Erstellt am 07.02.2013 um 08:23 Uhr von Lexipedia
KSch §1
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Das soll die Kündigungsbegründung des AGs sein?
Der BR muss angehört werden innerhalb der ersten sechs Monate. Aber er hat keine Möglichkeit der Kündigung zu widersprechen. Er kann nur Bitte, Bitte machen.
Erstellt am 07.02.2013 um 08:32 Uhr von Lurchi
Das Angebot des Ag klingt doch ziemlich fair. Nagelt ihn möglichst fest, ansonsten ist die Kündigung doch nachvollziehbar.
Übrigens ist der BR zu jeder Kündigung zu hören, das KSchG greift nur i.d.R. erst nach 6 Monaten.
Erstellt am 07.02.2013 um 09:56 Uhr von Mascha
Das TzBfG enthält keine Probezeit. Wenn ich mich recht erinnere gilt bei euch der TVöD. Dieser sieht eine Probezeit von 6 Wochen bei einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vor. Diese Probezeit wäre, nach meiner Rechnung, am 12. Januar zuende gewesen. Bis zum letzten Tag dieser Kündigungsfrist kann der AG innerhalb der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsschluss kündigen. (TVÖD) Auch innerhalb der Probezeit muss der BR angehört werden und kann auch hier der Kündigung widersprechen, es hat für den AN nur keine Konsequenz, weil der Kündigungsschutz noch nicht greift.
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gem. § 30 Abs. 5 TVÖD, nach meinem Verständnis, 6 Wochen zum Monatsende. Aber auch dann würde ein Widerspruch dem AN nichts nützen, weil der Kündigungsschutz immer noch nicht greift. Das Angebot des AG ist gut, deswegen schriftlich fixieren lassen.
Was die von Dir angegebene Begründung des AG soll ist mir schleierhaft.
Erstellt am 07.02.2013 um 10:05 Uhr von Maria
@mascha
Der AG zieht aus der Formulierung des §1 Abs. 1 den Umkehrschluss = § greift noch nicht, da das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht!
Er möchte die Stelle neu besetzen, da in dieser Abteilung zur Zeit schon vier Beschäftigte wegen Krankheit kurz- bzw. langfristig ausfallen.
Erstellt am 07.02.2013 um 10:25 Uhr von Mascha
Das ist doch aber keine Begründung für eine Kündigung!!!
Das der AG unter den von Dir geschilderten Umständen die Stelle neu besetzen will ist für mich vollkommen nachvollziehbar, aber, das könnte er ebensogut befristet machen, mit dem Sachgrund : für die Dauer der Erkrankung von........
Erstellt am 07.02.2013 um 10:40 Uhr von Maria
@mascha
Jemanden für 3-4 Monate finden ist wohl schwierig. Nach einer passablen Einarbeitungszeit ist dann das Arbeitsverhältnis wieder beendet.
Eine befristete Arbeitszeiterhöhung anderer KollegInnen kommt leider auch nicht in Betracht, da alle bekunden, derzeit wegen Erkrankung der anderen vier Kollerginnen ausgebrannt zu sein.
Im Moment hatte mich gerade ein RA wegen eines anderen Falles angerufen und er meinte:
AG handelt aus Sicht der AG-Seite korrekt. Angebot der Wiedereinstellung ist ein Entgegenkommen. Der BR sollte darauf hinarbeiten, dass der AG diese Formulierung ins Kündigungsschreiben mit aufnimmt.
Erstellt am 07.02.2013 um 10:41 Uhr von gironimo
Die Frage wäre einerseits, ob die Kündigung tatsächlich innerhalb der 6 Wochen erfolgte und dann aber auch, ob der befristete Vertrag ansonsten überhaupt eine Möglichkeit der Kündigung vorsah.
Wenn der AG gegenüber dem BR eine krankheitsbedingte Kündigung angibt, sollte der BR auch dieser Wiedersprechen (Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Genesung); wahrscheinlich fehlt ja auch so etwas wie Zukunftsprognose und Darstellung der unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers usw.
Ob und wie dann das Gericht (sofern die Kollegin es anruft) entscheidet, sei dahingestellt.
Auf jedem Fall würde ichhier erst einmal den Wiederspruch machen und erst dann über eventuelle Lösungen reden. Dabei auch § 14 Abs 2 TzBfG im Auge haben.
Erstellt am 07.02.2013 um 10:50 Uhr von Kulum
letztlich ist es wurscht wie der BR reagiert. Der AG muss den BR anhören, dass hat er getan. Der BR kann zwar bitten, betteln, auf Kmnien rutschen, dass wird aber nichts bringen. Ich finde den Tip vom RA ganz in Ordnung
Erstellt am 07.02.2013 um 10:58 Uhr von Mascha
gironimo,
der TV läßt ordentliche Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen zu. Die dafür nötigen Bedingungen sind, nach Schilderung von Maria, erfüllt.
Der BR kann hier ja so viel widersprechen, wie er will, das KüSchuG greift hier ja nicht.
Ich glaube auch, dass es das Beste ist, auf den Rat des Anwalts zu hören.