Erstellt am 07.03.2013 um 19:19 Uhr von Kölner
@muksel
Ist sie die einzige?
Erstellt am 07.03.2013 um 20:58 Uhr von Watschenbaum
das hat das BAG schon 1979 entschieden, daß das Führen von Tätigkeitsberichten eine mitbestimmungsfreie Anweisung des AG darstellt , die Verpflichtung des AN sich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergibt
BAG, 23.01.1979 - 1 ABR 101/76
Erstellt am 07.03.2013 um 21:04 Uhr von Kölner
@Watschenbaum
... Ich kann mir schon noch was vorstellen ...
Erstellt am 07.03.2013 um 21:25 Uhr von charlyy
Arbeitsbelege, in Form von LochkartenMüssen Ihre Mitarbeiter den zeitlichen Aufwand einer bestimmten Arbeit selbst eintragen und werden diese Arbeitsbelege dann EDV-mäßig für die betriebliche Kalkulation ausgewertet, besteht kein Mitbestimmungsrecht (BAG, Beschluss vom 23.01.1979, Aktenzeichen: 1 ABR 101/76; in: DB 1981, Seite 1144).ArbeitsbücherWeisen Sie als Arbeitgeber Ihre Betriebshandwerker an, Arbeitsbücher zu führen und darin die täglich erledigten Arbeiten ohne Angabe des Zeitaufwandes möglichst genau zu schildern, ist das nicht mitbestimmungspflichtig (LAG Hamm, Urteil vom 12.11.1976, Aktenzeichen: 3 TaBV 56/76)
Erstellt am 08.03.2013 um 10:18 Uhr von gironimo
aus meiner Sicht - es kommt darauf an.
Ehe man sich da über Details streitet (also etwa, ob derartige Maßnahmen immer wieder einmal angeordnet werden und hier wegen einer tabellarischen Darstellung eine Art Personalfragebogen vorliegt; Daten per IT erfasst werden, die Rückschlüsse auf die Leistung der AN ermöglichen u.s.w.), würde ich der Kollegin raten, von Ihrem Beschwerderecht (§ 85 BetrVG) gebrauch zu machen, weil sie sich ungerecht behandelt/gemobbt fühlt.
Und dann bearbeitet Ihr die Beschwerde entsprechend......
Erstellt am 21.03.2013 um 11:05 Uhr von Heraia
Ist hier nicht eher §87 (1), 1 anwendbar? Ordnung des Betriebes, mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 21.03.2013 um 13:23 Uhr von rkoch
@Heraia
Nein. Bei diesem § geht es nur um das NICHT-arbeitsbezogene Ordnungsverhalten, also z.B. Aufenthaltsregelung während der Pausen, Kleiderordnung, etc.
Alles was sich mit Arbeitsausführung in Zusammenhang bringen läßt unterliegt nicht der MB des BR, bzw. nur so weit §90/91 BetrVG dem BR da ein Mitspracherecht einräumt.
Was die Aufschreibung angeht: Ich verweise mal auf §80 (2) BetrVG. Zwar unterliegt die Aufschreibung (Art und Weise und ob überhaupt) selbst tatsächlich nicht der MB des BR, aber wie charlyys erstes Urteil ("werden diese Arbeitsbelege dann EDV-mäßig für die betriebliche Kalkulation ausgewertet") zeigt, endet die Mitbestimmungsfreiheit am VERWENDUNGSZWECK. Der AG hat den BR also über den Verwendungszweck der Aufzeichnungen zu informieren, und so weit ggf. (wie gironimo andeutet) diese Daten dann zur personenbezogenen LEISTUNGSERMITTLUNG genutzt werden (können), unterliegt diese Weiterverwendung dann ggf. der MB des BR nach §87 (1) Nr. 6. Sind die Daten (wie im Urteil) z.B. eben zur kalkulatorischen Leistungsverrechnung bestimmt, beschränkt sich die MB ggf. auf den Satz "Die Daten dürfen nicht zur Ermittlung der Leistung der AN verwendet werden".
Sofern der "Vorgesetzte" selbst nicht konkret sagen kann, wofür das ganze gut sein soll, läßt sich ggf. am Verhandlungstisch was machen, denn die Sache kostet am Ende Geld für Nix. Oft sagt dann die nächsthöhere Instanz (z.B. Personalchef, der davon gar nichts wusste) die Sache wieder ab.