Erstellt am 03.12.2012 um 19:20 Uhr von leserin
Gegenfrage, es können gerade ja bei älteren Menschen auch andere starke Geruchsbelastungen auftreten z.B. bei Inkontinenz oder noch anderen Dingen.
Es gibt kein Gesetz welche Hilfskräften es erlaubt dort Hilfe und Unterstützung zu verweigern.
Ggf. gibt es ja Raucher unter den Pfelgekräften weiter kann man ggf in der Zeit des notwendigen Aufethaltes die Fenster öffenen.
Erstellt am 03.12.2012 um 20:40 Uhr von gironimo
Es gibt aber nun auch den Nichtraucherschutz.
Habt Ihr schon mal mit dem AG über die ArbStättV gesprochen und nach Lösungsmöglichkeiten gesucht?
Zitat:
§ 5 Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Wie und in welchem Umfang hier Lösungen denkbar sind, kann man schwer aus der Ferne sagen. Von vornherein zu sagen, dass da nichts zu machen ist, wäre aber aus meiner Sicht auch falsch.
Erstellt am 03.12.2012 um 21:00 Uhr von producer
Der AG kann aber nicht in Privatraeume von Insassen Regeln oder gar Rauchverbote erlassen. Die Wohnung und dazu zaehlen auch angemietete Raeume stehen unter dem Schutz des GG und des Hausrechtes. Ist vergleichbar mit haeuslicher Pflege durch Hilfsdienste.
Erstellt am 04.12.2012 um 06:45 Uhr von Lotte
producer,
es handelt sich hier um ein Heim der Behindertenhilfe, da sind Regeln durchaus erlaubt.
leserin,
aber diese Gerüche sind nicht gesundheitsschädlich.
Coolidge,
in unseren Heimen gibt es Raucherzimmer und die Bewohner werden gebeten, auch zum eigenen Wohlbefinden, nur in den Raucherzimmern zu rauchen.
LG Lotte
Erstellt am 04.12.2012 um 07:16 Uhr von Snooker
Was sagt uns denn das Nichtraucherschutzgesetz dazu und wo ist es an zu wenden: ?
Seit wann gilt das Rauchverbot?
- das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes trat am 1. Januar 2008 in
Kraft, mehrfach geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2009
Wo ist das Rauchen überall grundsätzlich verboten?
In
- allen Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes (bei Landesgesellschaften
über 51 Prozent Trägerschaft des Landes)
- Gebäuden des Landtages
- Krankenhäusern, Pflege– und Rehabilitationseinrichtungen
- Heimen
- Schulen, auch in privater Trägerschaft
- Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Universitäten und Einrichtungen der
Erwachsenenbildung einschließlich dazugehöriger Wohnheime,
- Kindertageseinrichtungen,
- Sport- und Kultureinrichtungen
- Hotels und Gaststätten, Einkaufszentren und anderen Gebäuden, in denen Speisen
und/oder Getränke gegen Entgelt abgegeben werden
- Diskotheken
LG rainerw
Erstellt am 04.12.2012 um 12:03 Uhr von producer
Lotte, wenn ein Bewohner einen Raum Mietet, also Miete zahlt, hat er dort das Hausrecht wie in sonstigen Mietobjekten. Also kann dort wie allg. auch der Vermieter nicht hineinrden. Das man Bewohner bittet ist eine andere Sache. Doch Bitten kann muss man aber nicht nachkommen.
Erstellt am 04.12.2012 um 12:53 Uhr von Tamie
Man wird in der Tat den rauchenden Bewohnern das Rauchen in ihren Zimmern nicht verbieten können.Das entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seinen Verpflichtungen aus der Arbeitsstättenverordnung.Der Arbeitgeber ist hier in der Pflicht. Als BR sollte man sich nur von einem. Da kann ich nichts machen nicht ins Bockshorn jagen lassen. Es sind hier diverse Möglichkeiten der Abhilfe denkbar, z.B. Gesprächs-oder Behandlungszimmer.Falls die Leistungen zwingend in den Bewohnerräumen zu erfolgen hat, khan man auch über Maßnahmen nachdenken die das Problem zumindest entschärfen.
Vergleiche mit ' anderen starken Geruchsbelastungen' oder der häuslichen Pflege sind wenig hilfreich, da es dort an der entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt.
