Erstellt am 17.06.2013 um 17:45 Uhr von gironimo
also natürlich wäre es für Euch eine Versetzung. Ich gehe mal davon aus, dass derartige externen Einsätze nicht der Normalfall für den AN sind, sondern dieser laut Arbeitsvertrag einen festen Arbeitsplatz bei Euch im Betrieb hat (?). Dann wäre z.B. zu prüfen, ob ein derartiger Einsatz überhaupt denkbar ist.
In solchen Fällen sollte man auch ein besonderes Augenmerk auf den Satz: " .... er (der AG) hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben ...." (§ 99 BetrVG) legen.
Also auch genau hinterfragen, wo Nachteile auftreten und wie diese kompensiert werden u.s.w.
Erstellt am 18.06.2013 um 10:22 Uhr von nicoline
*Arbeitnehmerüberlassung?*
Auch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung ist von der Neuregelung des AÜG betroffen!