Vielleicht kann die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen weiterhelfen (die haben auch gutes Informationsmaterial: http://www.dhs.de/informationsmaterial/broschueren-und-faltblaetter.html) oder eine Suchtberatung in eurer Gemeinde.
Bei Suchtberatung geht es natürlich nicht nur um Alkohol, siehe DAK-Gesundheitsreport 2009, Schwerpunkt "Doping am Arbeitsplatz" (www.dnbgf.de/fileadmin/texte/Downloads/uploads/dokumente/2009/DAK_Gesundheitsreport_2009.pdf).
Mitbestimmungsrechte gibt es gemäß § 87 BetrVG (http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html), insbes. Abs. 1 (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) und Abs. 8 (Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist).
Die Suchtberatung ist eigentlich kein Arbeitsschutzthema, aber wenn die Betriebsleitung sie gegenüber der Gewerbeaufsicht als Beitrag zum Arbeitsschutz (Prävention) darstellt, dann ergibt sich aus § 89 BetrVG eine sehr starke Mitbestimmung. Wenn Mitarbeiter mit Alkohol, Doping usw. auf psychische Fehlbelastungen reagieren, dann wird das immer sehr schwer nachzuweisen sein. Aber das Fehlen des Einbezugs psychischer Belastungen in die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung ist oft ziemlich einfach nachzuweisen, evtl. auch mit Hilfe der Gewerbeaufsicht.
Betriebsvereinbarungen sind freiwillig, aber hier sinnvoll. Sie dokumentieren auch, dass mitbestimmt wurde.
Die Frage ist hier wie so oft die Durchsetzbarkeit der Mitbestimmung und die Kompetenz des Betriebsrates. Das ist nicht als Kritik gemeint. Das Thema ist nicht einfach. Aber Betriebsräte haben die Möglichkeit, sich extern beraten zu lasen.
Wichtig ist es, gut zu beobachten und offen zu protokollieren(!), was die Suchtberatung macht. Anfragen an die Betriebsleitung sollten schriftlich gestellt werden, damit sie bei Problemen nicht behaupten kann, sie hätte nichts gewusst. Alleine schon Aufmerksamkeit zu zeigen ist ein wirksames Instrument der Betriebsratsarbeit.
Macht die Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass sie einen Betriebsrat zur Suchtberatung mitnehmen können. Das setzt natürlich voraus, dass die Mitarbeiter dem Betriebsrat vertrauen können. Es geht hier um sensible Daten.
Idealerweise arbeitet die Suchtberatung mit dem Betriebsarzt und dem Betriebsrat zusammen. Wenn sie ihre Arbeit aber nicht ordentlich macht und sich das auch nicht innerbetrieblich verbessern lässt, solltet ihr euch extern beraten lassen, z.B. von einem Anwalt (muss der Arbeitgeber bezahlen), der Gewerkschaft, der Berufsgenossenschaft und der Betriebskrankenkasse. Alleine das Hinzuziehen eines Anwalts (wenn nicht mehr vermeidbar) kann viel bewirken. Ein Anwalt kann dann auch klären, ob sich über eine Einigunsstelle erreichen lässt, dass die Arbeit der Suchtberatung mit einer BV geregelt wird.