@Tamie
Vielleicht soch nochmals im BetrVG § 34 nachlesen.
Die Niederschrift kann als Beweismittel in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung dienen (Hässler, S. 45), muss aber weder dem AG noch dem ArbG vorgelegt werden (ArbG Berlin 3. 4. 80, AiB 80, 11). Sie hat den Charakter einer Privaturkunde gemäß § 416 ZPO (vgl. hierzu auch BAG 3. 11. 77, AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG; Fitting, Rn. 5; GK-Raab, Rn. 12; HSWG, Rn. 13; Richardi-Thüsing, Rn. 19 f.; Richardi, DB 78, 1135). Die Niederschrift beweist nur, dass die Unterzeichner die Angaben in der Niederschrift gemacht haben, nicht aber ihre Richtigkeit (Fitting, a. a. O.; GK-Raab, a. a. O.; HSWG, a. a. O.; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 69). Neben der Sitzungsniederschrift können auch Zeugenaussagen als Beweismittel dienen (BAG 8. 2. 77, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972; HSWG, a. a. O.). Die Niederschrift ist Urkunde im strafrechtlichen Sinn (§ 267 StGB), so dass sie Gegenstand einer Urkundenfälschung sein kann (Fitting, a. a. O.; GK-Raab, Rn. 13; HSWG, Rn. 14).
Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Niederschrift verantwortlich (Richardi-Thüsing, Rn. 4), weil er die Verhandlung leitet und die Niederschrift zu unterzeichnen hat (GK-Raab, Rn. 7; HSWG, Rn. 7). Nach Abs. 1 Satz 2 muss die Niederschrift durch ein weiteres Mitglied des BR unterzeichnet sein. Ist ein Schriftführer bestellt, sollte dieser mit unterzeichnen (Richardi-Thüsing, Rn. 9; Fitting, Rn. 19; HSWG, Rn. 10).
Der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter handelt pflichtwidrig, wenn er die Anfertigung einer ordnungsgemäßen Niederschrift unterlässt (GK-Raab, Rn. 9; GL, Rn. 13; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 81). Diese ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines BR-Beschlusses (BAG 8. 2. 77, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972; Richardi-Thüsing, Rn. 20; Fitting, Rn. 25; GK-Raab, a. a. O.; HSWG, Rn. 12), soweit nicht das Gesetz ausdrücklich Schriftform vorsieht (v. Hoyningen-Huene, S. 160). Die Niederschrift ist nur Beweis dafür, dass ein BR-Beschluss gefasst worden ist, wenn seine Rechtmäßigkeit bestritten wird (vgl. Rn. 3). Die Anfertigung einer Niederschrift ist jedoch für die Rechtsgültigkeit eines BR-Beschlusses dann erforderlich, wenn dieser nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, z. B. Übertragungsbeschlüsse nach § 27 Abs. 3 und § 28 sowie Erlass einer Geschäftsordnung (Fitting, Rn. 27; GK-Raab, Rn. 10; HSWG, Rn. 12a).
Also, alles etwas anders als von Dir angedeutet.
Ganz besonders entscheidend hier:
Sie hat den Charakter einer Privaturkunde gemäß § 416 ZPO
§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden.Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Diese dürfen also nicht von NICHTNBETEILiGTEN unterzeichnet, also richtig / zutreffend bestätigt werden.