Entwicklung der AN Zahl abgeben müsst.
Könnt ihr berechtiger Weise davon ausgehen, dass ihr auch im weiteren Zeitverlauf den Schwellenwert 200 dauerhaft erreichen werdet, Euch also nicht bekannt ist, dass der AG in nächster Zeit Arbeitsplätze abbauen wird >> dann macht vom § 38 BetrVG Gebrauch.
Grundsätzlich gilt, dass der FreistellungsANSPRUCH eines BR wieder verfällt, wenn der Schwellenwert dauerhaft unterschritten wird. Der AG kann in einem solchen Fall das bislang freigestellte BRM zur Wiederaufnahme der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit auffordern.
Etwaige Streitigkeiten wären vor dem Arbeitsgericht auszutragen!
Aktuelles Urteil dazu: LAG Mainz, 14.05.2013 , 6 SaGa 2/13
@ hartmut
Es ist unerträglich immer wieder Deine Falschaussagen lesen zu müssen. Ich drücke mich noch recht freundlich aus ...
Der § 38 Abs.2 Satz 4 BetrVG hat mit der Situation "Unterschreitung Schwellenwert = Wegfall Freistellungsanspruch" überhaupt NICHTS zu tun. Grrrrr....
Erstellt am 30.08.2013 um 17:07 Uhr von leuchtfeuer
Vielen dank für eure Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen .
Erstellt am 30.08.2013 um 20:05 Uhr von Hartmut
Nein, Hoppel. Lass mal deine Emotionen beiseite und gehe rein logisch an das Problem heran.
Also. Leuchtfeuer's Problem lässt sich in zwei Teilprobleme zerlegen: (1) Was ist zu tun, wenn es mehr werden als 200 MA, (2) Was ist zu tun, wenn es weniger werden? Beides jeweils bezogen auf die Anzahl Freistellungen. Wenn du das jeweils hast, dann kommst du zum richtigen Schluss insgesamt. Siehe oben.
Das mit dem §38 Abs.2 Satz 4 war ein Beispiel dafür, was NICHT geht, aber dem AG einfallen könnte. Der Fehler läge dann beim AG, nicht bei mir. :)
Erstellt am 31.08.2013 um 03:10 Uhr von AlterHase
@Hartmut
Sorry, so langsam kann ich Hoppels schlechte Laune nachvollziehen.
Du verzapfst hier einen Kauderwelsch, der wirklich auf keine Kuhhaut mehr geht.
Was an deinen Ausführungen hier logisch sein soll, scheint auch nur dir bekannt zu sein. Ich für meinen Teil kann hier leider keinen logischen und damit sinnvollen Zusammenhang und/oder Ablauf erkennen.
An deiner Stelle würde ich mir in der näheren Umgebung jemanden Suchen, der die verzapften Texte vorher auf die inhaltlichen Aussagen prüft.