@Nicole
Noch am Rande: §79 sagt:
> Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat
> bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet
> worden sind
DAS sollte sich mal auf der Zunge zergehen lassen:
> Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Es muss sich also überhaupt erst einmal um ein solches GEHEIMNIS handeln. Darunter fällt erstaunlich WENIG! Die meisten echten Geheimnisse erfährt der BR sowieso nicht! So sind z.B. Vorhaben des AG, die irgendwann öffentlich werden, niemals "Geheimnisse". Unter den Begriff fallen im allgemeinen: Konstruktionsdaten, Preiskalkulationen, Strategien gegenüber Dritten, etc., eben alles, was der Firma schaden würde, wenn es JEMALS bekannt würde.
> geheimhaltungsbedürftig
Das ist NICHT "vertraulich". Vertraulich löst diesen § nicht aus.
> ausdrücklich
Der AG muss wirklich wörtlich sagen: Es ist ein GEHEIMNIS, welches (auf immer und ewig) GEHEIM bleiben muss. Alle anderen Sachen wie, "Das bleibt unter uns", "Das muss im BR bleiben", "Bitte vertraulich behandeln", etc., sind nicht geheim und der BR kann, ohne die Rechtsfolgen eines Geheimnisverstoßes befürchten zu müssen, öffentlich darüber reden. Ob das eine gute Idee ist, steht auf einem anderen Blatt.....
Insofern ist dieser § für die deutliche Mehrzahl aller vom BR zu behandelnden Sachen irrellevant. Wesentlich kritischer sind da die Geheimhaltungspflichten von persönlichen Informationen (§99, etc.).
Und BTW: Mit "Ersatzmitglied" ist an dieser Stelle nichts anderes gemeint, als was im gesamten BetrVG unter "Ersatzmitglied" zu verstehen ist. Nur der eingeschobene Satz "die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden (sind)", relativiert die Sache. EBRM, welche nicht an einer Sitzung teilgenommen haben, können schlicht vom Arbeitgeber keine solchen "Geheimnisse" erfahren haben, haben also auch nix zu verraten.. Die Geheimhaltungspflicht "gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats", aber EBRM sind keine Mitglieder des Betriebsrates, also darf der BR solche Geheimnisse diesen auch nicht offenbaren, außer sie sind nachgerückt. DANN erfahren sie die Gehemnisse und DANN gilt natürlich auch die Schweigepflicht, auch dann noch, wenn sie wieder in die Ersatzriege "zurücktreten", und genau das ist damit gemeint. Sonst dürfte ein EBRM, das kein BRM mehr ist ja plötzlich Geheimnisse verraten. So ist auch der Satz "Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat." zu verstehen, bzw. er verdeutlich noch, was gemeint ist.