Erstellt am 08.01.2013 um 12:08 Uhr von Fatih
Ich würde der neuen Einstellung auf jedem fall zustimmen und damit den weg der individuellen Klageweg für die drei Kollegen öffnen.
Erstellt am 08.01.2013 um 12:21 Uhr von brberlin
Klageweg? Aber doch nicht wegen des Gehalts?!
Meines Wissens nach ist Gehalt Individualrecht und unterliegt nicht der Mitbestimmungspflicht des BRs.
Ne Klage wäre aussichtsreich, wenn der vorherige Kollege betriebsbedingt gekündigt wurde und seine Stelle extern besetzt wurde- es also keine Grundlage für diese Art der Kündigung gab.
Erstellt am 08.01.2013 um 12:27 Uhr von rkoch
> Was kann man tun, das das Gehalt der 3 MA angepasst wird
als BR recht wenig... Der BR ist nur Mitbestimmungspflichtig bei der EINGRUPPIERUNG. Sofern sich der zu hohe Lohn aus einer fehlerhaften Eingruppierung (höher als die Kollegen bei gleichartigen Eingruppierungsmerkmalen) ergibt, kann der BR nach §99 BetrVG dazu die Zustimmung verweigern. Wird der Lohn einzelvertraglich ausgehandelt, ist der BR außen vor, er muss nicht einmal die Lohnhöhe erfahren. Eine MB des BR die ihm das Recht gäbe eine Lohnanpassung zu verlangen, gibt es nicht. Selbst nach §80 BetrVG gehört das nicht zu den Aufgaben des BR, außer evtl. beim Fall Gleichstellung von Mann und Frau, aber sonst? Nur dann, wenn ein TV, G, VO oder BV dem BR eine Handlungsmöglichkeit eröffnet (nach §80 (1) Nr. 1). Letztlich ist der AG sofern er nicht durch TV oder BV (zur Eingruppierung) entsprechenden Regeln unterworfen ist bei der Vereinbarung der Löhne unbeschränkt (Vertragsfreiheit). Einen absoluten Gleichbehandlungsanspruch gibt es nicht, beim Lohn schon gar nicht. Lediglich eine "sittenwidrige" Behandlung wäre gerichtlich belangbar.
> oder kann man als BR die Anhörung deswegen ablehnen?
Die ANHÖRUNG kann man eh nicht ablehnen. Einstellung und Eingruppierung sind getrennt zu sehen. Sofern also gegen die Einstellung an sich keiner der Punkte aus §99 spricht, kann man sie auch nicht ablehnen. Die Lohnhöhe ist dabei vollkommen egal, da diese bestenfalls der MB zur Eingruppierung (aber eben nicht der Einstellung) zugeordnet wird. Wie gesagt, könnte der BR einer falschen Eingruppierung widersprechen. Aber selbst hier ist dann fraglich, ob das Sinn macht, siehe Faith.
Erstellt am 08.01.2013 um 12:40 Uhr von Fatih
@ von brberlin
Von einer Kündigung ist in der Fragestellung nicht die rede.
Ich habe die Frage so verstanden das ein weiterer MA. eingestellt werden soll.
Natürlich ist der weg Individuell zu klären und ich denke das habe ich auch so geschrieben.
Erstellt am 08.01.2013 um 12:41 Uhr von Lotte
Hallo Southafrica,
habt Ihr denn ein Eingruppierungssystem? Also könnte man eins vermuten? Verdienen alle anderen mit der gleichen Arbeit auch ein ähnliches Gehalt?
Dann könntet Ihr den AG auffordern, Eure MB zu beachten, da ja anscheinend ein neues System eingeführt werden soll.
LG Lotte
Erstellt am 08.01.2013 um 12:51 Uhr von Southafrica
Herzlichen Dank für Eure Antworten, haben eine BV mit Joblevel, er ist richtig eingruppiert, hat auch die Qualifikationen dafür. Schade, dass wir den langjährigen MA nicht helfen können, das ist schon ziemlich unfair und fördert nicht gerade das Betriebsklima. Hatte mir aber schon gedacht, dass wir nix tun können. Danke Euch!
Erstellt am 08.01.2013 um 13:21 Uhr von GuidoW
Warum sollte man die neue Einstellung nicht wegen § 99 Abs. 2 Nr. 3 ablehnen können?
Das höhere Gehalt des neuen AN benachteiligt ja die alten AN, wenn dies nicht durch betriebliche oder persönliche Gründe gerechtfertigt ist?
Der AG hätte ja die Stelle intern ausschreiben können/müssen, mit Gehaltsangabe und einer der alten AN hätte sich somit auf die höher dotierte Stelle bewerben können.
LG
Guido
Erstellt am 08.01.2013 um 15:52 Uhr von gironimo
Naja - so ganz tatenlos seid Ihr ja nicht. Erst stimmt Ihr der Einstellung und Eingruppierung des neuen Kollegen zu. Dadurch schafft Ihr doch überhaupt erst den Ansatz für die Kollegen auch höher zu steigen.
Und dann sprecht Ihr nach der Einstellung den Arbeitgeber an und bittet ihn um Stellungnahme, da Ihre hier eine Ungleichbehandlung seht. Und wenn man dann die Begründung hat wird man weiter sehen, welche Schritte möglich sind.....
Erstellt am 08.01.2013 um 16:05 Uhr von rkoch
@GuidoW
> Das höhere Gehalt des neuen AN benachteiligt ja die alten AN
Ein entgangener Vorteil ist noch kein Nachteil. Diesen Umstand bei der Einstellung also als Benachteiligung anderer AN zu deuten führt ins Leere.
Abgesehen davon: Natürlich kann der BR aus diesem Grund widersprechen. Er kann auch widersprechen weil der Bewerber vielleicht irgendwann die Masern bekommt. So lange der AG sich die Zustimmung nicht gerichtlich ersetzen läßt, bleibt der (haltlose) Widerspruch bestehen. So bald der AG den Rechtsweg beschreitet ist dieser Widerspruchsgrund wertlos.
Zur Sache mit der Ausschreibung: Hätte können wenn.... Hat er aber nicht, und der BR hat wohl auch keine Ausschreibung verlangt. Falls doch, wäre DAS natürlich ein Widerspruchsgrund für den BR. Abgesehen davon hätte der AG selbst dann diesen AN einstellen können, auch die Ausschreibung verpflichtet ihn zu nichts.