Erstellt am 07.03.2013 um 20:52 Uhr von tobistef
Hallo, die Information sind etwas zu dünn.
1) Was will er ändern?
2) Was steht in dem Arbeitsvertrag der AN
Hinsichtlich des § 87 ist aus deinen Angaben nichts ersichtlich.
Hier scheint nur das Invidualrecht tangiert zu sein.
Und dort können wir als BR nur sehr eingeschränkt tätig sein.
Aber man könnte wiederum bei den dann vorgelegten Dienstplänen tätig werden, wenn es diese AN betrifft. Dann wären wir wieder im § 87.
Aber gebe mehr Infos.
mfg Tobistef
Erstellt am 07.03.2013 um 22:24 Uhr von AlterMann
@ stihl: habe Deine Antwort an Tobistef mal hier reingenommen. Da gehörte sie wohl hin, oder?
Hallo an tobistef,
Er will die jetzigen Arbeitstage ändern. In ihrem Vertrag steht 2 feste Tage einen flexiblen nach "Absprache. Kollegin arbeitet schon Jahre lang so wie es jetzt auf den Dienstplänen steht. Da wir ja dann § 87 geletend machen meint mein Chef, wir müssen seine Änderungen gezüglich neuer Arbeitstgage akzeptieren. Müssen wir dies wenn wir dem nicht zustimmen??
Erstellt am 07.03.2013 um 23:15 Uhr von poiuz
Natürlich nicht, wenn AG und BR sich über den Dienstplan nicht einig werden können beide Seiten gern die Einigungsstelle einberufen.
Das kommt dem AG dann meist zu teuer.
Erstellt am 08.03.2013 um 06:48 Uhr von Hoppel
@ Stihl
"Und wäre ein Kopplungsgeschäft unserer Seite eine gute Lösung??"
Kommt drauf an, ist aber grundsätzlich ein heißes Eisen!
Google mal > LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12.12.2007 – 12 TaBVGa 8/07
Aber weder AG noch BR können sich über einzelvertraglich vereinbarte Regelungen hinweg setzen. Der AG kann in angefragtem Fall lediglich über den "flexiblen" Arbeitstag verfügen. Will er die zeitliche Lage der einzelvertraglich fest vereinbarten Arbeitstage ändern, geht das ausschließlich im Einverständnis mit der Kollegin oder per Änderungskündigung.
Erstellt am 08.03.2013 um 09:46 Uhr von gironimo
Bei Teilzeitlern ist der BR ja leider oft außen vor, wenn die Änderungen sich innerhalb des Rahmens bewegen, die in der Arbeitszeitregelung mit dem BR vereinbart sind.
Das heißt, die Änderung könnte erfolgen, ohne das die bestehende BV zur Arbeitszeit bzw. der Dienstplan geändert werden muss. Es kommt also darauf an, was Ihr vereinbart habt.
Die Kollegin könnte sich darauf berufen, dass durch jahrelanger Übung der Arbeitsvertrag konkretisiert wurde und daher die ursprünglich flexible Regelung im AV nicht mehr gilt.
Wenn der AG keine Mitbestimmung sieht, kommt Ihr über das Beschwerderecht der Kollegin (§85 BetrVG) ins Spiel.