Erstellt am 26.01.2013 um 22:02 Uhr von leserin
Arbeitnehmer vergeben gar keine Arbeitsverträge, sie erhalten ggf welche. Arbeitgeber müssen auch keine vergeben, sie müssen nur das Nachweisgesetz beachten und daher nach gewisser Zeit bestimmte Fakten verschriften. Man sollte aber als AN auf einem schriftlichen ArbV bestehen. Der mündliche ArbV gilt auch, jur kann man den Inhalt schwer beweisen.
Erstellt am 26.01.2013 um 23:33 Uhr von Kölner
@leserin
Selbst wenn der AG sich nicht an das NachwG hält, wäre es sanktionsfrei.
@mcmouse
Du hast einen unbefristeten AV, je nach Lage ist damit schon viel erreicht.
Erstellt am 27.01.2013 um 08:56 Uhr von leserin
Hallo Kölner,
habe nicht das Gegenteil behauptet. Doch AG haben dann bei einer Klage ggf die höhere Beweislast. Letztlivh müsste/könnte das BAG oder gsr der EuGH noch positiver für AG entscheiden, denn diese haben das Thema noch nue behandelt. --- AN sollten aber ttitzdem aus den beschriebenen Gründen auf eine schriftl. ArbV bestehen oder ihn nun einfordern. Kündjgen kann der AG desshalb nucht. --- https:docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:DZPXxS500bgJ:www.ra-uwe-jahn.de/archiv/Arbeitsrecht/individualarbeitsrecht/nachweisgesetz.pdf+versto%C3%9F+gegen+nachweisgesetz&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgHktBh-S9bCawbYylBuM8NB88IEZsxqtx3FS0AA13DiN0Ih7COEJoAH4T-Uo9hTeS2-dWUcfCc7I6NsChbwEYj0m45TRMYA8I06941KZPZQPfR9fr_g0JixKfHWDSWM59v0gka&sig=AHIEtbSCqdqjZWi6kf4afJePMo0Dw8iABg ---- http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/category/nachweisgesetz/
Erstellt am 27.01.2013 um 10:11 Uhr von gironimo
Ein Vertrag kommt auch mündlich zu Stande. So gesehen ist ja eigentlich alles klar.
Aber in der Tat gibt es das Nachweisgesetz. Wenn Du also etwas schriftliches in der Hand haben willst, weise Deinen Chef darauf hin (vielleicht kennt er das Gesetz gar nicht). Insbesondere § 2 NachwG sind hier interessant.
Aber wäge ab. Manchmal ist es auch günstig, nichts schriftlich zu haben - dann gibt es auch keine Aussagen über Verpflichtungen Mehrarbeit zu leisten; an anderen Orten tätig zu werden; andere als die gesetzlichen Kündigungsfristen usw. Das kommt eben ein wenig auf die Situation an.
Erstellt am 27.01.2013 um 10:54 Uhr von Bastian
Da habe ich auch eine kleine frage
Bei uns sind jahresverträge üblich.
Bei teilzeitverträgen stand nie eine stundenanzahl drin, letztes jahr haben wir unseren AG dazu gebracht das jeder tz an ein feste stundenanzahl bekommt, doch die neuen tz an bekommen garkeine verträge mehr, somit haben wir 4 an ohne vertrag seit 7 monaten....haben diese nun ein festvertrag?
Desweiteren waren 30 std angedacht im vertrag den es aber nicht gibt, doch nser ag zahlt den an nur die stunden die sie auch da waren.
Gruss bastian
Erstellt am 27.01.2013 um 11:02 Uhr von Lotte
Hallo Bastian,
als BR kannst Du den AG nur hinweisen, aber die Rechte der KollegInnen müssen sie sich selbst erklagen.
Befristungen sind sicher unwirksam, wenn diese mündlich vereinbart sind. Wieviel Stunden letztlich einklagbar sind, würde vor Gericht entschieden.
LG Lotte
Erstellt am 28.01.2013 um 08:06 Uhr von Kulum
Bastian
§14 Abs.4 TzBfG Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform