Erstellt am 17.03.2013 um 07:05 Uhr von Watschenbaum
wie heißt es immer so schön : nicht Hänschen ist der Ansprechpartner des BR sondern Hans
also streitet nicht mit einem kleinen Filialleiter herum,
sondern fordert vom AG die Einhaltung eurer Mitbestimmungsrechte bzw. dafür zu sorgen, daß seine Vertreter vor Ort sie einhalten
und setzt sie im Zweifelsfall per arbeitsgerichtlichem Beschlußverfahren durch, dem AG unter Androhung von Zwangsgeld untersagen zu lassen, einen Dienstplan ohne Zustimmung des BR herauszugeben
die Lösung wäre hier, einfach einen Fachanwalt eures Vertrauens anzurufen, ihm euer Problem zu schildern und dem Lösungsweg zu folgen, den er euch beschreibt.
Ein guter Anwalt liefert euch sogar die nötigen Beschlußtexte hierfür, um die Sache in trockene Tücher zu bringen
Erstellt am 17.03.2013 um 08:20 Uhr von Betriebsrätin
Sofern im ArbV keine festen Arbeitstage geregelt sind, kann der AG im Rahmen des §106 GewO hier auch bei Bedarf die Tage ändern, also keine betruebliche Übung oder sonstiges, so auch das BAG. Er darf nur keine Willkür machen. Also Billigkeit beachten.
Weiter, der Filialleiter handelt idR für bzw iA des AG. Hat alsomdie Rolle des AG, wie auch Geschäftsleiter eines Unternehmens mit mehreren Betrieben. Oft haben diese ja auch das Recht Einstellungen und Entlassungen vornehmen zu dürfen.
Lese einmal diesesn Beitrag. 2. Seite
https:docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:ngVgSw74AusJ:www.diag-mav-freiburg.de/gemeinsam/a-z/teilzeit-lage-der-arbeitszeit-08-11.pdf+keine+betriebliche+%C3%BCbung+bei+den+arbeitstagen+von+teilzeitkr%C3%A4ften&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEEShYlglZuALpKBjjBCUGjYSMkqfGWsoPvB6PSAXCg6gOI3dnFC4namqPUCPwJ1caRFecSmF3RfM_gJQL2Ca1KI8PnF7nTjkEDpTNXROVGZpb2JpY6bP0goRRyYI6BActELKad04k&sig=AHIEtbRkI-9XA7-gPtVizZ6dsUoaZLiztw
Erstellt am 17.03.2013 um 08:42 Uhr von Watschenbaum
"Sofern im ArbV keine festen Arbeitstage geregelt sind, kann der AG im Rahmen des §106 GewO hier auch bei Bedarf die Tage ändern, also keine betruebliche Übung oder sonstiges, so auch das BAG. Er darf nur keine Willkür machen. Also Billigkeit beachten"
ich würde dich ja gerne missverstehen, aber ich fürchte, du willst wirklich sagen, daß der BR in diesen Fällen kein Mitbestimmungsrecht hätte ?
daß keine betriebliche Übung entsteht, ist klar, aber spielt auch eigentlich erstmal keine Rolle
Erstellt am 17.03.2013 um 08:51 Uhr von gironimo
Die Mitbestimmung des BR ist jedenfalls höher anzusiedeln als das Direktionsrecht. Selbst wenn der Arbeitsvertrag einer Mitarbeiterin es zuließe, dass der Chef Ihren Dienstplan ändert, geht dies eben nur, wenn der Chef sich zuvor mit dem BR auf die Dienstpläne geeinigt hat.
Insofern hat der Chef nichts anzuweisen, wenn der BR nicht zugestimmt hat.
Ich verstehe nur nicht, dass Ihr tagelang streitet - letztendlich zu Lasten der Kollegin. Wenn man etwas nicht weiß, muss man jemanden fragen. Also notfalls eben einen Fachanwalt, den Ihr dann auch gleich beauftragen könnt, Eure Rechte durchzusetzen und Euch der Filialleiter nicht auf der Nase herumtanzt.
Erstellt am 17.03.2013 um 09:29 Uhr von Betriebsrätin
HALLO, wo bitte habe ivh etwas gesagt, dass der BR keine MB hat. Auch habe ich nicht gesagt, dass der § 106 GeWO die MB aushebelt. Doch der BR kann im Rahmen der MB sich nur auf die im BetrVG gegebenen Versagungsgründe berufen. Der AG kann hier weiter den §100 nutzen, ja er muss ihn dann vollumfänglich beachten.
