Erstellt am 20.06.2013 um 14:56 Uhr von pillepalleTR
Entfaltet die "alte" BV nicht ggf. Nachwirkung?
Ich kenn mich im TVöD nicht aus - man möge mich daher bitte korrigieren- könnte mir aber vorstellen, dass das Thema "leistungsorientierte Vergütung" unter §87 Abs. 1 Ziffer 11 BetrVG - und somit unter die erzwingbare Mitbestimmung fällt?! Damit hätte die BV in der Tat Nachwirkung in der Form, dass sie solange Gültigkeit hat (trotz Kündigung oder vereinbartem Auslaufen), bis die neue BV zum gleichen Thema in "trockenen Tüchern" ist.
Erstellt am 20.06.2013 um 16:36 Uhr von arkalus
Das diese BV Ergebnis einer Einigungsstelle ist, sehe ich es ebenso wie pillepalleTR das annimmt.
Hierzu auch wo aus den Protokollen hervorgeht das es sich um Leistungslohn handelt und auf BR-Ebene zu verhandeln ist.
http://verwaltungsreform.verdi.de/ag_tarif/leistungsentgeltsysteme/tarifvertragstext_18_tvoed
Erstellt am 02.09.2013 um 12:01 Uhr von birwein
Hallo Passat,
dein Beitrag ist zwar schon ne Zeit her, aber wir haben in unserem KH eine BV zum Thema LOB.
Unsere Erfahrungen seit 2009 sind folgende:
1. Wir haben unsere Leistungsbewertungskriterien angepasst und mittels einem Beispiel versucht zu erklären.
2. Auf manchen Stationen klappt's super
3. Einzelne MA machen Probleme, weil sie ihre Bewertungsbögen untereinander vergleichen und dann damit auf Station Diskussionen auslösen. Dadurch wird die Leitung heftigst kritisiert
4. Wir haben Abteilungsbudgets aufgestellt, weil einzelne Stationsleitungen bei den Bewertungen alle super gut einstuften und damit beim Gesamtbudget mehr Geld für ihre MA rauszuschlagen versuchten.
Wir überlegen trotzdem gerade, wie wir die BV optimieren könnten