Erstellt am 10.04.2013 um 11:17 Uhr von Betriebsrätin
...????? Was geschieht mit den Überstunden/Mehrarbeit???
Erstellt am 10.04.2013 um 11:23 Uhr von Kriter
@Betriebsrätin: Überstunden/Mehrarbeit werden in meinem Fall nicht honoriert bzw. verfallen ohne Konsequenz.
Erstellt am 10.04.2013 um 11:25 Uhr von uller
Wenn du die Zeit für die "Heimarbeit" sowieso nicht bezahltst bekommst, wofür machst du dann einen Stundennachweis? Und was wirft man dir denn in der Abmahnung vor? Wenn du keine Arbeitszeit geltend gemacht hast die du auch bezahlt haben willst, dann ist es Freizeit und da kannst du machen was du willst. Ich mach auch ab und an zu Hause BR-Arbeit, z.B. wenn Kollegen mich anrufen und mal ne Frage haben. Das mach ich auch nicht geltend. Aber ich laß mir dass auch nicht verbieten! Was konkret will dein Chef von dir? Wenn du aus betrieblichen Gründen allerdings außerhalb deiner Arbeitszeit Überstunden/Mehrarbeit für den BR machst, muß der AG dir diese Zeit als Freihzeit zurück gewähren!
Erstellt am 10.04.2013 um 11:31 Uhr von Kriter
@uller: ich habe es angegeben, weil ich mir nicht sicher war, ob ein Erscheinen am Arbeitsplatz vor dem Seminar aufgrund des späten Beginns von mir erwartet hätte werden können. Mit dem Nachweis wollte ich belegen, dass ich die Zeit mindestens sinnvoll genutzt hatte.
Was will mein Chef von mir? Ich hätte seiner Meinung nach vorab die Erlaubnis einholen sollen, wenn ich erst mittags zum Seminar gehe, dass ich dann am Vormittag Heimarbeit machen darf.
Erstellt am 10.04.2013 um 11:32 Uhr von gironimo
Wie ist das denn mit der Heimarbeit bei Euch geregelt? Besteht eine Betriebsvereinbarung?
So gesehen kommt es auf Eure betriebliche Praxis an, wie Heimarbeit zu leisten ist.
Wenn Du Dich für ein Seminar ganztägig abgemeldet hast, bist Du doch ohnehin über die 27 Std/Wo. selbst wenn es nur 4,5 Tage Seminar waren. dann würde der Zeitausgleich aus dem § 37 BetrVG anzusetzen sein. Mit "Mehrarbeit" im üblichen Sinne hat das ja nichts zu tun. Daher können die Stunden auch nicht unter den Tisch fallen.
Du solltest auch das Seminar BetrVG II und ArbR besuchen
Erstellt am 10.04.2013 um 11:42 Uhr von Kriter
@gironimo: es gibt keine Betriebsvereinbarung zur Heimarbeit. Betriebsüblich ist, dass entweder wiederkehrende feste Tage/Zeiten vereinbart oder individuelle Absprachen greifen.
Bzgl. Teilzeit und Ganztagsseminar über eine Woche hinweg bleibt für mich dann die Frage offen, ob bei späterem Beginn am ersten Tag verlangt hätte werden können, dass ich zunächst am Arbeitsplatz erscheine????
(...übrigens auch dorthin zurückkehre bei früherem Ende am letzten Tag - auch das habe ich nicht gemacht, allerdings für den Nachmittag auch keinen Korrekturbeleg ausgefüllt, da ich freitags üblicherweise und abgestimmt sowieso gar nicht arbeite.)
Erstellt am 10.04.2013 um 14:06 Uhr von GuidoW
Wieviele Stunden umfasste denn das Seminar?
Und wie sind deine 27 Std. denn auf die Woche verteilt?
Und fand das Seminar im selben Ort statt, in dem auch dein Betrieb ist?