Erstellt am 17.03.2013 um 09:40 Uhr von Nubbel
macht er ja, § 87 abs 1 nr 2
Erstellt am 17.03.2013 um 09:43 Uhr von Watschenbaum
jetzt bringst du auch noch den 100er ins Spiel - aargh
HALLO - es geht um einen Dienstplan, dem der BR nicht zugestimmt hat, und den der AG bzw. sein Vertreter trotzdem so umsetzen will
Erstellt am 17.03.2013 um 10:21 Uhr von Kimkakao
@Stihl
Wie Du schon schreibst, würde ich an Eurer Stelle eine Einigungsstelle einberufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Dort könnt ihr dann die Dienstpläne aushandeln. Ihr solltet Euch gute Argumente überlegen, warum die Kollegin an diesen Tagen weiter arbeiten muss, um die Einigungsstellenvorsitzende zu überzeugen. Und auch Vorschläge wie man sonst den Personalmangel regeln kann.
Ein Beschlussverfahren auf Unterlassung kann man daneben auch noch machen, um mehr Druck auf den AG auszuüben. Aber das Gericht entscheidet nur, dass der AG es unterlassen soll, Eure Mitbestimmungsrechte zu verletzen. Es schreibt nicht Eure Dienstpläne und so hätte die Kollegin immer noch nicht ihre alten Arbeitszeiten wieder.
Auf längere Sicht könntet ihr eine BV Arbeitszeit abschliessen, in der diese Sachen geregelt werden.
Wegen Eures Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist der Dienstplan nicht wirksam, so lange ihr nicht zugestimmt habt. Theoretisch müssen die Kolleginnen diesem nicht folge leisten. Das traut sich nur meistens keiner umzusetzen und würde die Situtation wahrscheinlich eskalieren. Deshalb besser sofort in die Einigungsstelle.
Erstellt am 17.03.2013 um 11:16 Uhr von KlausPeter
Watschenbaum
Da man hier offenbar nicht die Antwort von bestimmten Teilnehmern als richtig ansehen kann
und weiter oder besonders
nicht bestimmten Teilnehmern widersprechen darf, lösche ich meine Antwort.
Admin, es ist hier anscheinend ein Forum welches nur Antworten von bestimmten Teilnehmern akzeptiert.
Das konnte man ja in den letzten Tagen hier auch mehrfach feststellen.
Daher werde ich hier mich nicht mehr beteiligen. Hatte halt lange nur mitgelesen und dachte nun mache einfach auch mal aktiv mit, doch es hat leider wohl keinen Sinn :-)))))))))))))))))))))))))))))))
Erstellt am 17.03.2013 um 12:10 Uhr von Hoppel
@ Betriebsrätin
@ KlausPeter
Worunter soll denn die hier angefragte "vorläufige personelle Maßnahme" verfrühstückt werden?
Ist es i.S.d. BetrVG eine a)Einstellung b)Eingruppierung c) Umgruppierung oder gar d) eine Versetzung?
Erstellt am 17.03.2013 um 12:14 Uhr von Watschenbaum
heute ist wohl wieder Eintopftag - alles kommt in den Topf, was noch im Kühlschrank liegt
Zusammenfassung des Problems:
dem BR liegt ein Dienstplan zur Anhörung vor
der BR lehnt diesen Dienstplan ab
der AG oder sein Vertreter ignoriert die Ablehnung des BR und will den Plan trotzdem so durchsetzen
zusätzliche Problematik :
relativ unerfahrener BR
Lösung :
Sachverstand von Außen zuziehen um seine Rechte durchzusetzen
was im konkreten Fall bedeuten würde, dem AG untersagen zu lassen, den abgelehnten Dienstplan herauszugeben
dazu könnte man auch ein Eilverfahren einleiten
alles andere zu diskutieren, was man machen könnte, müsste, dürfte, was der AG machen könnte, müsste, dürfte, ist erstmal nicht zielführend
Einigungstelle anrufen, liest sich immer gut und hört sich einfach an
ohne Rechtsbeistand für einen unerfahrenen BR fast nicht alleine zu stemmen, wenn sich der AG querstellt
also sind wir wieder beim Anwalt
BV vereinbaren, klar, so handeln BR, aber auch keine Lösung für akute Dienstplanprobleme, vielleicht sogar Thema für eine weitere Einigungsstelle
den 100er als Freibrief für kurzfristige Dienstplanänderungen in Feld zu werfen, ist überhaupt die Lösung,
das würde nämlich die Mitbestimmung komplett aushebeln,
hoffentlich kommen die AG nicht auf diese so naheliegende einfache Möglichkeit
Willkommen KlausPeter (neuer Mann oder neuer Nick?), und gleich mit einem Supereinstieg.........................
es bleibt spannend
Erstellt am 17.03.2013 um 12:14 Uhr von Snooker
@KlausPeter
In dem Fall würde ich mir dann den §100 Abs 2 BetrVG mal Satzweise mit den geschilderten Fall vergleichen und versuchen an zu wenden. Hier ist es schon so wie Watschenbaum und gironimo schreiben.
In der Vergangenheit wurde hier auch immer wieder auf die Schichtfibel hier im Netz verwiesen. Ich buddel sie einfach mal wieder aus und setze den Link rein, denn es betrifft nicht nur "mein frei gehört mir".
