Erstellt am 23.04.2013 um 15:20 Uhr von gironimo
Handyverbote fallen nicht vom Himmel. Und wer, wie, wo und wann ein Handy oder Festnetztelefon nutzen darf, unterliegt der Mitbestimmung (Stichworte: Ordnung im Betrieb, technische Einrichtungen; § 87 BetrVG).
Es mag Gründe geben, warum telefonieren in der Produktion zu untersagen ist, die Erreichbarkeit ist ebenso wichtig. Darum sollte der BR mit dem AG den Anlaß nehmen, um in Gesprächen Regelungen zu finden, die beide Seiten zu frieden stellen.
Es gibt ja auch noch die Verpflichtung der Betriebsparteien beim Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Erstellt am 23.04.2013 um 17:56 Uhr von mitleserinnenn
Gironimo, falsch!! Es gibt mehrere klare Revhtsprechung, wurde hier auch schon oft geschrieben, Handyverbot kann der AG einseitig ohne MB umsetzen........ http://www.betriebsratsqualifizierung.de/news/betriebsrat-hat-bei-handyverbot-keine-mitbestimmung. ......... weiter auch vor Handys gab es Mütter mit Kinder im Hort. Also, klar kein Anspruch für AN via Handy erreichbsr zu sein.
Erstellt am 23.04.2013 um 21:58 Uhr von AlterMann
Hallo mitleserinnen, auch falsch!!
(Hach, das macht Spaß, unfreundlichen Leuten mal heimzuzahlen. Warum eigentlich nicht mal einen anderen Ton anschlagen? Gironimo hat hier doch schon viele Anfragen völlig einwandfrei beantwortet. Nebenbei: Ich hab auch schon einiges von ihm gelernt.)
Mag ja sein, dass ein AG einseitig ein Handyverbot verhängen kann, und in einigen Betrieben ist das sicher sinnvoll oder sogar unumgänglich.
Aber dass eine Mutter/ ein Vater ü b e r h a u p t n i c h t telefonisch erreichbar ist, kann ja nun auch nicht sein. Also doch Mitbestimmung. Und wenn es über den Beschwerdeweg konstruiert wird...
Erstellt am 24.04.2013 um 06:55 Uhr von Hoppel
Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Aktz. 6 TaBV 33/09 vom 30.10.2009
"Keine Mitbestimmung bei Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit"
Das Arbeitsgericht ist vom zutreffenden Rechtsmaßstab (vgl. BAG Beschluss vom 21.01.1997 - 1 ABR 53/96 -) ausgegangen und hat zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten unterschieden. Letzteres betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.
Erstellt am 24.04.2013 um 07:22 Uhr von Kulum
Das die Frage nicht auf das Handyverbot sondern auf Erreichbarkeit während der Arbeitszeit abzielt, ist aber schon aufgefallen oder?
gironimo hat auch gar nicht, wie von mitleserinnen mal wieder völlig falsch an den Haaren herbeigezogen, unterstellt der AG könne die Handynutzung nicht untersagen, sondern lediglich behauptet, dass der AG es sich ganz so einfach dann doch nicht machen kann - und da gebe ich ihm recht
Erstellt am 24.04.2013 um 08:06 Uhr von stefano
@Kulum
Vielen dank für die Info an alle das voll am Thema vorbeigerdet wird :)
@gironimo
war bis jetzt die beste antwort weil wenigstens auf die frage eingegangen wird.
@ die anderen
es geht nicht um das handyverbot, da hat keiner ein problem damit!!
es geht darum wie man die erreichbarkeit für die MA sicher stellen kann..
und ob man erreichbar sein MUSS oder ob ein gesetz sagt das man unter der Arbeit nicht erreichbar sein muss, also der AG sagen kann, er macht in diesem Fall nichts oder ob er sich darum bemühen muss etwas zu ändern.
haben wir als BR etwas in der Hand es durchzusetzen oder nicht??
Oder bleibt uns nur die Variante mit dem AG zu reden und zu "betteln"?
LG
Erstellt am 24.04.2013 um 09:20 Uhr von mitleserinnenn
Ich habe nicht geschrieben, dass AN nicht erreichbar sein
Dürfen. Man kann versuchen im Betrieb anzurufen. Doch KEIN AG MUSS hier den Boten spielen als muss NICHT solche Gespräche annehmen. Doch er SOLLTE hier Bote spielen. Alleine schon damit die AN auch voll Gedanklivh bei der Arbeit sind.
