Betriebliche Sicherheitsbeauftragte gibt es bei uns schon sehr lange. Neuerdings erhalten diese ein Schreiben von der Geschäftsleitung, mit dem sie offiziell bestellt werden. In dem Schreiben sind Aufgaben und Pflichten aufgeführt.
Unter anderem steht dort auch: Als Beauftragter gilt für Sie das Benachteiligungsverbot, d.h. es dürfen Ihnen bei der Erfüllung der mit dieser Aufgabe verbundenen Tätigkeiten keine Nachteile entstehen. Sie sind von der Haftung für Schäden freigestellt, die aus der Ausübung ihrer Beauftragtenfunktion hervorgehen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Wir stellen uns die Frage, ob dieses Schreiben, das die SiBas unterschreiben müssen, als Ergänzung zum Arbeitsvertrag gilt.
Und: wenn oben auch geschrieben steht, dass ein Benachteiligungsverbot gilt: können Pflichtverletzungen aus dieser Ergänzung nicht auch arbeitsrechtliche Folgen entstehen? Ich habe folgenden Fall vor Augen: der Beauftragte ist verpflichtet, regelmäßig alle Leitern zu überprüfen. Ein Mitarbeiter verunfallt, weil eine Sprosse an einer Leiter bricht und verletzt sich schwer. Der Beauftragte kann nicht nachweisen, dass er diese Leiter regelmäßig geprüft hat. Gilt hier auch das Benachteiligungsverbot?
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