@Hoppel
Merkste was? Die letzten zwei Beiträge zeigen was ich mit "was der Gesetzgeber mit dieser Geschichte überhaupt erreichen wollte" gemeint habe. Hier ist richtig handwerklich gepfuscht worden, die Wochenfrist ist mit der Dreitagesfrist eigentlich unmöglich in Einklang zu bringen. Insofern ist es eben nicht so, dass "ich bei Rot nicht über die Kreuzung darf" (denn Rot ist Rot und nicht etwa Orange), sondern die Frage ist eben WAS ist überhaupt präzise gemeint? Die h.M. gesteht auch den infolge Wahlablehnung dann zu benachrichtigenenden Kandidaten die Dreitagesfrist zu, denn der "Nachrücker" ist dann gewählte Person, er ist also nach §17 (1) WO zu behandeln.
§17 (2) enthält noch eine weitere "echte" Lücke:
> Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben
> Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person.
Punkt.
Und was, wenn diese Vorschlagsliste keine weiteren Kandidaten hat? §17 (2) ist abschließend und sieht eigentlich keinen Listensprung vor. Man muss erst hilfsweise §15 (3) WO bemühen, um das Problem aufzulösen, obwohl das hier nicht erwähnt wird, ganz im Gegensatz zur expliziten Erwähnung von §15 (5) WO bzgl. Geschlechterquote.
Würde man "übliche" Rechtsprechung zitieren, müsste man gar annehmen, dass §15 (3) WO nicht hilfsweise herangezogen werden darf, denn dadurch, dass der Gesetzgeber §15 (5) in Bezug auf die Geschlechterquote (den man ebenfalls hilfsweise aus dem G bzw. VO ziehen könnte) explizit erwähnt hat, wird eigentlich deutlich, dass der erste Satz abschließend ist und keine hilfsweise Zitierung vorgesehen ist. Nun geht das aber nicht, denn dann wäre der BR nicht vollzählig....
Diesen § kann man nicht "rechtssicher" durchziehen, da die Rechtssicherheit im Störfall allein von der Interpretation des ArbG abhängt.
Das was Rechtssicherheit am nähesten kommt ist:
- Auch den Nachrückern die drei Tage zugestehen
- Auch wenn deshalb das Wahlergebnis vor Ablauf der Wochenfrist nicht feststeht, zur konstituierenden Sitzung die zu diesem Zeitpunkt als "gewählt" geltenden Kandidaten einladen
- Bei Ablehnung eines der Nachrückerkandidaten (ggf. unter Listensprung) den nächsten Kandidaten zur konstituierenden Sitzung "nachladen"
- Stehen bis zu dieser Sitzung die endgültigen Kandidaten immer noch nicht fest, wird die Sitzung vertagt! Das kann zu einer betriebsratslosen Zeit führen und ist streng genommen nicht korrekt, da die dann erneut notwendige Ladung zu spät ist.
Im Grunde könnte die Sitzung auch unter Beteiligung der zu diesem Zeitpunkt geladenen Kandidaten stattfinden. Dies wirft aber erneut Probleme auf:
- Wenn der Nachrücker zur Sitzung erscheint, stimmt er damit konkludent seiner Wahl zu?
- Wem gegenüber erklärt er nach dieser Sitzung seine Nichtannahme der Wahl? Der Wahlvorstand ist mit Wahl des BRV nicht mehr im Amt und kann weder die Nichtannahme zur Kenntnis nehmen noch erneut einen Nachrücker bestimmen und anschreiben.
- Der BRV wurde dann effektiv nicht vom BR aus seiner Mitte gewählt, da die zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden BRM nicht an der Wahl teilgenommen haben.
Geht also auch nicht. Eben Pfusch. Die Dreitagesfrist führt sich selbst ad absurdum.