Erstellt am 04.12.2012 um 13:08 Uhr von Coolidge
@Tamie: zu dem Schluss bin ich auch gekommen...danke. Schönes Thema für das nächste Monatsgespräch.
Erstellt am 04.12.2012 um 13:33 Uhr von Lotte
producer,
es geht hier um ein W o h n h e i m. Da kann der Betreiber durchaus Regeln aufstellen.
Coolidge,
schau mal hier: http://www.rechtssicher-pflegen.com/newsletterarticle.asp?his=5100.5440.1168.2572&id=3866
LG Lotte
Erstellt am 04.12.2012 um 19:46 Uhr von Snooker
Ich denke mal hier sollten sich doch noch enige näher damit beschäftigen.
http://www.uni-duesseldorf.de/home/Kopfnavigation/Mitarbeiter/Organisation/saus/Downloads/Dokumente/Gesundheit---Nichtraucherschutz---Nichtraucherschutzgesetz-NRW-2007-12-19-Begrundung.pdf
Erstellt am 04.12.2012 um 23:46 Uhr von producer
Lest einmal hier: -- Behörden, öffentliche Gebäude und Einrichtungen
Das Rauchverbot gilt für geschlossene, öffentlich zugängliche Räume in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, also zum Beispiel im Bundestag, Bundesrat, in den Länderparlamenten, in Behörden und anderen staatlichen Instituten. Darüber hinaus ist das Rauchen auch in geschlossenen, öffentlichen Räumen von kulturellen Einrichtungen verboten, beispielsweise in Theatern, Konzerthäusern, Museen und viele andere mehr. Auch in Krankenhäusern, Altenheimen, Rehabilitationseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten ist Rauchen in geschlossenen Räumen verboten, wenn sie öffentlich zugänglich sind. Hinweis: Kein Rauchverbot gilt für Räume, die nicht zum öffentlichen Zugang bestimmt sind, wie beispielsweise Wohnungen in Seniorenheimen. In geschlossenen Sportstätten ist das Rauchen ebenfalls verboten. Hinweis: Kein Rauchverbot besteht bei Veranstaltungen unter freiem Himmel, beispielsweise im offenen Fußballstadium. In Schulen und anderen Bildungsinstituten ist Rauchen ebenfalls verboten. Beispielsweise in Bayern gilt bereits seit dem Schuljahr 2006/2007 ein generelles Rauchverbot sowohl für Schulgebäude als auch das gesamte Schulgelände. Damit sind inzwischen auch die Raucherecken auf den Schulhöfen verschwunden. Das Verbot gilt für Schüler, Lehrer und Schulbesucher. --- http://www.b2b-deutschland.de/recht_steuern/080805_rauchverbot/ --- Also, ich lese es so man muss ganz genau unterscheiden. Angemietete Zimmer der Bewohner (deren Privatraeune) sind nicht oeffentlich zugaengig, daher haben die Bewohner dort das sagen. Ist auch verstaendlich, auch weil ggf nicht jeder so mibil ist seinen Raum verlassen zu koennen.
---- auch hier mal lesen --- http://www.pflegeboard.de/33155-rauchen.html
Erstellt am 05.12.2012 um 07:46 Uhr von Lotte
producer,
die Räume sind aber nicht angemietet (es sei denn bei coolidge gilt etwas anderes).
Es gilt ein Heimvertrag, der ein Rauchverbot vorsehen kann. Bei uns ist das so und ich schrieb zwar "die Bewohner werden gebeten", de fakto haben sie aber keine andere Wahl.
Und in einem Heim der Behindertenhilfe gehe ich davon aus, dass jeder seinen Raum verlässt und mobilisiert wird.
Dass hier kein gesetzliches Rauchverbot gilt, ist klar. Aber Hausrecht hat der Betreiber!
Und im Pflegeboard (Dein Link) berichten doch auch einige, dass in ihren Heimen nur im Raucherzimmer geraucht werden darf.
Verstehe nicht, warum Du so darauf beharrst, dass man kein Rauchverbot aussprechen darf?
Die verschiedenen Links und meine Erfahrung weisen ja einen Weg, dass es doch geht und gäben coolidge die Möglichkeit, mit dem AG noch einmal ganz anders als BR ins Gespräch zu kommen.