Erstellt am 07.12.2012 um 05:56 Uhr von mainpower
Hallo,
es wurden keine Reinigungskräfte eingestellt die der MAterin die Stelle streitig machen. Auch wurde Ihr eine andere Stelle angeboten. Dass der AG manche arbeiten outsorct ist heute normale Praxis und eine Unternehmerische entscheidung. Ich sehe da schwarz für die MAin. Auch Ihr könnt die Einstellung vom Vortag nicht wiederrufen da der AG alles richtig gemacht hat.
Erstellt am 07.12.2012 um 09:34 Uhr von rkoch
Ohne auf den Rest einzugehen, mal eine Antwort auf die "Hauptfrage":
> Kann der BR im Nachhinein eine Einstellung vom Vortag widerrufen, weil am Tag darauf
> eine MA loswerden will?
u.U. ja, nämlich dann, wenn beide in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Der AG hat den BR für die Durchführung seiner MB nach §99 "Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben". Wenn er ein derart wichtiges Detail "vergisst", wie den Umstand, dass die geplante Maßnahme zur Kündigung anderer AN führen kann, hat er seine Pflicht nicht erfüllt, also die Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. u.U. kann der BR dann die durchgeführte MB anfechten und damit seine erteilte Zustimmung vom ArbG annullieren lassen.
Allerdings muss der BR dann effektiv beweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass beide Vorgänge in einem (vom AG verschwiegenen!) ursächlichen Zusammenhang stehen. Das macht die Sache oft nicht gerade einfach.
Auf den Fall bezogen: Ich glaube nicht, dass man die Einstellung von zwei Mini-Jobbern für den "Werksladen" mit der Kündigung einer Putzfrau in ursächlichen Zusammenhang bringen kann....
Eine andere Frage ist, ob die Kündigung überhaupt rechtens ist. Da der AG der ANin ja eine Stelle in der Produktion anbietet, hat er faktisch die Grundvoraussetzung "das der Beschäftigungsbedarf wegfällt und der AN nicht an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden kann" (vgl. §2 (1) 1. b. KSchG) für eine betriebsbedingte Kündigung verwirkt! Ob er die "Nichtbeschäftigungsmöglichkeit" dadurch wieder herstellen kann, indem er die ANin nur in Vollzeit beschäftigen will, ist fraglich, hat er nach §7 (1) TzBfG doch die Pflicht zu prüfen, ob sich der Arbeitsplatz für Teilzeitarbeit eignet... Insofern hat er damit nur Erfolg, wenn er belegen kann, dass Teilzeitarbeit an diesem Arbeitsplatz unmöglich ist.
Erstellt am 07.12.2012 um 09:43 Uhr von gironimo
Wenn die Putztfrau nicht will, müsste der AG ja den Weg der Änderungskündigung gehen.
Ich kenne die persönlichen Verhältnisse der Frau ja nicht - aber ist sie wirklich gut beraten, wenn sie auf einen 400,- Minijob beharrt?
Besprecht doch noch mal die Vor- und Nachteile eines Minijobs.
Ich gehe fast davon aus, dass der AG glaubt, er würde mit dem Angebot der Kollegin was gutes tun. Aber vielleicht läßt er sich auch auf einen Minijob in der Produktion ein.