Hallo liebe Kollegen/innen,

wir haben gerade im Gremium ein kleines Streitgespräch. Es handelt sich um ein BRM welches mehrmals unentschuldigt von Betriebsratssitzungen und Ausschusssitzungen ferngeblieben ist, da es Mißverständnisse bei der Einladung gab. Wir haben mit diesem BRM gesprochen und er gelobt glaubwürdig Besserung, ist für das Gremium also kein Problem mehr, da dieses BRM eigentlich auch ein sehr wichtiges Mitglied für das und im Gremium ist.

Nun hat sich der Meister aber die Anwesenheitsliste des BRM besorgt und hat festgestellt, das dieses BRM zu einigen Sitzungen nicht teilnahm, er also unentschuldigt fehlte. Das BRM hat den Meister das auch so mitgeteilt, das er nur deshalb an der einen oder anderen Sitzung nicht teilnehmen konnte, da ihm diese Termine nicht bekannt gemacht wurden. Das Gremium hat dieses Problem nun auch eingesehen.

Lange Rede kurzer Sinn: Der Meister hat dieses Fehlen an den Sitzungen als unentschuldigt fehlen Zeiten eingetragen und der GF vorgelegt, die dieses BRM nun deshalb abmahnen oder ermahnen wollen.

Dies wird aber von einigen im Gremium auch als Angriff auf das Gremium gewertet, deshalb ist nun auch eine Diskussion aufgekommen ob der AG einem BRM wegen Verfehlungen während einer Freistellung bzw. nicht Ausübung einer Freistellung, er hat ja dann eigentlich unentschuldigt gefehlt bzw. das Mandat nicht ordentlich ausgeübt, ermahnen oder abmahnen kann bzw. ob Verfehlungen bei der Ausübung des Mandats überhaupt vom AG abgemahnt werden können, was ja letztendlich so oder so in die Personalakte kommt, oder ob das betriebsverfassungsrechtlich eigentlich garnicht möglich ist da hier keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt wurden.

Kann also der AG bei der Ausübung des Betriebsratsmandat einem BRM ermahnen oder abmahnen oder kann der AG nur den 23/1 nutzen um das BRM deshalb zu bestrafen? Wir sind geteilter Meinung, denken aber das dem AG eigentlich nur der Weg zum ArbG bleibt um seinen Unmut zu äussern. Über Anworten würde ich mich natürlich echt freuen!