Sonst noch einen sonnigen Sonntag....ich gehe ab in die Loipe. :-)
Upps, schnell hinterherschieb:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/meinfrei1.htm
Erstellt am 17.03.2013 um 12:18 Uhr von Nubbel
ist es nicht schön das klauspeter sich hier registrieren läßt, nur um betriebsrätin recht zu geben?
betriebsrätin muß ein ganz besonderer mensch sein, da dies regelmäßig geschieht:)
eintopftag ist gut;)
Erstellt am 17.03.2013 um 14:05 Uhr von Betriebsrätin
Mich Betriebsrätin muss keine bestätigen, doch ich habe auch nichts dagegen wenn es stimmt.
Es ist eine faktische Versetzung wenn sich die Arbeitszeit/umstände so massiv ändern. Daher personelle Maßnahme. Also § 87 und § 99. Also kann auch der AG § 100 ziehen. Denn wie sonst könnte er hier sofern dieses zwingend aus Krankheitsgründen erforderlich ist diese DP umsetzen. Soll er das Geschäfft schließen, bis er sich mit dem BR geeinigt hat?? Oder bis ein ArbG Verfahren letztlich entschieden ist??
Snooker
Der Loink ist zwar schön und auch bekannt.
Doch hier ist es eben kein Einspringen sondern eine Versetzung betreffend der massiv geänderten Arbeitstage. Es ist ja auch nicht unterstellt, dass es eine einmalige Maßnahme ist.
Das BAG hat entschieden, man findet es in dem Urteil oben, dass bei Teilzeitkräften sofern icht im ArbV feste Arbeitstage vereinbart sind der AG im Rahmen des § 106 Gewo und klar unter Beachtung der MB hier handeln darf.
PS: Auch Aussagen anderer werden stets einmal von anderen Teilnehmern bestätigt und nie kritisiert! Darf solches nur von bestimmten bei bestimmten erfolgen????
Doch ich kann für mich selbst sprechen.
Erstellt am 17.03.2013 um 14:16 Uhr von Betriebsrätin
Hier ein Auszug aus dem o.a.Urteil/Text
Teilzeit ohne feste Lage der Arbeitszeit
Teilzeitbeschäftigte ohne vereinbarte feste Arbeitszeiten haben die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (z.B. 19,25 Stunden) zu erbringen. Hier besteht eine Leistungsverpflichtung zu Mehrarbeit über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus nur, wenn entweder von vornherein eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung besteht oder der Teilzeitbeschäftigte der Anordnung des Dienstgebers im Einzelfall zustimmt.
Innerhalb der Woche kann der Dienstgeber jedoch die Beschäftigten grundsätzlich nach billigem Ermessen flexibel an den verschiedenen Tagen einsetzen, solange die vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird, § 106 GewO. Ein Wechsel zwischen Vor- und Nachmittagsarbeit ist daher prinzipiell zulässig.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Beschäftigte schon seit mehreren Jahren immer zu den gleichen Zeiten arbeitete und der Dienstgeber nunmehr die Lage der Arbeitszeit ändern will. (Fn2)
Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Dienstgeber bei der Bestimmung der Lage der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange oder andere berufliche Tätigkeiten des Beschäftigten hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Beschäftigten gewünschten Verteilung der Arbeitszeit Beschäftigter entgegenstehen.
(Fn 2 ) Hier kein Anspruch aus „betrieblicher Übung“ - BAG Urteil vom 11.10.1995
(Fn3) Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.9.2004, 6 AZR 567/03
http://www.diag-mav-freiburg.de/gemeinsam/a-z/teilzeit-lage-der-arbeitszeit-08-11.pdf.
Erstellt am 17.03.2013 um 14:18 Uhr von Nubbel
das was du schreibst, tut das weh beim tippen?
wenn das eine versetzung ist, dann bist du eine betriebsrätin
Erstellt am 17.03.2013 um 15:30 Uhr von gironimo
Es bleibt dennoch dabei. Der BR hat den Dienstplänen zuzustimmen (das läuft nach den Prinzipien des § 87 BetrVG). Daraus folgert: Ordnet der AG einen Dienstplan an, den der BR zuvor abgelehnt hat, kann der BR beim AG einen Unterlassungsanspruch geltend machen und dann (sofern das Gericht dem entspricht), gilt zunächst der alte Dienstplan mit den alten Dienstzeiten weiter. Hierzu einen Fachanwalt hinzuziehen.
Darum ist die individualrechtliche Betrachtung zunächst unwichtig.
Da diese in diesem Fall u.U. nicht so rosig ist, finde ich es gut, dass sich der BR vor die Kollegin stellt und durch Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte den Fall auf die kollektive Ebene zieht (Mitbestimmung bei Dienstplänen).
Erstellt am 18.03.2013 um 10:24 Uhr von Kölner
@Stihl
Was will denn die Kollegin?