Was bedeutet das ?

Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

Hier ist von der Mehrheit der Anwesenden die Rede, nicht aber von der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

Mitarbeiter beklagen, dass der Wahlvorstand nicht mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden gewählt wurde, also mindestens 50%. Die hat in der Versammlung keiner bekommen.

Laut BetrVG ist keine Rede von der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

Mitarbeiter wollen Wahl anfechten, deswegen meine Frage. Anfechten bedeutet in diesem Falle reine Schikane. Der Gewerkschaftssekretär sagt, dass alles richtig gelaufen sei.