Hallo!

Ich hätte da mal eine Frage zu:
"(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung."

Wie verhält es sich denn damit:
Ein Betrieb gilt seit dem 01.03.2010 als Neugründung.
Befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund können bis zu 4 Jahren verlängert werden.
Wie gilt dies anzuwenden für ein befristetes Arbeitsverhältnis das weit nach Beginn der der Neugründung geschlossen wird?
Kann das Unternehmen zum Beispiel im Februar 2014 auch noch auf 4 Jahre befristen?
(Am 01.03.2014 läuft der Sonderstatus der Neugründung ja aus...)

MfG
Tommygun