Erstellt am 30.01.2013 um 13:13 Uhr von Kölner
@Betriebsratten
...zu 1: Nein, ist er nicht
...zu 2: Da hat der BR eigentlich überhaupt nichts mit zu schaffen, wenn es nicht um § 102 BetrVG geht.
Erstellt am 30.01.2013 um 13:58 Uhr von betriebsratten
@kölner und alle
Zu 1: Hast Du eine Quelle? Im Kommentar hab ich den Fall nicht gefunden
zu 2: Vielleicht unglücklich ausgedrückt: Kollege arbeitet bisher Teilzeit 50% der tariflichen Arbeitszeit und soll/will jetzt auf 80% gehen.
Erstellt am 30.01.2013 um 14:38 Uhr von Betriebsrätin
betriebsratten
zu 1. Ganz einfach die Logig anwenden. Denn wenn der gesamte Betrieb Mehrarbeit leisten sollte, gäbe es ja keinen BR der hier MB hätte!!
Gleiches wäre bei BVn für den gesamten Betrieb, zB BV Kurzarbeit. Also eine BV welche zwingend ist um Kurz zuarbeiten. Dieses könnten dann ja nie mitbestimmt werden, da ALLE betroffen!!!
Klar????
Also, die Verhinderung besteht nur in Fällen in welchen es den ArbV des BRM betrifft. Also, Versetzungen / Höhergruppierungen usw.
zu 2. Es handelt sich ja dort um eine "Einstellung" also § 99, daher ist er dort verhindert und für diesen TOP ist ein EBRM zu laden. Aber nur für diesen TOP-
http://www.heylaw.de/downloads/2011/Betriebsrat-zeitweise-verhindert.pdf