@rkoch,
Siehst Du, ich habe es genau anders herum verstanden....
Ja, das habe ich mir schon gedacht, meine Phantsie reicht dafür aber leider nicht aus um ein solches Bild zu malen ;)
Auf die Vereinbarung kommt es IMHO nicht so sehr an, mehr auf den Fakt, ob der AN rechtlich weiterhin der Arbeitspflicht unterliegt, und ich habe da so meine Zweifel, ob die einfach so per Vereinbarung rechtlich abbedungen werden kann.
Naja, mal ehrlich, wer zB. einen Aufhebungsvertrag mit Arbeitsbefreiung unterschreibt, ohne vielleicht zu diesem Zeitpunkt den Aspekt BR-Arbeit im Hinterkopf zu haben, wie nennt man denn sowas eigentlich? ;) Und wie wir beide auch Wissen ist eine solche Vereinbarung auch ein Vertrag nach BGB, der, ausser möglicherweise einer AGB Kontrolle, frei von Hürden sein kann und deshalb auch möglich ist.
Aber bei einem, der rechtlich gesehen arbeiten müsste?
Nunja, mit einem Aufhebungsvertrag kannst Du ja eben machen was Du willst ( ... ) auch das Abbedingen einer Arbeitspflicht, das, wie schon erwähnt, garnicht mal so unüblich ist bei einem Aufhebungsvertrag. Und wenn das BRM den Aspekt der BR-Arbeit irgendwie vergisst, naja.... Pech gehabt.... irgendwie...
Auch der Status dürfte geklärt sein, denn per Aufhebungsvertrag, inkl. Abbedingen der Arbeitspflich ( bezahlte Freistellung ) ist man nur noch passiver bezahlter AN/Bürger, wo mEn. die gleichen Bedingungen / Rechte / Pflichten? gelten dürften wie bei einem in seinem passiven Verhältnis stehenden ATZ ;)