LG Guido
Erstellt am 10.04.2013 um 15:01 Uhr von Betriebsrätin
@kriter
Sofern der AG Mehrarbeit/Überstunden anordnet oder annimmt (duldet) muss er dem AN diese auch vergüten oder in Freizeit ausgleichen.
Es ist hier weiter die Frage.
Was steht zur Arbeitszeit/Überstunden und Mehrarbeit im ArbV oder ggf TV?
Was sagt der BR zu den Mehrarbeit/Überstunden? Er muss diesen zustimmne?
Erstellt am 10.04.2013 um 15:18 Uhr von Kriter
@guidoW: das Seminar war als einwöchiges Seminar (5Tage) angezeigt und vom AG genehmigt worden. Konkret begann es am Montag um 14.00 und endete am Freitag um 13.00. Dazwischen waren Di,MI,Do ganztägig Veranstaltung, insgesamt in Stunden ca. 32. Meine Arbeitszeit üblicherweise umfasst 27 h, welche in von Mo-Do ziemlich beliebig verteile. Das Seminar fand am Wohnort statt, ja.
Als Hauptfrage kristalliert sich für mich heraus, ob der AG unter solchen Umständen das Erscheinen am Arbeitsplatz am Montag vor Seminarbeginn hätte verlangen können? - zumal ich ordnungsgemäß für die ganze Woche abgemeldet war.
Erstellt am 10.04.2013 um 16:22 Uhr von Watschenbaum
viele Seminare sind so gelegt, um den Teilnehmern die Anfahrt bzw. Abfahrt in der üblichen Arbeitszeit zu ermöglichen
du hast dich für eine Woche freigestellt wegen Br-Tätigkeiten (Lehrgang)
großartige An- und Abfahrtszeiten fielen nicht an,
deshalb hättest du klugerweise Mo vormittag im BR-Büro z.b. irgendwelche Tätigkeiten machen können bzw. Fr nach Seminarende ebenfalls,
ob diese Abmahnung berechtigt wäre oder nicht, liegt daran, was bei euch konkret vereinbart ist,
das weiß hier niemand vollumfänglich
der AG hätte verlangen können, daß du vor oder nach dem Seminar deine arbeitsvertragliche Leistung erbringst,
ob dies aufgrund eurer Vereinbarungen in deinem Ermessen läge, was du nun genau tust oder wie dies oder das vorher abzusprechen oder zu genehmigen wäre, muß man eben schauen
ähnlich wäre ja eine BR-Sitzung, die nur zwei Stunden dauert,
deswegen könnte man sich auch nicht den ganzen Tag freistellen, außer es fielen eben noch andere notwendige BR-Tätigkeiten an,
oder davor oder danach so arbeiten, wie man es sich vorstellt, außer es läge in deinem Entscheidungsbereich, das so zu händeln
Erstellt am 10.04.2013 um 16:25 Uhr von gironimo
Hauptpunkt der Abmahnung war doch wohl die eigenmächtige Heimarbeit - verstehe ich das richtig? Wenn da gegen die (vom BR offenbar akzeptierte) Regel verstoßen wurde, kann der AG natürlich abmahnen. Das hat ja mit dem Seminar selbst nichts zu tun.
Etwas einfacher wäre es gewesen, wenn auch am Vormittag BR-Arbeit angefallen wäre (Literaturrecherche, Seminarunterlagen lesen, Anreise usw)
Ich würde mich da auch nicht lange streiten. Du wirst dies ja wahrscheinlich ohnehin nicht mehr so machen. Und vielleicht sieht der BR nun auch einen Handlungsbedarf hinsichtlich der Regeln für Heimarbeit.
Erstellt am 10.04.2013 um 16:36 Uhr von Kölner
@all
Für das Seminar gilt, dass der AG eine Freistellung zu gewährleisten. Über Stunden würde ich nie diskutieren als BR.
Das Problem ist für das BRM eigentlich keins.
Erstellt am 11.04.2013 um 06:49 Uhr von Lotte
Hallo kriter,
ich würde die Abmahnung wegheften und notieren wie sie zustande kam. Nächstes Mal würde ich Heimarbeit absprechen. Deine Wochenarbeitszeit wurde auf jeden Fall erfüllt.
Aber da er sie ja nun abgemahnt hat, muss er die Stunden eigentlich auch anerkennen. Und da BR Arbeit im Rahmen des BetrVG über § 37 klar geregelt ist was den Ausgleich angeht, könntest Du jetzt Freizeitausgleich geltend machen für die Woche Seminar.... ;-)))
Ob das klug ist, steht auf einen anderen Blatt.
LG Lotte
Erstellt am 12.04.2013 um 06:51 Uhr von Hoppel
@ Kriter
Es gibt bei Dir einige Ungereimtheiten!
Wenn es Dir NICHT freigestellt ist, an welchem Ort Du Deine Arbeitsleistung erbringst, kannst Du nicht einfach entscheiden, dass Du zum Zeitpunkt X von zu Hause arbeitest. Vollkommen egal, aus welchem Grund. Mahnt der AG die Selbstgewährung "Homeoffice" ab, ist dagegen nichts einzuwenden und Du solltest Dich künftig an die vereinbarten Spielregeln halten.
Aber falls Dein AV tatsächlich eine pauschale Vereinbarung beinhalten sollte, dass keine Überstunden vergütet werden, wäre diese Regelung unzulässig. Darum solltest Du Dich mal kümmern und Dich ggf. durch einen FA für Arbeitsrecht beraten lassen.
Erstellt am 12.04.2013 um 12:26 Uhr von GuidoW
Hallo,
das Seminar umfasste aber 32 h, also schon 5 h mehr als die wöchentl. Arbeitszeit von 27h hergibt.
Das ist schon Mehrarbeit.
Wenn du zusätzlich am Montag Vormittag im Betrieb gearbeitet hättest, wäre dies nochmal Mehrarbeit gewesen.
Hätte der AG aber vorher anordnen müssen.
Er kann dich nicht im Nachhinein dafür abmahnen, da deine wöchentl. AZ mit dem Seminar übererfüllt war und er nicht vorher angeordnet hat, dass du Montag Vormittag arbeiten musst.
Das einzige was er kann ist, dir die Stunden vom Montag Vormittag nicht zu vergüten bzw. als Zeitguthaben zu berechnen, da du sie eigenmächtig(Mehrarbeit ohne Anordnung)erledigt hast.
Warum hast du überhaupt am Mo. Vormittag gearbeitet.
LG Guido
Erstellt am 12.04.2013 um 12:37 Uhr von Kölner
@all
...ich frage ja ungern nochmal: Seit wann werden denn Seminare in Stunden umgerechnet?
Erstellt am 12.04.2013 um 19:34 Uhr von Nubbel
werden sie nicht.
wenn man arbeitgebern solche vorlagen liefert, muß man sich nicht wundern wenn die die chance ergreifen.
Erstellt am 12.04.2013 um 20:20 Uhr von Kriter
@guidow: ich sehe es mittlerweile und dank eurer Diskussion genauso: es handelt sich bei den Stunden am Montag Vormittag um freiwillige Mehrarbeit, die nicht vergütet wird. Damit nicht um Zeiten, die ich meinem AG als Arbeitsleistung schuldete; die wöchentlich geschuldete Arbeitsleistung wurde in Form der Seminarteilnahme erbracht und das Stundensoll sogar übererfüllt. Durch unsere Gleitzeitregelung steht mir die Verteilung der Stunden über die Woche frei. Das habe ich getan. Unangeordnete und nicht honorierte Mehrarbeit kann ich nach Belieben machen, in der Bestimmung des Ortes dafür bin ich frei.