Weiter, es gab dieses alles auch schon vor Erfindung der Handy.
Erstellt am 24.04.2013 um 09:21 Uhr von mitleserinnenn
Der AG könnte / dürfte sogar technisch Handyempfang oder Nutzung verhindern. Doch damit würde er auch diendtl. treffen, daher wohl nur möglich aber nicht umsetzbar.
Erstellt am 24.04.2013 um 09:23 Uhr von mitleserinnenn
AlterMann ggf einmal zum Doc, denn offenbar liest Du falsch!!!!! Denn was soll bei meiner Antwort falsch sein.
Erstellt am 24.04.2013 um 09:59 Uhr von Kulum
"Der AG könnte / dürfte sogar technisch Handyempfang oder Nutzung verhindern."
Bevor du dich so weit aus dem Fenster lehnst, schau dir lieber nochmal das Telekommunikationsgesetz an. wenn der Chef bis zu 500000 € über hat kann er das ja mal versuchen. Besonders lange wird er an seinem Störsender sowieso keinen Spaß haben
Erstellt am 24.04.2013 um 12:19 Uhr von stefano
@ all
vielen Dank für die zankereien untereinander.
ihr redet hier über themen wo nicht gefragt wurden.
könnt euch ja mal privat zusammen tun aber net unter meiner frage.
im prinzip hat mir kein einziger meine eigentliche frage beantwortet.
@ gironimo
Vielen Dank dass hier wenigstens einer eine Auskunft gegeben hat mit der ich ein bisschen was anfangen kann
Vielen Dank
Erstellt am 24.04.2013 um 12:35 Uhr von Kulum
stefano
Du hast sicher recht, allerdings macht es auch keinen Sinn derart falsche Äußerungen unkommentiert zu lassen, sonst hast du das Problem aus dem Gemisch richtiger und falscher Antworten auswählen zu müssen. Problematisch wird es eben nur, wenn sich jemand, wie hier, in seinen falsche Äußerungen verbeißt.
Der Ag wird sicher nicht zu verpflichten sein, einen An ständig als Telefonwache abzustellen - für alle Fälle. Eine BV, in der eben die grundsätzliche Erreichbarkeit in Notfällen gesichert ist kann man sicher ins Auge fassen und scheint mir der praktikabelste Weg. Im Zweifel müsste eben mehrfach angerufen werden, bis man jemanden erreicht.
btw in deinem Fred gehts eigentlich noch. Ich hab hier schon schlimmeres gesehen ;)
Erstellt am 24.04.2013 um 19:13 Uhr von Charlys
Stefano, Gironimo hat in sofern Unrecht, dass das Verbot der Handynutzung der MB § 87 (1) unterliegt, dass kann der AG ohne BR. Ein Verstoß kann dan Abmahung und bei Wiederholung mit Kündigung geahndet werden.
Geiches gilt für Privatgespräche vom geschäftl. Festnetztelefon.
Weiter muss der AG auch nicht sicherstellen, dass für private Notfälle stets ein Telefon besetzt ist oder bereit steht.
Es soll sogar Arbeitstellen geben, wo AN nicht wegkönnen. Auch nicht wenn zu Hause die Hütte brennt. Also Z.B Flugpersonal oder Bahnpersonal im Zug usw.
Die Sicherstellung für provat Notfälle Vorsorge zu treffen ist reine Privatsache.
Einsichtige AG finden hier aber eine für alle zufriedenstellende Lösungen auch um motivierte AN zu haben.
Erstellt am 24.04.2013 um 20:16 Uhr von Watschenbaum
es gibt leider keine Pflicht des AG, dafür zu sorgen, daß der AN für/bei private(n) Notfälle(n) (oder ständig - was die Konsequenz daraus sein könnte) erreichbar sein muß bzw. umgehend verständigt werden könnte
Erstellt am 24.04.2013 um 21:42 Uhr von Lotte
Hallo stefano,
also ich finde den Tipp mit der Beschwerde nach § 85 BetrVG gut.
Da könnte der BR bis zur Einigungsstelle gehen, um eine Lösung herbei zu führen.
LG Lotte