Erstellt am 19.12.2012 um 19:01 Uhr von Betriebsrätin
Der Personalausschuss ist wie der Namen schon sagt, nicht der BR, kann also nicht als BR reden. Er ist ein Ausschuss des BR so wie es wohl auch andere gibt. Was dieser darf hat der BR beschlossen.
Der BR sollte sich stets für das Gremium die Beschlusshoheit vorbehalten.
Erstellt am 20.12.2012 um 08:28 Uhr von rkoch
@Maxmaus
Auf die Frage wirst Du im Grunde keine Antwort bekommen... Mit welchem Wortlaut BR oder PA seine Schreiben an den AG verfasst ist nirgends festgelegt. Weder muss ein derartiges Schreiben mit den Worten "Der Betriebsrat/Personalausschuss ......." eingeleitet werden, noch muss das entscheidende Gremium überhaupt genannt werden. Aus syntaktischen Gründen wird sich ein Bezug auf die Person des Gremiums nicht vermeiden lassen, aber im Grund reicht hier immer ein "wir" oder "uns", "unsere", usw.: "Wir haben beschlossen...".
Zumindest im Absender sollte irgendwie das absendende Gremium erkennbar sein, sonst werden Antworten des AG wahrscheinlich fehlgeleitet und dann geht das Rätselraten los, wem ein entsprechendes Schreiben zugeht. Natürlich gibt es dazu auch andere Mittel (z.B. Ihre/Unsere Zeichen, o.ä.).
Am Ende bleibt übrig: Richtig ist, was zweckmäßig ist und (am besten beiden Parteien) gefällt.
Erstellt am 20.12.2012 um 18:59 Uhr von Maxmaus
Vielen Dank für die Antworten!
Ich gehe jetzt mal von der Antwort von rkoch aus: Es ist ein wenig seltsam für die Mitglieder des Betriebsrates, die nicht im Personalausschuss sind, wenn ein Thema auf einer BR-Sitzung nicht besprochen wird mit Verweis auf die anschließende PA Sitzung, dann aber wie gesagt eine E-Mail an den Arbeitgeber ergeht in dem steht: "Der Betriebsrat hat beschlossen...". Das sicherlich auch vor dem Hintergrund, dass an anderer Stelle immer gesagt wird: "Der Betriebsrat, das sind wir alle".
Hier noch eine weitergehende Frage: Ein Personalausschuss, dem die Erledigung der personellen Angelegenheiten (außer Kündigung) übertragen wurden, darf der in einem Einzelfall über die Beibringung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 1. Tag beschließen? Also gehört sowas auch zu den personellen Angelegenheiten?
Und darf der Personalausschuss, wenn der Arbeitgeber von Strukturveränderungen in einer Abteilung berichtet, diesen Maßnahmen (es werden z.B. neue (höherwertige) Arten von Jobs geschaffen, die zum Teil mit vorhandenen Mitarbeitern besetzt werden, aber andere Mitarbeiter mit der gleichen Jobvita, bleiben auf dem Niveau vor der Strukturveränderung) in Gänze zustimmen (auch wieder mit "Der Betriebsrat hat beschlossen...")?
Erstellt am 21.12.2012 um 09:08 Uhr von rkoch
> Ein Personalausschuss, dem die Erledigung der personellen Angelegenheiten (außer
> Kündigung) übertragen wurden, darf der in einem Einzelfall über die Beibringung der
> Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 1. Tag beschließen? Also gehört sowas auch zu den
> personellen Angelegenheiten?
Tja, da habt ihr im Grunde bereits einen Bock als BR geschossen! Die dem Ausschuss übertragene Entscheidungsbefugnis muss relativ KONKRET benannt werden. Also z.B. Entscheidungsbefugnis in allen Fällen des §99 BetrVG. Eine "pauschalübertragung" wie "personelle Angelegenheiten" ist im Grunde zu schwammig um überhaupt als Übertragung von Entscheidungsbefugnis durchzugehen. Davon abzugrenzen sind "personelle EINZELmaßnahmen, da deren Umfang bereits durch das BetrVG (vgl. "Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen" als Überschrift zu den §99 ff.) eingegrenzt ist. Die Übertragung als solche könnte also nichtig sein, je nach Auslegung eines im Streitfalle angerufenen ArbG. Wenn also der ArbG/AN im Einzelfall die erfolgte MB des BR durch Beschluß des Ausschusses gerichtlich anficht, könnte das ganze in die Hose gehen.
vgl. z.B. DKK Rn. 35 zu §27 BetrVG:
In dem Beschluss sind Inhalt und Abgrenzung der übertragenen Aufgaben festzuhalten.
Aber auch (aao.):
Die Verwendung auslegungsfähiger und auslegungsbedürftiger Begriffe führt noch nicht zu einer unzulässigen Unklarheit in der Zuständigkeitsverteilung zwischen BR und Ausschuss.
Es liegt im Grunde an Euch, Eure Aufgabenübertragung zu konkretisieren, wenn ihr der Meinung seid, dass eine MB nach §87 (1) Nr. 1 im Sinne von §5 EntgFG nicht zur den übertragenen Aufgaben gehört.
> Und darf der Personalausschuss, wenn der Arbeitgeber von Strukturveränderungen in
> einer Abteilung berichtet, diesen Maßnahmen (...) in Gänze zustimmen
Hier gilt genau das selbe wie im vorherigen Absatz gesagt. Strukturveränderungen der beschriebenen Art können im Grunde nur aus VERSETZUNGEN bestehen, dann wären das personelle Einzelmaßnahmen und somit mit einem derartigen Beschluß gedeckt.
Es könnte aber ebensogut eine Betriebsänderung darstellen ("grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen" oder auch "Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren."). Derartiges wäre auf keinen Fall von diesem Übertragungsbeschluss gedeckt.
Letztlich ist der BR immer noch derjenige, der die Fäden in der Hand hält - und ein Ausschuss der vom BR ungewollt Aufgaben an sich reißt ist ebenso schnell aufgelöst wie er gebildet wurde. Insbesondere braucht die Auflösung des Ausschusse oder Änderung der Aufgabenübertragung nur einen Grund: Der BR will es so.