Zu deiner Frage, warum ich die Zeiten überhaupt angegeben hatte: Erstmal habe ich tatsächlich einfach die unverhofft gewonnene Zeit nutzen wollen, um die Kollegen in der Firma zu entlasten. Dann war ich jedoch auch unsicher, ob ein Arbeitsantritt in der Firma um 9.00 nicht von mir hätte verlangt werden können und beschloss für diesen Fall, die Heimarbeit mindestens zu dokumentieren. (Nebenbei bemerkt: alle meine bisherigen Chefs hätten ein solches Verhalten völlig in Ordnung gefunden. Nur die jetzige "sucht" nach Abmahnanlässen.) Jetzt habe ich zu all den Fragen für mich Klarheit und werde den Heimarbeits(Stundenausgleichs)antrag zurückziehen. Diese Stunden nicht zu honorieren, scheint mir jetzt allemal das mildere Mittel zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass Heimarbeit vorab genehmigt werden muss, zu sein und mein Verhalten nicht abmahnwürdig.
Vielen Dank an alle für die Kommentare!
Erstellt am 13.04.2013 um 08:08 Uhr von Hoppel
@ Kriter
Ich kann nur wiederholen, dass Deine Einlassungen mehr als eine Ungereimheit mit sich bringen.
Erst ist nur die Rede davon, dass Du die Stunden nur zu Dokumentationszwecken in der Zeiterfassung eingetragen hast. Sie würden eh nicht bezahlt!
Jetzt schreibst Du plötzlich, dass Du für die (nicht genehmigte) Heimarbeit einen Antrag auf Stundenausgleich gestellt hast, den Du jetzt aber zurück ziehen willst. Was denn nu? Werden Ü´stunden jetzt doch bezahlt???
Außerdem weist Du mehrfach darauf hin, dass es Dir freigestellt ist, wann Du Deine 27 Stunden ableistest. Wenn Du tatsächlich diese Freiheit hast, frage ich mich, warum Du Dir überhaupt Gedanken darüber machst, ob der AG ein Erscheinen vor dem Seminar hätte verlangen können. Dass die Zeiten der Seminarteilnahme als AZ gewertet werden, scheint Dir ja ganz offensichtlich bewusst zu sein und von einer etwaigen "Zeitschuld" kann aufgrund Deiner vereinbarten AZ auch keine Rede sein.
Das Alles passt doch hinten und vorne nicht zusammen!
Erstellt am 15.04.2013 um 12:22 Uhr von GuidoW
Hallo Kölner und Nubbel,
dann erklärt mir bitte wie z.B. bei einem TZ-Beschäftigten mit 20 Wochenstunden ein 5 Tagesseminar mit jeweils 5 vollen Tagen(also 40 Std.) abgerechnet wir?
Sitzt er quasi 20 Stunden unbezahlt bei diesem Seminar, also in seiner Freizeit?
Oder ein extremes Beispiel: Ich besuche ein Kurzseminar von 2 h und kann den Rest des Tages zu Hause bleiben, weil Seminare nicht in Stunden umgerechnet werden, und bekomme aber volle 8 h vom AG bezahlt?
LG Guido
Erstellt am 15.04.2013 um 13:20 Uhr von Nubbel
wie kommst du nun darauf?
die teilzeitkraft bekommt die stunden einer vollzeitkraft.
und für eine zweistündige schulungen (was auch immer das sein soll) sollte mit an und abreise ein halber tag reichen.
das findest du auch alles im kommentar zu §37 betrvg
Erstellt am 16.04.2013 um 13:39 Uhr von GuidoW
D.h. ein Seminartag ist immer, egal wann es anfängt und endet, ein voller Arbeitstag?
Und halbe Tage gibt es dann ja auch nicht, wenn du sagst Seminare werden nicht in Stunden abgerechnet.
LG Guido
Erstellt am 16.04.2013 um 18:55 Uhr von Nubbel
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.2.2005, 7 AZR 330/04
Erstellt am 16.04.2013 um 19:03 Uhr von Watschenbaum
aus Nubbels Urteil :
RN 19
Da die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf den Schulungstag abstellt, ist für den Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich, sondern dessen konkrete Arbeitszeit an dem betreffenden Schulungstag.
RN 22
Deshalb erfasst die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Schulung an dem betreffenden Schulungstag. Dazu gehören auch die während dieser Zeit anfallenden Pausen.